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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Er sah sieh 1295 genötigt, se<strong>in</strong>e F'rohnhöfe, We<strong>in</strong>berge<br />

dr. <strong>in</strong> und uni Tüb<strong>in</strong>gen an das Kloster Bebenhausen zu veräußern.<br />

Bei dieser Gelegenheit wurde de<strong>in</strong> Kloster erlaubt,<br />

e<strong>in</strong>en Ptleghof mit Garten und Zubehör it<strong>in</strong>erhaih der Stadtiiiauern<br />

zu haben, der verschie<strong>den</strong>e Freiheiten genießen sollte.<br />

Nur hierauf kann sieh die Zustimmung der Bürgerseliaft beziehen,<br />

'ion der iii der Urkunde die Rede ist<br />

rechtlichem Gebiet und mit der Geme<strong>in</strong>de handelt. Im Stadtrecht von 1388<br />

ist von e<strong>in</strong>em Rat nicht die Rede, während die Richter außer ihren öffentlichrechtlichen<br />

Funktionen e<strong>in</strong>e Art Polizeigeiiclitsharkeiu unabhängig vom<br />

Schultheißen üben und die Sorge für Maß. Gewicht. Gewerbe- und Lebensmittelpolizei<br />

haben. Demgegenüber kann es nicht <strong>in</strong>s Gewicht fallen, daß <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong> oft an Stelle '1er <strong>in</strong>dices die et<strong>in</strong>sules genannt wer<strong>den</strong>, daß<br />

133:3 sogar die rihter und der rät von Tuw<strong>in</strong>gen sich erwähnt f<strong>in</strong><strong>den</strong>. Es<br />

können nicht zwei verschie<strong>den</strong>e Kollegien bestan<strong>den</strong> haben aus oben angeführtem<br />

Grund sowohl wie <strong>des</strong>wegen, weit Richterkollegiurti und Rat <strong>in</strong><br />

gleichen Fällen sich als kompetent erweisen. Vgl. Urk. v. 1306 und I .T rk.<br />

v. 1295. Der Unterschied sche<strong>in</strong>t sich nur auf die verschie<strong>den</strong>en Funktionen<br />

zu beziehen, die e<strong>in</strong> und dasselbe Kollegium ausübt; möglich, daß man das<br />

vielleicht durch die <strong>in</strong> dem Stadtrecht erwähnten Geschworenen". welche<br />

speziell die Nahrungsmittel-Produktion überwachen, erweiterte Richterkollegium,<br />

soweit es Kommunalorgan war, nach dem Vorbild <strong>des</strong> Kommunalorgans<br />

anderer Städte, als Rat bezeichnete. cli, p. 32, ad. An <strong>in</strong>. 22.<br />

Tüb<strong>in</strong>gen zeigt sich <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>derechtlicher Beziehung alsabhängige<br />

Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher H<strong>in</strong>sicht weniger als eigenes Staatswesen,<br />

<strong>den</strong>n als besonderer staatlicher Gerichts- und Verwaltungssprengel. Schultheiß<br />

und Vogt wer<strong>den</strong> von dem Stadtherrn unabhängig von ' 1er Bürgerschaft frei<br />

ernannt. Die Stadt betreffende öffentlich-rechtliche wie geme<strong>in</strong>derechtliche<br />

Akte gehen <strong>in</strong> der Regel geme<strong>in</strong>sam vorn Grafen, vornSchultheißen und von<br />

der Geme<strong>in</strong>de aus. Verfassungsmäßig war demnach ke<strong>in</strong>e Grenze gesetzt,<br />

<strong>in</strong>wieweit die Stadt selbst Staat und <strong>in</strong>wieweit sie nur gesonderter staatlicher<br />

Verwaltungssprengel war. Es kaiii dies sehr auf die Zeitverhältnisse,<br />

die Persönlichkeit <strong>des</strong> jeweiligen Stadtherrn etc. an . 1335 erhält die Stadt<br />

z. B. <strong>in</strong>folge besonderer Umstände das Recht der freien Schultheißenwahl. 3. u.<br />

Es ist demnach pr<strong>in</strong>zipiell jede Steuer e<strong>in</strong>e lan<strong>des</strong>herrliche, auch wenn<br />

sie au städtischen Zwecken verwendet wird. Wenn wir <strong>in</strong> unserem S<strong>in</strong>n<br />

von lan<strong>des</strong>herrlicher und von städtischer Steuer reiten, so müssen wir <strong>den</strong><br />

t lnterschie,l dah<strong>in</strong> fassen, daß wir uns fragen. oh die betr. Abgabe vorn<br />

Lan<strong>des</strong>herrn lediglich kraft <strong>des</strong> Vollbesitzes der lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte<br />

erhoben wurde oder ob sie alle<strong>in</strong> im Interesse <strong>des</strong> Verwaltungsbezirkes, der<br />

mit iler Stadt Tüb<strong>in</strong>gen i<strong>den</strong>tisch war, verwendet wer<strong>den</strong> sollte und tatsächlich<br />

verwendet wurde.<br />

2) Schmidt, Pßzgr, U.-B. p. 98 Nr. 93. Die Zustimmung 1er Bürger<br />

bezieht sieh nicht, wie Schmidt, me<strong>in</strong>t, auch auf <strong>den</strong> Verkauf der Frohnhöfe;<br />

<strong>den</strong>n im Text ist die Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de als speziell auf diesen Passus

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