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Anna Skvarc - SCIP - Universität Bern

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Der Zweck des ZP besteht gemäss Art. 1 ZP darin, die CCC zu vervollständigen, indem<br />

die Regelungslücke bezüglich Kriminalisierung von Handlungen rassistischen und<br />

fremdenfeindlichen Charakters, begangen mittels eines Computersystems, geschlossen<br />

wird, indem neue Bestimmungen geschaffen werden. Art. 8 Abs. 2 ZP hält fest, dass die<br />

Vertragsparteien den Anwendungsbereich der Art. 14-21 CCC (Verfahrensrecht) und<br />

23-35 CCC (internationale Zusammenarbeit) auf die im ZP ausdehnen müssen. 11<br />

Die CCC ist am 01. 07. 2004 in Kraft getreten, und das ZP am 01. 03. 2006. 12<br />

Da das ZP in Kraft getreten ist, darf jeder Staat, der der CCC schon beigetreten ist,<br />

durch Hinterlegung einer Ratifikations-, <strong>Anna</strong>hme- oder Genehmigungsurkunde auch<br />

dem ZP beitreten (Art. 11 Abs. 1 ZP). Für die Unterzeichnerstaaten, die auf diese Weise<br />

ihre Zustimmung ausdrücken, durch das ZP gebunden zu sein, tritt das ZP am ersten<br />

Tag des Monats in Kraft, der auf eine Periode von drei Monaten nach dem Tag erfolgt,<br />

an welchem die Zustimmung ausgedrückt wurde (Art. 10 Abs. 2 ZP).<br />

Die Schweiz hat die CCC am 23. 11. 2001 unterzeichnet, und das ZP am 09. 10. 2003.<br />

Für die Schweiz werden die Ratifikation der CCC und die anschliessende Ratifikation<br />

des ZP, die im Verlaufe des Jahres 2008 erfolgen könnten, somit bedeuten, dass das ZP<br />

drei Monate nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für die Schweiz in Kraft<br />

treten wird, und dann in der Schweiz als zusätzliche massgebende Rechtsquelle für die<br />

Bekämpfung von rassistischen und fremdenfeindlichen Handlungen, begangen über<br />

Computersysteme, von Bedeutung sein wird.<br />

Die Bestimmungen des ZP haben einen zwingenden Charakter. 13 Zwar stellt die<br />

fehlende eigene Gesetzgebungskompetenz des Europarates als völkerrechtliche<br />

Institution eine Schranke für die Verbindlichkeit der Europaratsabkommen.<br />

Die Ratifikation eines Abkommens des Europarates begründet jedoch die<br />

völkerrechtliche Verpflichtung des jeweiligen Staates, den Inhalt des Abkommens in<br />

sein innerstaatliches Recht umzusetzen. 14 Um diese Verpflichtung zu erfüllen, müssen<br />

die Vertragsstaaten des ZP nicht nur die auf Grund des ZP erforderlichen Massnahmen<br />

11<br />

Vgl. Entscheid des EGMR Lehideux und Isorni v. Frankreich, 23. September 1998, Nr.<br />

55/1997/839/1045, Reports of judgments, 1998-VII, 2864 ff.<br />

12<br />

Bzw. am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgte, an<br />

dem fünf Unterzeichnerstaaten der CCC das ZP ratifiziert haben, vgl. Art. 10 Abs. 1 ZP.<br />

13<br />

Explanatory Report ZP, N 9.<br />

14<br />

HILGENDORF/FRANK/VALERIUS, 28, N 94.<br />

3

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