Deutsch (10.0 MB) - Nagra
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NAGRA NTB 80-01 - 25 -<br />
3.<br />
3.1<br />
3.1.1<br />
SICHERHEITSTECHNISCHE ASPEKTE UND BETRIEBSKONZEPT<br />
STRAHLENSCHUTZ<br />
Generelles Konzept und Zoneneinteilung<br />
Für das Strahlenschutzkonzept gelten generell die<br />
in Abschnitt 2.3.4 festgelegten Grundannahmen.<br />
Die Zoneneinteilung basiert sinngemäss auf den<br />
"Richtlinien für die Strahlenschutzzone in Kernanlagen"<br />
/6/. Die Einteilung der oberirdischen und<br />
unterirdischen Anlagen in Zonen und Gebiete ist in<br />
Fig. 1 und Tabelle 3 ersichtlich.<br />
Ausserhalb der kontrollierten Zonen liegen im wesentlichen<br />
die Räumlichkeiten für Administration<br />
und Verwaltung sowie das Maschinenhaus für die<br />
Förderanlage (max. Ortsdosisleistung 0,25 mrem/h),<br />
Durch Abschirmungsmassnahmen beim oberirdischen<br />
Teil des Endlagers ist zu gewährleisten, dass die<br />
Ortsdosis infolge Direktstrahlung am Zaun den Wert<br />
von 500 mrem/a nicht übersteigt /7/.<br />
In der kontrollierten Zone liegen alle Bereiche<br />
der Anlage, in denen Abfälle transportiert, gehandhabt<br />
oder endgelagert werden (siehe Tabelle<br />
3). In Schächten, Stollen und Lagerräumen, in<br />
denen die Transportvorschriften /8/ erfüllt sind,<br />
wird in Abweichung zu /6/ auf eine Unterdruckhaltung<br />
verzichtet, da diese Forderung, wenn überhaupt,<br />
nur mit sehr grossem Aufwand einzuhalten<br />
wäre.<br />
Begründung: Die Abfälle werden in einwandfrei verfestigter<br />
und endlagerfähiger Form angeliefert,<br />
und die Kontaminationsgefahr wäre selbst bei einem<br />
Störfall sehr gering. Die maximal zulässige Oberflächenkontamination<br />
ist aufgrund der Transportvorschriften<br />
eindeutig festgelegt. Abfälle, welche<br />
diese Vorschriften erfüllen, können ohne besondere<br />
Restriktionen mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
über Land transportiert werden.<br />
Ferner ist in den Räumen, in denen Abfälle lediglich<br />
transportiert werden, auf die Forderung zu<br />
verzichten, dass die Oberflächen von Fussböden,<br />
Decken, Wänden und Einrichtungen entsprechend den<br />
Vorschriften in Kernkraftwerken dekontaminierbar<br />
sein müssen. Für Störfälle mit unzulässiger Oberflächenkontamination<br />
sind Massnahmen lokal möglich,<br />
wie z. B. der Abtrag einer dünnen Gesteinsschicht,<br />
das Ueberdecken kontaminierter Stellen<br />
mit Mörtel usw.