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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Es hleiht uns <strong>des</strong>halb nur die Annahme übrig, daß der<br />

König <strong>in</strong> der Urkunde von 1287 gar nicht speziell die von<br />

dem E<strong>in</strong>zelnen durch Vermittlung der Geme<strong>in</strong>de an das Reich<br />

zu entrichtende Immobiliensteuer. sondern lediglich die Gesamtheit<br />

der von e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>demitglied an die Geme<strong>in</strong>de<br />

zu leisten<strong>den</strong> direkten Abgaben im Auge hat. Zu diesen direkten<br />

Abgaben gehört nun allerd<strong>in</strong>gs auch der Beitrag <strong>zur</strong><br />

Reichssteuer, aber außerdem nach der Urkunde noeh etwas<br />

anderes, was mit der Reichssteuer nichts zu tun hat. Es ist<br />

dies offenbar e<strong>in</strong>e für die Zwecke der Stadt bestimmte direkte<br />

Abgabe. Die Urkunde hat sicherlich <strong>den</strong> Zweck, e<strong>in</strong>e neue<br />

Praxis zu sanktionieren, <strong>in</strong>dem sie dieselbe als alte Gewohnheit<br />

h<strong>in</strong>stellt. Die neue Abgabe wird als Teil der Reichssteuer<br />

bezeichnet und dadurch legitimiert.<br />

Von jener Zeit ab macht sich e<strong>in</strong> IJnterschied der Bedeutung<br />

zwischen stiure schlechth<strong>in</strong> und zwischen stiure <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit, praecaria, collecta etc. bemerkbar. Unter<br />

stiure schlechth<strong>in</strong> versteht man von nun an die Gesamtheit<br />

der von dem E<strong>in</strong>zelnen an (hie Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> direkten<br />

Abgaben; die stiurn sen collccta etc. bezeichnet dagegen<br />

<strong>den</strong> vom E<strong>in</strong>zelnen nach se<strong>in</strong>em Immobiliarbesitz zu<br />

zahlen<strong>den</strong> Beitrag <strong>zur</strong> Stadtsteuer; dieser Begriff <strong>des</strong> von dem<br />

E<strong>in</strong>zelnen an die Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> Beitrages <strong>zur</strong><br />

Stadtsteuer wird aber von nun an mehr und mehr zu e<strong>in</strong>em<br />

theoretischen; <strong>in</strong> der Praxis ist die st iura ur<strong>bis</strong> „auf e<strong>in</strong>e<br />

stufe mit <strong>den</strong> übrigen städtischen Lasten getreten". (Zeumer.)<br />

Diese neuentstan<strong>den</strong>e direkte Steuer sche<strong>in</strong>t während der<br />

von uns zu berücksichtigen<strong>den</strong> Zeit ke<strong>in</strong>e regelmäßige gewesen<br />

zu se<strong>in</strong>. [)ei<strong>in</strong> da doch die Immobiliensteuer als Beitrag<br />

zu der regelmäßigen Stadtsteuer auch e<strong>in</strong>e regelmäßige<br />

war, so können Tatsachen, die darauf h<strong>in</strong>deuten, daß die direkte<br />

Besteuerung ke<strong>in</strong>e, ständige war, sich nur auf die neue<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Gesamtvermögens beziehen.<br />

Wie sich im Stadtbuch über die reguläre <strong>in</strong>direkte Abgabe,<br />

<strong>den</strong> Zoll, ausführliche Bestimmungen f<strong>in</strong>(len, während<br />

übrigen Bürgern nur auf 1 Jahr erließ, so ist nicht ‚schwer zu erraten, wie<br />

dies durchgeführt wer<strong>den</strong> sollte" Z ca <strong>in</strong> er p. 97). Die Geme<strong>in</strong>deorgane<br />

brauchten nur bei der Umlage die besonders begnadeten Bürger zu übergehen<br />

und über <strong>den</strong> M<strong>in</strong>derbetrag Rechenschaft abzulegen, was ja bei e<strong>in</strong>er<br />

Im mchi Ii en teuer se ii r r<strong>in</strong>fli, h ‚v ar.

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