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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 55 -<br />

(Assistent)<br />

3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.<br />

4<br />

Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen<br />

Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung<br />

ausüben dürfen.<br />

Kanton z.B. im Stimmrechtsgesetz<br />

§ 5 Politischer Wohnsitz<br />

1 Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften<br />

des Niederlassungsgesetzes 8 seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen<br />

Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde. 9<br />

2 Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims-ausweis, Heimatausweis)<br />

hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es verlangt und nachweist, dass er am Ort, wo der<br />

Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregister nicht eingetragen ist.<br />

3 Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen<br />

a. Ehepartner und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, 9a<br />

b. Studenten,<br />

c. Entmündigte.<br />

Fragen zum Fall<br />

1. Welche verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich bzw. um welchen Anspruch<br />

geht es?<br />

Problem liegt im Art. 34 BV es liegt ein Willensmangel vor.<br />

2. Grundsätze dazu?<br />

3. Anwendung auf Fall?<br />

Die Gemeinde hat den Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Stimmkörpers<br />

verletzt.<br />

4. Welche Folgen?<br />

Folgen einer Verletzung des Anspruchs<br />

auf freie Willensbildung und unverfälschte<br />

Willenskundgabe<br />

• Mangel vor Urnengang festgestellt: sofortige Behebung<br />

oder Verschiebung des Urnenganges<br />

• Mangel nach Urnengang festgestellt:<br />

– bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung Urnengang,<br />

wenn ohne mangelhafte Stimmen das Ergebnis des Urnenganges<br />

umschlägt<br />

– nicht bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung des Urnenganges<br />

nur, wenn es aufgrund der Schwere des<br />

Mangels, dessen Bedeutung im Rahmen des Urnenganges<br />

sowie des Stimmenunterschiedes möglich erscheint,<br />

dass die Unregelmässigkeiten Auswirkungen<br />

auf das Ergebnis gehabt haben<br />

bezifferbar<br />

Wenn man weiss wie viele Personen in einen Fehler involviert waren Aufhebung<br />

nicht bezifferbar<br />

war Absicht vorhanden, sind und wenn ja, wie viele Gelder sind geflossen, Grösse<br />

des Stimmenunterschiedes spielt Rolle.

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