Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 44 -<br />
Aufgabe 3<br />
(Assistent)<br />
1. Wer ist oberstes Bundesorgan? Ist dieses oberste Bundesorgan hinreichend demokratisch<br />
legitimiert?<br />
Art. 148 BV Stellung: Bundesversammlung übt unter Vorbehalt von Volk und Ständen<br />
die oberste Gewalt im Bund aus<br />
Bundesversammlung ist keiner Aufsicht unterstellt. Diese rechtliche Vormachtsstellung<br />
wird mehr als ausgeglichen, da der Bundesrat über den Wissensvorsprung<br />
verfügt. 999 Gesetze von 1000 stammen von Seiten Bundesrat. Ausarbeiten durch<br />
Bundesämter. Der prozentuale Anteil der Bundesratsmacht ist eigentlich grösser als<br />
jener, der das Parlament hat.<br />
Es ist eine Form der wechselseitigen Gewaltenhemmung. Checks and balances.<br />
Art. 169 BV Oberaufsicht: Bundesversammlung Oberaufsicht über Bundesrat und<br />
die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gericht und andere Träger von Aufgaben<br />
des Bundes.<br />
ja, da durch Volk und Stände gewählt.<br />
2. Wie nimmt das oberste Bundesorgan die Oberaufsicht routinemässig wahr? Welche<br />
Kommissionen bereiten diese Kontrolltätigkeit vor? Nenne die gesetzlichen<br />
Grundlagen.<br />
a)<br />
Geschäftsprüfungskommission<br />
Finanzkommission<br />
Parlamentarische Untersuchungskommissionen<br />
diese Oberaufsicht kommt fortlaufend jedes Jahr zum Tragen.<br />
b)<br />
Gesetzliche Grundlage: ParlG<br />
50 und 51 Finanzkommission<br />
52 und 53 Geschäftsprüfungskommission (GPK)<br />
3. Welche Mittel können Parlamentarierinnen und Parlamentarier ergreifen, wenn<br />
sie einen Vorfall sehr genau untersucht haben möchten?<br />
Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)<br />
Wenn etwas besondere Probleme bereitet, dann besteht (163 ff ParlG) die Möglichkeit<br />
bei mittels einer Untersuchungskommission die Hintergrunde zu Untersuchen<br />
(bei der Miragebeschaffung kam eine solche PUK zum ersten Mal zum Einsatz; dann<br />
bezüglich der Affäre Frau Kopp Untersuchungskommission, welche die Dienstdepartemente<br />
unter die Lupe nahm; Fichenaffäre 10% der Schweizer Bevölkerung<br />
wurden in Fichen registriert; die vier letzten PUK mussten anlässlich den grossen<br />
Finanzlöchern in der Bundeskasse und wunden Punkten im Finanzdepartement einberufen<br />
werden.<br />
Art. 163 Aufgabe und Einsetzung<br />
1 Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung<br />
weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame Parlamentarische Untersuchungskommission<br />
(PUK) beider Räte einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.<br />
2 Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss. Darin werden<br />
der Auftrag und die finanziellen Mittel der Untersuchungskommission festgelegt.