Masterstudiengang Europäistik
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<strong>Masterstudiengang</strong> <strong>Europäistik</strong><br />
Erweiterter EZB-Rat<br />
• Der Erweiterte EZB-Rat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten<br />
der EZB sowie den Präsidenten der NZBen sämtlicher EU-Mitgliedstaaten (15 im<br />
Jahr 2003; 27 nach der EU-Erweiterung am 1. Mai 2007). Er wird so lange<br />
Bestand haben haben, wie es Mitgliedstaaten gibt gibt, die den Euro noch nicht als ihre<br />
Währung eingeführt haben. Der Erweiterte Rat trägt keinerlei Verantwortung für<br />
geldpolitische Entscheidungen im Euro-Währungsgebiet.<br />
• Er nimmt jene Aufgaben wahr, mit denen ursprünglich das Europäische<br />
Währungsinstitut (EWI) betraut war und die aufgrund der Tatsache Tatsache, dass der Euro<br />
noch nicht von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden ist, weiterhin von der EZB<br />
zu erfüllen sind. Gemäß ESZB-Satzung (Artikel 44, 45 und 47) und EG-Vertrag<br />
(Artikel 117 Absatz 2) wirkt der Erweiterte Rat mit bei<br />
– der Verstärkung der Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten, die<br />
den Euro noch nicht eingeführt haben, und der EZB mit dem Ziel, die<br />
Preisstabilität aufrechtzuerhalten,<br />
– der Erhebung der statistischen Daten,<br />
– dden BBerichtstätigkeiten i ht täti k it dder EZB und d<br />
– den Vorarbeiten, die erforderlich sind, um die Wechselkurse der Währungen<br />
der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, unwiderruflich<br />
festzulegen. g<br />
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