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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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-3--.<br />

nicht zugegeben wer<strong>den</strong> kann; das <strong>Ungeld</strong> steht, wenigstens<br />

seit Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts, nicht mehr im Gegensatz <strong>zur</strong><br />

Bode, sondern neben der städtischen Bede, als <strong>in</strong>direkte Stadtsteuer.<br />

Gegenüber der e<strong>in</strong>seitigen Betonung se<strong>in</strong>es Charakters<br />

als der städtischen Steuer xt ' &y#v, wie wir sie besonders<br />

bei Sohn) f<strong>in</strong><strong>den</strong>, hätte die Me<strong>in</strong>ung G. L. v. Maurers<br />

größere Beachtung verdient., die er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er „Geschichte<br />

der Städteverfassung <strong>in</strong> Deutschland" im III. Bande p. 365<br />

äußert Er schildert au dieser Stelle die Art und Weise, wie<br />

die verschie<strong>den</strong>en fl eichse<strong>in</strong>ki<strong>in</strong>ft.e öffentlich-rechtlicher Natur<br />

durch Verpfändung direkt oder durch dritte Hand an die Stadt<br />

gelangen und spricht im Zusammenhang damit <strong>den</strong> Satz aus:<br />

„Es g<strong>in</strong>g . . . . mit der Verpfändung <strong>des</strong> Reichsungel<strong>des</strong> wie<br />

mit der Verpfändung der Reichszölle und der Reichssteuern."<br />

Maurer stellt also das R.eic.hsungeld neben die übrigen Reichsgefälle.<br />

nicht, wie die herrschende Ansieht will, <strong>in</strong> Gegensatz<br />

zu ihnen. Was von dem Reichsungeld gilt, gilt aber auch<br />

von <strong>den</strong> übrigen Ian<strong>des</strong>heri-lichen <strong>Ungeld</strong>ern.9)<br />

Erst wenn wir uns <strong>in</strong> dieser Form ausdrücken, wer<strong>den</strong><br />

wir die Stellung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es richtig erfaßt haben. Der Gegensatz<br />

zwischen der städtischen Bede und dem städtischen<br />

<strong>Ungeld</strong> besteht nur dar<strong>in</strong>, (laß die städtische Bode e<strong>in</strong> Zweig<br />

der Bo<strong>den</strong> <strong>des</strong> platten Lan<strong>des</strong> ist, während das Tlngeld <strong>in</strong> der<br />

Stadt nicht entstan<strong>den</strong> ist, aber doch se<strong>in</strong>e eigentümliche<br />

Ausgestaltung erhalten hat.. Denn der Kern <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es,<br />

das neben dem iusturn teloneuni zeitweise erhobene <strong>in</strong>debituni<br />

teloneum, bestand zu allen Zeiten und allerorts, wo es e<strong>in</strong>e<br />

Zollstätte gab; und diejenigen Abgaben, welche auf die Ausgestaltung<br />

<strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es <strong>zur</strong> eigentlichen Konsumsteuer e<strong>in</strong>gewirkt<br />

haben, s<strong>in</strong>d ihrer Natur nach gleichfalls nicht speziell<br />

städtische Abgaben. -<br />

Die vorliegende Arbeit will die Entwicklung <strong>des</strong> Imgel<strong>des</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> schwä<strong>bis</strong>chen Städten <strong>bis</strong> <strong>in</strong> die zweite Hälfte<br />

<strong>des</strong> 14. Jahrhunderts darstellen. Sie beschränkt sich dabei aul'<br />

das Gebiet. zwischen Schwarzwald. Lech und der fränkischen<br />

v. B elo w, Zs. LIX. p. 240 Aniii. Vgl, Schluß, Anm. 2. - Soweit aus<br />

der kurzen Besprechung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s <strong>in</strong> Boppard e<strong>in</strong> solcher Schluss erlaubt<br />

ist, glaube ich auch bei Werm<strong>in</strong>ghofi e<strong>in</strong>e iler me<strong>in</strong>igen nahestehende<br />

Anschauung zu ei-kennen. S. u. Kali. II 2, Anm. 18.<br />

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