KAUFLEUTE KAUFLEUTE - Kaufmännische Verband Zürich
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echt<br />
ausstehende<br />
lohnzahlungen –<br />
was tun?<br />
Der fall<br />
«ich arbeite seit einigen Jahren als sachbearbeiter<br />
in einer Kleinfirma. unsere<br />
hauptkunden sind nordafrikanische<br />
län der. Aufgrund politischer Wirren in<br />
Nordafrika haben wir grosse finanzielle<br />
Einbussen erlitten. reserven sind keine<br />
mehr vorhanden. Mein Vorgesetzter ist<br />
gleichzeitig der Geschäftsinhaber. Er<br />
bedauert die situation ausserordentlich,<br />
kann mir aber seit 3 Monaten keinen<br />
lohn mehr zahlen. ich habe mein sparguthaben<br />
aufgebraucht. Was soll ich tun?»<br />
Der Austausch von Arbeit gegen Lohn<br />
ist ein Wesensmerkmal für das Arbeitsverhältnis.<br />
Ohne Arbeitsleistung gibt<br />
es in der Regel keinen Lohn – und umgekehrt.<br />
Wenn Ihr Arbeitgeber den<br />
vereinbarten Lohn nicht leistet, sollten<br />
Sie ihn zuerst schriftlich mahnen und<br />
eine Zahlungsfrist ansetzen. Gleichzeitig<br />
könnten Sie für den Fall, dass der<br />
Lohn auch nach Ablauf der Frist noch<br />
nicht bezahlt ist, androhen, die Arbeit<br />
nie der zulegen. Dazu sind Sie berechtigt,<br />
oh ne dass Sie für die Zeit der<br />
Arbeitsniederlegung Lohnkürzungen<br />
in Kauf nehmen oder die Arbeitszeit<br />
später nachholen müssten. Die Arbeit<br />
muss erst wieder aufgenommen werden,<br />
wenn der Lohn bezahlt ist. Bei<br />
Zahlungsunfähigkeit des Arbeit gebers<br />
könnten Sie für Ihre zukünftigen<br />
Lohnansprüche eine Sicherstellung<br />
(z.B. Bankgarantie) innert angemessener<br />
Frist verlangen. Wird diese Sicherheit<br />
nicht geleistet, könnten Sie das<br />
Ar beits verhältnis wegen Lohngefähr-<br />
10<br />
dung fristlos auflösen. Der Arbeitgeber<br />
schuldet Ihnen Schadenersatz in der<br />
Höhe des Lohnes für die ordentliche<br />
Kündigungsfrist trotz vorzeitiger Vertragsauflösung;<br />
ein allfälliger Ersatzverdienst<br />
wird allerdings angerechnet.<br />
Sie können den ausstehenden Lohn<br />
auch mittels Betreibung vom Arbeitgeber<br />
einfordern. Bei zahlungsunfähigen<br />
Unternehmen führt ein solches<br />
Vorgehen für gewöhnlich zur Konkurseröffnung.<br />
Im Konkursverfahren sind<br />
Ihre Forderungen als Angestellter,<br />
die in den letzten sechs Monaten vor<br />
der Konkurs er öffnung entstanden oder<br />
fällig geworden sind, gegenüber anderen<br />
Forderungen privilegiert, d.h. sie<br />
werden zuerst und soweit die noch<br />
vorhandenen Aktiven reichen, gedeckt.<br />
Wichtig: durch den Konkurs des Arbeitgebers<br />
wird das Arbeitsverhältnis<br />
nicht automa tisch beendet. Es muss<br />
in jedem Fall eine Kündigung ausgesprochen<br />
werden.<br />
insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung.<br />
Die offenen Löhne<br />
der letzten vier Monate vor dem Konkurs<br />
sind durch die Insolvenzentschädigung<br />
der Arbeits losenkasse bis zu<br />
einem Maximum von CHF 10’500 pro<br />
Monat, und zwar zu 100% abgesichert<br />
– im Gegensatz zur üblichen Arbeitslosenentschädigung,<br />
die 70% oder<br />
80% des versicherten Verdienstes<br />
beträgt. Falls es zu einem Konkursverfahren<br />
über Ihren Arbeitgeber kommt,<br />
müssten Sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung<br />
spätestens bis am<br />
lic. iur. Daniel tiboldi, Leiter Rechtsdienst<br />
KVZ . Weitere Fragen? Lassen Sie<br />
sich beraten – als KVZ-Mitglied sogar<br />
kostenlos. Der Rechtsdienst des KVZ ist<br />
die zentrale Anlaufstelle für kostenlose<br />
Beratung in rechtlichen Fragen – im 2010<br />
waren es insgesamt 3100 Erstanfragen.<br />
Das Ziel ist eine Hilfe zur Selbsthilfe<br />
für die Mitglieder, damit diese möglichst<br />
selbstständig und einvernehmlich<br />
offene Fragen mit ihren Arbeitgebern<br />
klären können.<br />
60. Tag nach Ver öffentlichung des<br />
Konkurses bei der Arbeitslosenkasse<br />
einreichen. Aufgrund der dem Arbeitslosenver<br />
sicherungsrecht zugrunde<br />
liegenden Schadenminderungspflicht<br />
müssen Sie trotz Ihrem spürbaren<br />
Verständnis für die unverschuldeten<br />
Schwierigkeiten Ihres Arbeitgebers die<br />
ausstehenden Löhne bei ihm aktiv<br />
einfordern (Mahnungen, Betreibung).<br />
Auch im allfälligen Konkursverfahren<br />
müssen Sie alles unternehmen, um<br />
Ihre Rechte zu wahren. Mit Bezahlung<br />
der Insolvenzentschä di gung gehen<br />
die Rechte gegenüber Ih rem Arbeitgeber<br />
an die Arbeitslosenkasse über und<br />
diese wird Partei im Konkursverfahren.<br />
Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung<br />
haben Personen in<br />
arbeitgeberähnlicher Stellung so wie<br />
ihre mitarbeitenden Ehegatten. Ihr<br />
Vorgesetzter kann im Unterschied zu<br />
Ihnen die Ansprüche ge genüber der<br />
Arbeitslosenkasse also nicht geltend<br />
machen.