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Anna Skvarc - SCIP - Universität Bern

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einerseits in der Fremdwahrnehmung als Rasse, und andererseits als religiöse Gruppe<br />

angesehen werden. 151 Es soll darauf ankommen, ob die diskriminierten Personen in der<br />

Fremd- oder Selbstwahrnehmung als Rasse, Ethnie oder Religion definiert werden.<br />

Ob eine Rasse, Ethnie oder Religion in diesem Sinne tatsächlich besteht, ist<br />

irrelevant. 152<br />

Religionen sind nicht primär ökonomisch orientiert und kennzeichnen sich nicht durch<br />

eine psychologische, sondern durch eine ideelle Weltsicht. 153 Die Gruppe „Scientology“<br />

z. B. wurde nicht als Religion im Sinne von Art. 261 bis<br />

StGB qualifiziert. 154<br />

Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass die schweizerische Lehre und<br />

Rechtsprechung eine weite Auslegung des Religionsbegriffs in Art. 261 bis<br />

StGB<br />

befürwortet. Die Tatsache, dass das Explanatory Report ZP eine enge Auslegung des<br />

Begriffs der Religion vorsieht, bedeutet nicht, dass der Begriff nach Inkrafttreten des ZP<br />

enger gefasst werden muss. Es bedeutet schlichtweg, dass die Lehre und<br />

Rechtsprechung in der Schweiz bei Handlungen im Sinne des ZP von ihrer bisherigen<br />

weiten Auslegung abweichen können.<br />

§ 7 Folgerung<br />

Aus den Ausführungen im vorliegenden Kapitel wird ersichtlich, dass Art. 261 bis StGB<br />

nicht alle gemass ZP zu kriminalisierenden rassistischen und fremdenfeindlichen<br />

Handlungen, begangen mittels Computersystemen, erfasst. Art. 2 ZP geht somit weiter<br />

als Art. 261 bis StGB.<br />

Wie dargestellt wurde, erfüllt das im Art. 2 ZP umschriebene Material grundsätzlich die<br />

Voraussetzungen eines Tatmittels von Art. 261 bis StGB. Damit das Material als<br />

rassistisch oder fremdenfeindlich im Sinne des ZP qualifiziert werden kann, müssen<br />

jedoch die geschriebenen Inhalte, bildlichen Wiedergaben und anderen Darstellungen<br />

von Ideen oder Theorien im Sinne von Art. 2 ZP, Hass, Diskriminierung oder Gewalt<br />

gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufstacheln<br />

151 bis<br />

Bejahend BGE 123 IV 209; NIGGLI, Rassendiskriminierung, N 508 f.; SCHLEIMINGER, Art. 261 N<br />

19.<br />

152<br />

STRATENWERTH, BT/2, § 39 N 27 f.<br />

153 bis<br />

NIGGLI, Rassendiskriminierung, N 477; SCHLEIMINGER StGB, Art. 261 N 17; REHBERG, StGB, 334.<br />

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