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Anna Skvarc - SCIP - Universität Bern

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Auch der IPbpR bestimmt in seinem Art. 2, dass sich jeder Vertragsstaat verpflichtet,<br />

die im Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen<br />

und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie<br />

insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der<br />

politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des<br />

Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. Eine<br />

Diskriminierung auf Grund der Rasse wird ferner in den Art. 4 (im Falle eines<br />

öffentlichen Notstands), Art. 20 (Verbot des Eintretens für nationalen, rassischen oder<br />

religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt<br />

aufgestachelt wird), Art. 24 (Recht des Kindes auf diejenigen Schutzmassnahmen durch<br />

seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als<br />

Minderjähriger erfordert), und Art. 26 (Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz)<br />

des IPbpR verboten. Der Begriff „Diskriminierung auf Grund der Rasse“ wird jedoch in<br />

beiden Pakten nicht näher erläutert, und der Begriff „Rassismus“ wird nicht verwendet.<br />

Die in den Ziffern II-IV dargestellte Tatsache, dass sich Art. 261 bis StGB in der<br />

Marginalie und die RDK in ihrem Titel auf den Begriff „Rassendiskriminierung“<br />

beziehen, wohingegen sich das ZP auf die Begriffe „Rassismus und<br />

Fremdenfeindlichkeit“ bezieht, dürfte somit bei der Umsetzung des ZP in der Schweiz<br />

nicht von praktischer Bedeutung sein.<br />

Es kann somit festgehalten werden, dass auch das ZP die Bekämpfung der praktischen<br />

Umsetzung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit anvisiert. Um darzustellen,<br />

unter welchen Voraussetzungen das Material als rassistisch oder fremdenfeindlich zu<br />

qualifizieren ist, werden in den nachfolgenden Paragraphen der Arbeit die<br />

Tatbestandsmerkmale von Art. 2 ZP „Hass“, „Diskriminierung“, „Gewalt“, „Rasse“,<br />

„Hautfarbe“, „Abstammung“, „nationale Herkunft“, ethnische Herkunft“ und<br />

„Religion“ näher erläutert, und anschliessend den Schutzobjekten von Art. 261 bis StGB<br />

gegenübergestellt.<br />

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