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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 44 -<br />

Aufgabe 3<br />

(Assistent)<br />

1. Wer ist oberstes Bundesorgan? Ist dieses oberste Bundesorgan hinreichend demokratisch<br />

legitimiert?<br />

Art. 148 BV Stellung: Bundesversammlung übt unter Vorbehalt von Volk und Ständen<br />

die oberste Gewalt im Bund aus<br />

Bundesversammlung ist keiner Aufsicht unterstellt. Diese rechtliche Vormachtsstellung<br />

wird mehr als ausgeglichen, da der Bundesrat über den Wissensvorsprung<br />

verfügt. 999 Gesetze von 1000 stammen von Seiten Bundesrat. Ausarbeiten durch<br />

Bundesämter. Der prozentuale Anteil der Bundesratsmacht ist eigentlich grösser als<br />

jener, der das Parlament hat.<br />

Es ist eine Form der wechselseitigen Gewaltenhemmung. Checks and balances.<br />

Art. 169 BV Oberaufsicht: Bundesversammlung Oberaufsicht über Bundesrat und<br />

die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gericht und andere Träger von Aufgaben<br />

des Bundes.<br />

ja, da durch Volk und Stände gewählt.<br />

2. Wie nimmt das oberste Bundesorgan die Oberaufsicht routinemässig wahr? Welche<br />

Kommissionen bereiten diese Kontrolltätigkeit vor? Nenne die gesetzlichen<br />

Grundlagen.<br />

a)<br />

Geschäftsprüfungskommission<br />

Finanzkommission<br />

Parlamentarische Untersuchungskommissionen<br />

diese Oberaufsicht kommt fortlaufend jedes Jahr zum Tragen.<br />

b)<br />

Gesetzliche Grundlage: ParlG<br />

50 und 51 Finanzkommission<br />

52 und 53 Geschäftsprüfungskommission (GPK)<br />

3. Welche Mittel können Parlamentarierinnen und Parlamentarier ergreifen, wenn<br />

sie einen Vorfall sehr genau untersucht haben möchten?<br />

Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)<br />

Wenn etwas besondere Probleme bereitet, dann besteht (163 ff ParlG) die Möglichkeit<br />

bei mittels einer Untersuchungskommission die Hintergrunde zu Untersuchen<br />

(bei der Miragebeschaffung kam eine solche PUK zum ersten Mal zum Einsatz; dann<br />

bezüglich der Affäre Frau Kopp Untersuchungskommission, welche die Dienstdepartemente<br />

unter die Lupe nahm; Fichenaffäre 10% der Schweizer Bevölkerung<br />

wurden in Fichen registriert; die vier letzten PUK mussten anlässlich den grossen<br />

Finanzlöchern in der Bundeskasse und wunden Punkten im Finanzdepartement einberufen<br />

werden.<br />

Art. 163 Aufgabe und Einsetzung<br />

1 Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung<br />

weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame Parlamentarische Untersuchungskommission<br />

(PUK) beider Räte einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.<br />

2 Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss. Darin werden<br />

der Auftrag und die finanziellen Mittel der Untersuchungskommission festgelegt.

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