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NAGRA NTB 80-01 - 25 -<br />

3.<br />

3.1<br />

3.1.1<br />

SICHERHEITSTECHNISCHE ASPEKTE UND BETRIEBSKONZEPT<br />

STRAHLENSCHUTZ<br />

Generelles Konzept und Zoneneinteilung<br />

Für das Strahlenschutzkonzept gelten generell die<br />

in Abschnitt 2.3.4 festgelegten Grundannahmen.<br />

Die Zoneneinteilung basiert sinngemäss auf den<br />

"Richtlinien für die Strahlenschutzzone in Kernanlagen"<br />

/6/. Die Einteilung der oberirdischen und<br />

unterirdischen Anlagen in Zonen und Gebiete ist in<br />

Fig. 1 und Tabelle 3 ersichtlich.<br />

Ausserhalb der kontrollierten Zonen liegen im wesentlichen<br />

die Räumlichkeiten für Administration<br />

und Verwaltung sowie das Maschinenhaus für die<br />

Förderanlage (max. Ortsdosisleistung 0,25 mrem/h),<br />

Durch Abschirmungsmassnahmen beim oberirdischen<br />

Teil des Endlagers ist zu gewährleisten, dass die<br />

Ortsdosis infolge Direktstrahlung am Zaun den Wert<br />

von 500 mrem/a nicht übersteigt /7/.<br />

In der kontrollierten Zone liegen alle Bereiche<br />

der Anlage, in denen Abfälle transportiert, gehandhabt<br />

oder endgelagert werden (siehe Tabelle<br />

3). In Schächten, Stollen und Lagerräumen, in<br />

denen die Transportvorschriften /8/ erfüllt sind,<br />

wird in Abweichung zu /6/ auf eine Unterdruckhaltung<br />

verzichtet, da diese Forderung, wenn überhaupt,<br />

nur mit sehr grossem Aufwand einzuhalten<br />

wäre.<br />

Begründung: Die Abfälle werden in einwandfrei verfestigter<br />

und endlagerfähiger Form angeliefert,<br />

und die Kontaminationsgefahr wäre selbst bei einem<br />

Störfall sehr gering. Die maximal zulässige Oberflächenkontamination<br />

ist aufgrund der Transportvorschriften<br />

eindeutig festgelegt. Abfälle, welche<br />

diese Vorschriften erfüllen, können ohne besondere<br />

Restriktionen mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

über Land transportiert werden.<br />

Ferner ist in den Räumen, in denen Abfälle lediglich<br />

transportiert werden, auf die Forderung zu<br />

verzichten, dass die Oberflächen von Fussböden,<br />

Decken, Wänden und Einrichtungen entsprechend den<br />

Vorschriften in Kernkraftwerken dekontaminierbar<br />

sein müssen. Für Störfälle mit unzulässiger Oberflächenkontamination<br />

sind Massnahmen lokal möglich,<br />

wie z. B. der Abtrag einer dünnen Gesteinsschicht,<br />

das Ueberdecken kontaminierter Stellen<br />

mit Mörtel usw.

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