Anna Skvarc - SCIP - Universität Bern
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Der Zweck des ZP besteht gemäss Art. 1 ZP darin, die CCC zu vervollständigen, indem<br />
die Regelungslücke bezüglich Kriminalisierung von Handlungen rassistischen und<br />
fremdenfeindlichen Charakters, begangen mittels eines Computersystems, geschlossen<br />
wird, indem neue Bestimmungen geschaffen werden. Art. 8 Abs. 2 ZP hält fest, dass die<br />
Vertragsparteien den Anwendungsbereich der Art. 14-21 CCC (Verfahrensrecht) und<br />
23-35 CCC (internationale Zusammenarbeit) auf die im ZP ausdehnen müssen. 11<br />
Die CCC ist am 01. 07. 2004 in Kraft getreten, und das ZP am 01. 03. 2006. 12<br />
Da das ZP in Kraft getreten ist, darf jeder Staat, der der CCC schon beigetreten ist,<br />
durch Hinterlegung einer Ratifikations-, <strong>Anna</strong>hme- oder Genehmigungsurkunde auch<br />
dem ZP beitreten (Art. 11 Abs. 1 ZP). Für die Unterzeichnerstaaten, die auf diese Weise<br />
ihre Zustimmung ausdrücken, durch das ZP gebunden zu sein, tritt das ZP am ersten<br />
Tag des Monats in Kraft, der auf eine Periode von drei Monaten nach dem Tag erfolgt,<br />
an welchem die Zustimmung ausgedrückt wurde (Art. 10 Abs. 2 ZP).<br />
Die Schweiz hat die CCC am 23. 11. 2001 unterzeichnet, und das ZP am 09. 10. 2003.<br />
Für die Schweiz werden die Ratifikation der CCC und die anschliessende Ratifikation<br />
des ZP, die im Verlaufe des Jahres 2008 erfolgen könnten, somit bedeuten, dass das ZP<br />
drei Monate nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für die Schweiz in Kraft<br />
treten wird, und dann in der Schweiz als zusätzliche massgebende Rechtsquelle für die<br />
Bekämpfung von rassistischen und fremdenfeindlichen Handlungen, begangen über<br />
Computersysteme, von Bedeutung sein wird.<br />
Die Bestimmungen des ZP haben einen zwingenden Charakter. 13 Zwar stellt die<br />
fehlende eigene Gesetzgebungskompetenz des Europarates als völkerrechtliche<br />
Institution eine Schranke für die Verbindlichkeit der Europaratsabkommen.<br />
Die Ratifikation eines Abkommens des Europarates begründet jedoch die<br />
völkerrechtliche Verpflichtung des jeweiligen Staates, den Inhalt des Abkommens in<br />
sein innerstaatliches Recht umzusetzen. 14 Um diese Verpflichtung zu erfüllen, müssen<br />
die Vertragsstaaten des ZP nicht nur die auf Grund des ZP erforderlichen Massnahmen<br />
11<br />
Vgl. Entscheid des EGMR Lehideux und Isorni v. Frankreich, 23. September 1998, Nr.<br />
55/1997/839/1045, Reports of judgments, 1998-VII, 2864 ff.<br />
12<br />
Bzw. am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgte, an<br />
dem fünf Unterzeichnerstaaten der CCC das ZP ratifiziert haben, vgl. Art. 10 Abs. 1 ZP.<br />
13<br />
Explanatory Report ZP, N 9.<br />
14<br />
HILGENDORF/FRANK/VALERIUS, 28, N 94.<br />
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