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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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treten, auf se<strong>in</strong>e Gestaltung im e<strong>in</strong>zelnen von E<strong>in</strong>fluß gewesen,<br />

zum T5ngeld gezogen wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Hieraus ergibt sich aber<br />

schon <strong>in</strong>it ziemlicher Gewißheit. daß der Begriff <strong>Ungeld</strong> nicht<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Charakterisierung der im Laufe der Zeit<br />

wechseln<strong>den</strong> Form der Abgabe dient, sondern daß die Frage,<br />

welche Abgaben man unter dem Tlngeld zu versteheii hat, e<strong>in</strong>e<br />

vorwiegend reehtshegriffl lebe ist.<br />

§2. Die Stellung <strong>des</strong> jlngeldszu <strong>den</strong> übrigen<br />

lan<strong>des</strong>herrlichen Rechten.<br />

Wie die Bode sieh aus e<strong>in</strong>er ursprünglich außeror<strong>den</strong>tlichen,<br />

ciii! zw<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> -Notfällen zu motivieren<strong>den</strong> Abgabe<br />

zu e<strong>in</strong>er or<strong>den</strong>tlichen, durch <strong>den</strong> Vollbesitz <strong>den</strong>' lan<strong>des</strong>herrliehen<br />

Rechte genugsann motivierten Steuer entwickelt hat, so<br />

auch das städtische TJngeld.<br />

Die erste Veranlassung <strong>zur</strong> Erhebung der Abgabe bil<strong>den</strong><br />

die de<strong>in</strong> der lan<strong>des</strong>herrlichen und ge<strong>in</strong>e<strong>in</strong>deherrliehen<br />

Rechte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em befestigtem Marktort als dem Besitzer<br />

(los dazu gehörigen Zolles obliegen<strong>den</strong> außeror<strong>den</strong>tlichen Leistungen.<br />

Da ciii solcher Ort auch im Besitz der übrigen Attribute<br />

zu se<strong>in</strong> pflegt, welche das Wesen der mittelalterlichen<br />

Stadt ausmachen und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen e<strong>in</strong>en eigenen Verwaltungssprengel<br />

bildet, so muß bei ungestörter Entwicklung e<strong>in</strong>e derartige<br />

Abgabe zu e<strong>in</strong>er lediglich für Zwecke dieses Verwaltungssprengels<br />

bestimmten Steuer wer<strong>den</strong>. Diese Zwecke müssen<br />

sich allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong>folge ihres Ursprungs auf Straßen-, Brückenund<br />

Festungsbau beschränken.<br />

Da die Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> stets wachsendem Maße zu der<br />

Verwaltung der Stadt h<strong>in</strong>zugezogen wurde, so hätte das <strong>Ungeld</strong><br />

schließlich notwendig e<strong>in</strong>e städtische Steuer im S<strong>in</strong>ne der<br />

herrschen<strong>den</strong> Anschauung wer<strong>den</strong> müssen.')<br />

Zunächst <strong>in</strong><strong>des</strong> gehörte die Frage, ob das Hngeld e<strong>in</strong>e<br />

lan<strong>des</strong>herrliche oder e<strong>in</strong>e städtische Abgabe sei, nicht zu <strong>den</strong><br />

') Siehe E<strong>in</strong>leitung. Vgl. m. d. Folgen<strong>den</strong> Sohms Ansicht, nach<br />

der das <strong>Ungeld</strong> von vornehere<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e nur von genossenschaftlichen Vere<strong>in</strong>srechts,<br />

nicht e<strong>in</strong>e von Landrechts wegen zu geltende Steuer war, auf welche<br />

noch niemand e<strong>in</strong> Anrecht hatte und welche die Stadt <strong>des</strong>halb erheben konnte,<br />

ohne formell <strong>in</strong> bereits bestehende Rechte e<strong>in</strong>zugreifen. Jahrb. 1. Nat.-Uk.<br />

XXXIV, l. 2130.

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