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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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EJirn 6) (Festungsbau) um diese Zeit und <strong>in</strong> der Belagerung<br />

von 1247 zu suchen.7)<br />

Um nun die Rechte der e<strong>in</strong>zelnen Gewalten an das IJngeld<br />

richtig zu verstehen, müssen wir daran <strong>den</strong>ken, daß wir<br />

bereits <strong>in</strong> die Zeil <strong>des</strong> Interregnums e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, daß <strong>in</strong><br />

Ulm also, wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen königlichen Städten, der König<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Eigenschaft. als Stadtherr und Ge<strong>in</strong>e<strong>in</strong>deherr jetzt <strong>in</strong><br />

jeder Beziehung durch die stadtherrlichen und geme<strong>in</strong>deherrlichen<br />

Beamten, die offic.iales et m<strong>in</strong>istri regis, ersetzt wird.<br />

Die stadtherrlichen und die geme<strong>in</strong>deherrl lehen Beamten s<strong>in</strong>d<br />

aber zum Teil auch Organe der Geme<strong>in</strong>de. Suchen wir uns<br />

nun die Stellung dieser Beamten <strong>zur</strong> Geme<strong>in</strong>de klar zu machen.<br />

Hierzu bietet uns die beste Gelegenheit der 1255 zwischen der<br />

Stadt und dem Reichsvogt geschlossene Vertrag .8)<br />

Hier treten besonders hervor der Vogt, der Ammann<br />

(m<strong>in</strong>ister civitatis) und die Geme<strong>in</strong>de. Vogt und A<strong>in</strong>mann<br />

stehen <strong>zur</strong> Stadt <strong>in</strong> staatsrechtlicher und <strong>in</strong> ge<strong>in</strong>e<strong>in</strong>dereehtlicher<br />

Beziehung.<br />

Die Urkunde beschäftigt sich zunächst mit ihrer Wirksamkeit<br />

als staatliche, und zwar als Geriehtsbea<strong>in</strong>te. Der<br />

Vogt. ist der zuständige Richter <strong>des</strong> Landgerichtssprengels,<br />

zu dem die Stadt gehört. Innerhalb dieses Gerichtsbezirkes<br />

nimmt die Stadt e<strong>in</strong>e hervorragende Stellung e<strong>in</strong>: sie ist e<strong>in</strong>e.<br />

der vier D<strong>in</strong>gstätten <strong>des</strong> dreimal daselbst jährlich abzuhalten<strong>den</strong><br />

Landgerichtes; die Stadtgeme<strong>in</strong>de bildet e<strong>in</strong>e eigene<br />

Stadt<strong>in</strong>undertschaft; ) außerdem stehen dem Ammann i <strong>in</strong><br />

Landgericht gewisse Rechte zu.'°) Dieses Landgericht ist jedoch<br />

der Geme<strong>in</strong>de gegenüber nicht mehr <strong>in</strong> allen Fällen kornpotent.<br />

<strong>Das</strong> für die Geme<strong>in</strong>de kompetente Gericht ist das<br />

Stadtgericht, <strong>des</strong>sen zuständiger Richter der Ammnamm ist .hi)<br />

6) LiUfler, p20.<br />

7) A. a. 0., p. 62.<br />

$) Pressel 1, p. 93 Nr. 73.<br />

9) efr. Schr5der. p. 552. c!r. § 1, Anm. 35.<br />

io) Er wohnt dem Landgericht bei und bezieht 1/3 der dort verhängten<br />

Bußen.<br />

11) Es ist scharf von dem Landgericht geschie<strong>den</strong> dadurch, daß alle<br />

Strafen, welche im Landgericht, auch <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> der Stadt abzuhalten<strong>den</strong>,<br />

verhängt wer<strong>den</strong>, zu /s an <strong>den</strong> Vogt, zu /3 an <strong>den</strong> Ammann falkn, während<br />

im Stadtgericht alle Strafen zu 2/ (leni Ammann und nur zu 3 dem Vogt<br />

zustehen, auch dann, wenn ersterer nicht (lan Vorsitz führt.

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