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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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hiirgei' Werl achbriicke, sowie iii der königlichen Bestätigung<br />

<strong>des</strong>selben, wird das Verbot der eigenmächtigen Erhöhung der<br />

Zollsätze mit, der bekannten Begründung aufs schärfste betont.7)<br />

Die kurze Zeit darauf ausgestellte Urkunde von 12'3<br />

läßt darauf schließen. der Anlass zu diesem strengen Ver-<br />

Itot. der von ilern Zollpächter geübte Brauch gewesen ist, fiir<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> Zolhlazirkes notwendig gewor<strong>den</strong>e Reparaturen<br />

sich durch willkürliche Erhöhung der Zollsätze schadlos zu<br />

halten: (Ion! war jetzt, e<strong>in</strong> Ende gemacht. weshalb der lirükrier.<br />

als dieser Fall wieder e<strong>in</strong>trat. sith genötigt sah. ilur':h<br />

Vermittlung <strong>des</strong> Bischofs und se<strong>in</strong>es Kapitels 7a) die Hilfe<br />

der Geme<strong>in</strong>de - wie wir wissen mit, freilich recht. zweifelhaftem,<br />

Erfolg an<strong>zur</strong>ufen. -<br />

Innerhalb gewisser Grenzen pflegte man aber auch zuweilen<br />

dem Inhaber e<strong>in</strong>es Zolles die Erhebung e<strong>in</strong>es Sondervolles<br />

bezw. die Erhöhung <strong>des</strong> legitimen Zolles ausdrücklich<br />

zu gestatten. So darf derSalzzoll auf der Striiff<strong>in</strong>ger Brücke<br />

erhöht wer<strong>den</strong>, falls die Obere( unpassierbar Tc('h1-)Brjicke ist.'.)<br />

()fi'cnh:ir wollte man dem Zoll<strong>in</strong>haber für die größere Abmiii<br />

zung der Brücke und die damit. verbun<strong>den</strong>e Erhöhung se<strong>in</strong>er<br />

Lasten e<strong>in</strong>e Entschadigunig gewähren.<br />

Von. besonderer Bedeutung s<strong>in</strong>d die Uesl i nuntungeir, durch<br />

welche das Recht der Zollerhöhung auf der Brüke zu Mann'stetten<br />

geregelt wird.<br />

Für die 1 <strong>in</strong>s! andhaltunig der Brücke hat, wie wir wissen,<br />

der Zo Il<strong>in</strong>ha l.'er ohne Anspruch auf besondere Vergütung auf-<br />

7) IJ rk. Bischof Hartmanns von 1282: dissensio . . ‚ quid et<br />

l4uantulu de re qualilet leberet exigi et requiri ... Zolltarif von 1282:<br />

daz er unrehten Zoll nieme . . Königliche Bestätigung: Der König<br />

billigt nitoderacionem Stvo orImacionem thelonei pontis V<strong>in</strong>lelice, quid quidem<br />

theloneum venerabilis Angustensis cpicopus et sui quanloque conStieverunt<br />

recipere m<strong>in</strong>us iuste. Quod quidem theloneuni sicut eollscriptlun est recipiatur<br />

et ultra hoc nullatenus exigatun'. Meyer, tl.-B. 1. Nr. 74, Nr. 81; so. Anm.3<br />

(U rk. v. 1283); An <strong>in</strong>. 4,<br />

75) Vielleicht war der Pachtvertrag unter der stillschweigen<strong>den</strong> Voraussetzung<br />

geschlossen, daß Reparaturkusten durch Zollerhiihung zu decken seien.<br />

8 Von a<strong>in</strong>e<strong>in</strong> wagen mit funf fuedern salzes e<strong>in</strong>en !liennich. 'liegt<br />

er nier, so git er zwene, tregt er rn<strong>in</strong>r, so git er amen phennich. Ist aber<br />

die über brugge h<strong>in</strong>, so git ieglich fueder sa)zes e<strong>in</strong>er helbl<strong>in</strong>ch. Meyer, Stdtb.<br />

p. 31, 16.

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