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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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-5<br />

Ich übernehme die Verantwortung für die Ergebnisse, zu<br />

welchen ich gelangt zu se<strong>in</strong> glaube, nur für die schwä<strong>bis</strong>chen<br />

Städte, wenn schon ich <strong>in</strong> manchen Fällen über die zeitlichen<br />

und örtlichen Grenzen me<strong>in</strong>er Aufgabe h<strong>in</strong>ausgehen zu dürfen<br />

und zu müssen verme<strong>in</strong>te.<br />

Die Reihenfolge der e<strong>in</strong>zelnen Städte ist lediglich von<br />

Zweckmäßigkeitsgrün<strong>den</strong> abhängig gemacht, d. ii. es s<strong>in</strong>d diejenigen<br />

Städte zunächst berücksichtigt, deren Überlieferung<br />

das deutlichste Bild von dem Wesen der Abgabe darbietet.<br />

§ 1. Augsburg,<br />

Kap. 1. E<strong>in</strong>zeluntersuchungen.<br />

In Augsburg stellt sich uns das IJngeld als e<strong>in</strong>er der<br />

Zölle dar, die im Gegensatz zu dem mit <strong>den</strong> übrigen lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Rechten <strong>in</strong> der Stadt eo ipso verbun<strong>den</strong>en Zoll zu<br />

ganz bestimmten Zwecken erhoben und mit diesen Zwecken<br />

ausdrücklich motiviert wer<strong>den</strong>, oder deren ursprüngliche, eng<br />

umgrenzte Bestimmung doch noch deutlich erkennbar ist.<br />

Es ist demnach angebracht, zunächst die schon vor dem<br />

Auftreten <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es von altersher bereits <strong>in</strong> Augsburg hestehend<br />

Zölle zu betrachten, ehe wir uns über (las <strong>Ungeld</strong><br />

selbst klar zu wer<strong>den</strong> versuchen. -<br />

<strong>Das</strong> Augsburger Stadtrecht von 1276 1) unterscheidet<br />

zwischen dem Zoll „<strong>in</strong> der Stadt", dem teloneum nostre (<strong>des</strong><br />

Bischofs) civitatis ccclesie nostre pert<strong>in</strong>eus ab antiquo" 2) und<br />

dem Zoll „ze <strong>den</strong> bruggeii 1).<br />

Der Stadtzoll traf lediglich die Gäste?)<br />

Zunächst wird er als Kaufgeschäft.szoll (Pfundzoll) von<br />

frem<strong>den</strong>, von weither e<strong>in</strong>geführten Waren (Gut"; „Kaufschatz")<br />

4) auf dem Markte erhoben.<br />

Anders war die Verzollung von Lan<strong>des</strong>produkten, Vieh<br />

und Gebrauchsgegenstän<strong>den</strong> geregelt.<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Zolles auf Salz, We<strong>in</strong> und Honig richtet<br />

i) C h r. Meyer, Stadtbuch, p. 24 Art. X, Überschrift.<br />

a) M. B. XXXIIIa, p. 92 Nr. 88.<br />

a Hierfür und ff. efr. Meyer, a. a. 0. p. 24-34.<br />

4) A. a. 0. p. 25 Anm. 4.

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