Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 55 -<br />
(Assistent)<br />
3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.<br />
4<br />
Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen<br />
Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung<br />
ausüben dürfen.<br />
Kanton z.B. im Stimmrechtsgesetz<br />
§ 5 Politischer Wohnsitz<br />
1 Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften<br />
des Niederlassungsgesetzes 8 seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen<br />
Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde. 9<br />
2 Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims-ausweis, Heimatausweis)<br />
hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es verlangt und nachweist, dass er am Ort, wo der<br />
Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregister nicht eingetragen ist.<br />
3 Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen<br />
a. Ehepartner und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, 9a<br />
b. Studenten,<br />
c. Entmündigte.<br />
Fragen zum Fall<br />
1. Welche verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich bzw. um welchen Anspruch<br />
geht es?<br />
Problem liegt im Art. 34 BV es liegt ein Willensmangel vor.<br />
2. Grundsätze dazu?<br />
3. Anwendung auf Fall?<br />
Die Gemeinde hat den Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Stimmkörpers<br />
verletzt.<br />
4. Welche Folgen?<br />
Folgen einer Verletzung des Anspruchs<br />
auf freie Willensbildung und unverfälschte<br />
Willenskundgabe<br />
• Mangel vor Urnengang festgestellt: sofortige Behebung<br />
oder Verschiebung des Urnenganges<br />
• Mangel nach Urnengang festgestellt:<br />
– bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung Urnengang,<br />
wenn ohne mangelhafte Stimmen das Ergebnis des Urnenganges<br />
umschlägt<br />
– nicht bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung des Urnenganges<br />
nur, wenn es aufgrund der Schwere des<br />
Mangels, dessen Bedeutung im Rahmen des Urnenganges<br />
sowie des Stimmenunterschiedes möglich erscheint,<br />
dass die Unregelmässigkeiten Auswirkungen<br />
auf das Ergebnis gehabt haben<br />
bezifferbar<br />
Wenn man weiss wie viele Personen in einen Fehler involviert waren Aufhebung<br />
nicht bezifferbar<br />
war Absicht vorhanden, sind und wenn ja, wie viele Gelder sind geflossen, Grösse<br />
des Stimmenunterschiedes spielt Rolle.