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Anna Skvarc - SCIP - Universität Bern

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261 bis StGB enthält, allein gestützt auf das Territorialitätsprinzip keine schweizerische<br />

Strafhoheit hergeleitet werden kann, wenn die Handlung als Teilnahme und nicht als<br />

Täterschaft qualifiziert wird. 34<br />

Nach einem anderen Teil der Lehre schützt Art. 261 bis StGB als Rechtsgut die<br />

Menschenwürde, die nicht gefährdet, sondern nur verletzt werden kann. Nach dieser<br />

Auffassung handelt es sich bei der Rassendiskriminierung um ein Verletzungsdelikt. 35<br />

Was die Unterscheidung zwischen Erfolgsdelikten und schlichten Tätigkeitsdelikten<br />

betrifft, handelt es sich beim Art. 261 bis StGB nach h. L. und Rechtsprechung um ein<br />

schlichtes Tätigkeitsdelikt. 36 Wenn man dieser Ansicht in Verbindung mit der zu<br />

Beginn des Paragraphs dargestellten herrschenden schweizerischen Lehre und<br />

Rechtsprechung zum Erfolgsbegriff folgt, kommt man zum Ergebnis, dass im Ausland<br />

ausgeführte rassendiskriminierende Handlungen in der Schweiz nicht verfolgbar sind. 37<br />

Diese <strong>Anna</strong>hme wird damit begründet, dass bei den rassendiskriminierenden Taten kein<br />

sog. abtrennbarer Aussenerfolg gegeben ist. Diese Auffassung verkennt jedoch, dass die<br />

Handlung und der Verletzungserfolg gleichzeitig, aber an verschiedenen Orten auftreten<br />

können. 38<br />

Es ist daher von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass<br />

Verletzungsdelikte, die als schlichte Tätigkeitsdelikte ausgestaltet sind, einen Erfolg<br />

aufweisen können. 39 Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da sie erkennt, dass bei<br />

zeitlichem Auseinanderfallen von Handlung und Erfolg, z. B. wenn eine Webseite auf<br />

dem Server abgespeichert wird, die erst später von Nutzern abgerufen wird, auf die<br />

Kenntnisnahme der Äusserung abgestellt werden kann, da das Erfolgsunrecht erst durch<br />

die Wirkung geschaffen wird. 40<br />

34 Näheres betreffend die Strafbarkeit für Teilnahmehandlungen unter Kapitel 4 § 4.<br />

35 NIGGLI, Rassendiskriminierung, N 211 ff.; N 237 ff.<br />

36 Vgl. statt vieler SCHWARZENEGGER, Geltungsbereich, 122; BGE 123 IV 202.<br />

37 Dazu NIGGLI, Rassendiskriminierung, N 64.<br />

38 SCHWARZENEGGER, Geltungsbereich, 124.<br />

39 Dazu SCHWARZENEGGER, Abstrakte Gefahr, 249 f., m. w. H.<br />

40 Auf die Kenntnisnahme stellt auch RIKLIN, Information Highway, 579 ff., ab. In der Praxis könnte die<br />

Durchsetzung dieser Ansicht zwar zu Kollisionen zwischen verschiedenen Strafhoheiten führen.<br />

Diesen Auswirkungen kann jedoch mit einer engen internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe<br />

zwischen den Staaten begegnet werden. Vgl. zum Ganzen SCHWARZENEGGER, E-Commerce, 345;<br />

WEBER, 534.<br />

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