Anna Skvarc - SCIP - Universität Bern
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Auch der IPbpR bestimmt in seinem Art. 2, dass sich jeder Vertragsstaat verpflichtet,<br />
die im Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen<br />
und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie<br />
insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der<br />
politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des<br />
Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. Eine<br />
Diskriminierung auf Grund der Rasse wird ferner in den Art. 4 (im Falle eines<br />
öffentlichen Notstands), Art. 20 (Verbot des Eintretens für nationalen, rassischen oder<br />
religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt<br />
aufgestachelt wird), Art. 24 (Recht des Kindes auf diejenigen Schutzmassnahmen durch<br />
seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als<br />
Minderjähriger erfordert), und Art. 26 (Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz)<br />
des IPbpR verboten. Der Begriff „Diskriminierung auf Grund der Rasse“ wird jedoch in<br />
beiden Pakten nicht näher erläutert, und der Begriff „Rassismus“ wird nicht verwendet.<br />
Die in den Ziffern II-IV dargestellte Tatsache, dass sich Art. 261 bis StGB in der<br />
Marginalie und die RDK in ihrem Titel auf den Begriff „Rassendiskriminierung“<br />
beziehen, wohingegen sich das ZP auf die Begriffe „Rassismus und<br />
Fremdenfeindlichkeit“ bezieht, dürfte somit bei der Umsetzung des ZP in der Schweiz<br />
nicht von praktischer Bedeutung sein.<br />
Es kann somit festgehalten werden, dass auch das ZP die Bekämpfung der praktischen<br />
Umsetzung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit anvisiert. Um darzustellen,<br />
unter welchen Voraussetzungen das Material als rassistisch oder fremdenfeindlich zu<br />
qualifizieren ist, werden in den nachfolgenden Paragraphen der Arbeit die<br />
Tatbestandsmerkmale von Art. 2 ZP „Hass“, „Diskriminierung“, „Gewalt“, „Rasse“,<br />
„Hautfarbe“, „Abstammung“, „nationale Herkunft“, ethnische Herkunft“ und<br />
„Religion“ näher erläutert, und anschliessend den Schutzobjekten von Art. 261 bis StGB<br />
gegenübergestellt.<br />
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