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Anna Skvarc - SCIP - Universität Bern

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verstanden werden, 59 ein Verhalten, das den Anspruch anderer Rassen auf Gleichheit<br />

missachtet, 60 und eine Praxis, „die die Individuen „auf Grund physiognomischer<br />

Merkmale, ethnischer Herkunft, kultureller und/oder religiöser Zugehörigkeit Rechte<br />

vorenthält, sie ungerecht oder intolerant behandelt, demütigt, beleidigt, bedroht oder an<br />

Leib und Leben gefährdet“. 61<br />

V. Folgerung<br />

Aus den in den Ziffern II-IV dargestellten Begriffserläuterungen könnte auf den ersten<br />

Blick gefolgert werden, dass eine rassistische oder eine fremdenfeindliche Handlung<br />

immer auf einer inneren fremdenfeindlichen oder rassistisch-ideologischen<br />

Überzeugung des Täters beruhen muss. Im Explanatory Report ZP wird jedoch<br />

ausgeführt, dass die in Art. 2 ZP enthaltene Definition sich eher auf ein Verhalten<br />

beziehen muss, zu dem der Inhalt des Materials führen kann, und weniger auf einen<br />

Ausdruck von Glaube, Gefühlen oder Abneigung. 62<br />

In der vorliegenden Arbeit wird daher davon ausgegangen, dass das Material 63 im Sinne<br />

des ZP immer dann als rassistisch oder fremdenfeindlich gilt, wenn das Befürworten,<br />

Fördern oder Aufstacheln gemäss Art. 2 Abs. 1 ZP, aufgrund von Rasse, Hautfarbe,<br />

Abstammung, nationaler oder ethnischer Herkunft oder der Religion des Einzelnen oder<br />

der betroffenen Gruppe geschieht - dies ohne Rücksichtnahme auf eine ideologische<br />

Motivation oder auf eine innere fremdenfeindliche Gesinnung des Täters. Ein Täter<br />

braucht somit, um sich strafbar zu machen, keine besonderen Gesinnungsmerkmale zu<br />

erfüllen, sobald er den subjektiven Tatbestand der entsprechenden Handlung erfüllt. 64<br />

Auch andere völkerrechtliche Dokumente, die als Auslegungshilfe von Art. 2 ZP<br />

herangezogen werden können, führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Explanatory<br />

Report nennt als völkerrechtliche Dokumente, die bei der Ausarbeitung des ZP<br />

berücksichtigt wurden, die EMRK und ihr Protokoll Nr. 12 vom 4. November 2002 65 ,<br />

58<br />

Abs. 3 der Päambel der RDK, vgl. auch VEST, N 1.<br />

59<br />

ROM, 10.<br />

60<br />

STRAUSS, 233.<br />

61<br />

Erläuterungen, 27.<br />

62<br />

Explanatory Report ZP, N 13.<br />

63<br />

Zum Begriff des Materials im Sinne des ZP vgl. § 1 des vorliegenden Kapitels.<br />

64 bis<br />

Näheres zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 3-6 ZP und von Art. 261 StGB im<br />

4. Kapitel § 1.<br />

65<br />

Abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/177.htm.<br />

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