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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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ren Erhebung und Verwaltung schon damals wohl organisiert<br />

war, legt <strong>den</strong> Schluß nahe, daß das Fehlen <strong>des</strong> Namens lJngeld<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> städtischen Urkun<strong>den</strong> nicht zufällig ist..<br />

Die Art. der therlieferung zw<strong>in</strong>gt uns, zunächst die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Steuerverhältnisse <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen <strong>in</strong>s Auge zu fassen.<br />

Wie <strong>in</strong> Augsburg und Ulm, so war auch <strong>in</strong> Eßliuigeii<br />

die älteste von der Geme<strong>in</strong>de erhobene Steuer die Umlage <strong>zur</strong><br />

Stadtsteuer 4), die lediglich Immobiliarabgabe war.<br />

Gehen wir hei unserer Betrachtung von e<strong>in</strong>er Urkunde<br />

von 1274 aus, welche sche<strong>in</strong>bar de<strong>in</strong> Gesagten widerspricht.<br />

König Rudolf erlaubt hier der Stadt bei der Umlage<br />

der Stadtsteuer ..<strong>den</strong> von altersher üblichen Modus" beizubehalten.<br />

d. ii. „diejenigen und ihre fahrende Habe, welche<br />

von altersher hesteuert wor<strong>den</strong> seien", weiter heranzuziehen.<br />

Niemand solle es wagen hiergegen zu „rebe1lieren".)<br />

Die Urkunde macht aber ke<strong>in</strong>eswegs <strong>den</strong> E<strong>in</strong>druck. als<br />

ob dieser Modus der von altersher übliche gewesen sei: gerade<br />

die scharfe Betonung <strong>des</strong> aritiquitus und das Verbot, sieh<br />

gegen diese Art der Besteuerung zu sträuben, läßt, dcii Ver-<br />

(lacht aufkommen, man habe vielmehr e<strong>in</strong>e neue, nicht ohne<br />

Zwangsmaßregeln durchführbare Praxis als antiqua consuetudo<br />

durch königliche Urkunde sanktionieren wollen.<br />

Diesen Verdacht bestätigen <strong>den</strong>n auch die älteren, das<br />

Uesteuerungswesen regeln<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong>. Die Umlage <strong>zur</strong><br />

Reichssteuer tritt, uns nämlich dort lediglich als Immobilienabgabe<br />

entgegen. ,) Da, wie wir sehen wer<strong>den</strong>, auch später<br />

die Umlage <strong>in</strong> der alten Weise geregelt ersche<strong>in</strong>t., so müssen<br />

wir annehmen, die Stadt habe durch die Ausdehnung der Besteuerung<br />

auf die res e<strong>in</strong> für ihre eigenen Zwecke bestimmtes<br />

Plus erzielen wollen.<br />

So sche<strong>in</strong>t <strong>den</strong>n e<strong>in</strong>e Urkunde von 1277 darauf h<strong>in</strong>zudeuten,<br />

daß man bestrebt war, auch nicht für die Reichssteuer<br />

bestimmte Auflagen mit derselben <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung zu<br />

4I Zeumer, p.62.<br />

sculteto et universis civibus <strong>in</strong> E . . . . nt <strong>in</strong> positione contributionis<br />

seu sture vo<strong>bis</strong> imposite vel etiam imponende aiitiqnum modum et<br />

consuetuil<strong>in</strong>em <strong>in</strong> personis et rebus, que vo<strong>bis</strong>u<strong>in</strong> antiquitus consueverunt<br />

contribuere, observetis, volentes, ut nullus <strong>in</strong> contributione antique consuctud<strong>in</strong>i<br />

<strong>in</strong> talibus observate autleat rebellari. Wirt.t. U. - B. VI, 1).335<br />

Nr. 2455. Vgl. An gsb. p. 17f. Vgl. hierzu u. f. p. 32ff.<br />

6 Wirt. I . B. III. p. 30G. Nr. 811 V, p. 188 Nr. 1424.

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