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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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- 13<br />

<strong>Ungeld</strong>" nicht gebraucht, wohl aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zwei Jahre<br />

später erlassenen Urkunde, wo auf die eben erwähnte Abgabe<br />

gelegentlich der schiedsgerichtlichen Beilegung e<strong>in</strong>es Zwiespaltes<br />

zwischen Bischof und Geme<strong>in</strong>de Bezug genommen<br />

wird . : ) \Tori da an verschw<strong>in</strong>det das <strong>Ungeld</strong> <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Mitte<br />

<strong>des</strong> 14. Jahrhunderts aus <strong>den</strong> Quellen. -<br />

<strong>Das</strong> E<strong>in</strong>greifen <strong>des</strong> Königs im Jahre 1294 ist nur die<br />

ganz natürliche Folge <strong>des</strong> Strebens der Stadt, aus der eigentümlichen<br />

Stellung zwischen Bischof und Reich. welche sie von<br />

.jeher e<strong>in</strong>genommen hat, sich heraus- und <strong>zur</strong> Stellung e<strong>in</strong>er<br />

reichsgrundherrlichen Stadt emporzuarbeiten.<br />

hOfl uac.h dem Stadtrecht von 1156 jjht das Reich 34)<br />

neben dem Bischof durch <strong>den</strong> Vogt öffentliche und geme<strong>in</strong>deherrliche<br />

Rechte aus.35)<br />

<strong>Das</strong> Streben der Stadt ist nun e<strong>in</strong> dreifaches: zunächst<br />

sucht sie möglichst unabhängig vom Geme<strong>in</strong>deherrn und se<strong>in</strong>en<br />

Beamten zu wer<strong>den</strong>; ) ferner sucht sie zu ihren kommunalen<br />

Kompetenzen noch Kompetenzen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

• . daz l'ngelcl zen toren, dez zil auz ist. M. B. XXXIII a Nr. 20'2.<br />

34 Meyer, Stdtb. p. XIII; p. 14 Anm. 2.<br />

35) Vor allem hat er die Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> schweren Straffijlfen, über<br />

die er <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Stadt abzuhalten<strong>den</strong> 3 jährlichen echten D<strong>in</strong>gen richtet.<br />

Die Stadt ist e<strong>in</strong>e der 4 D<strong>in</strong>gstätten <strong>des</strong> Landgerichtsbezirkes, die Geme<strong>in</strong>de<br />

bildet e<strong>in</strong>e eigene Stadthundertschaft. Alle von <strong>den</strong> Bürgern begangenen<br />

Frevel wer<strong>den</strong> nur an dieser e<strong>in</strong>en D<strong>in</strong>gstätte abgeurteilt, Stdtr. s'. 1156.<br />

Omnis sat,isfactio <strong>in</strong> civitate bonis redimenda ad episcopi iustitiam pert<strong>in</strong>et,<br />

except.a tenieritate et <strong>in</strong>iustitia et <strong>bis</strong> etiam exceptis, 11ui morte piectendi<br />

sunt vel truncandi. Der Burggraf fungierte als Vertreter <strong>des</strong> Biehofs im<br />

öffentlichen Gericht. (Bußen an Haut und Haar. 1235 Auflassung <strong>in</strong> publico<br />

<strong>in</strong>dieio corarn civibus. .. . Acta hec sunt. . . . Presi<strong>den</strong>te episcopo Sibotone.<br />

St(Itb. p. 319.) Die Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> Burggrafen ist allerd<strong>in</strong>gs, wie<br />

Meyer sagt, die Ergänzung <strong>des</strong> Vogtgerichtes, aber nur <strong>in</strong>soweit, als sie<br />

nicht Geme<strong>in</strong>dekompetenz ist. - Durch <strong>den</strong> Bezug von Banngeldern übt der<br />

Vogt auch reichsgeme<strong>in</strong>deherrliche Rechte aus.<br />

z) Die Stadt kreiert zu de<strong>in</strong> <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen das Amt e<strong>in</strong>es<br />

von der Geme<strong>in</strong>de gewählten Geme<strong>in</strong>devorstehers, <strong>des</strong> Bürgermeisters.<br />

M. B. XXXIII a , Nr 816; Std tb. p 336. Sie schafft sich ihr Repräsentationsorgan<br />

<strong>in</strong> de<strong>in</strong> (Stdtb. p. 11), mit dem geme<strong>in</strong>sam der Burggraf die Lebens<strong>in</strong>ittelpolizei<br />

handhabt, wobei der Bischof das Recht behält, außer dem Burggrafen<br />

noch weitere Vertreter se<strong>in</strong>es Willens <strong>in</strong> <strong>den</strong> Rat zu entsen<strong>den</strong>.<br />

S t. d b. p. 13. p. 192. öfters ist das Amt <strong>des</strong> Burggrafen . und das <strong>des</strong><br />

Bürgermeisters <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Person vere<strong>in</strong>igt. TJ.-B, f. 35 Nr. 18.

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