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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Wir l rfeii demnach annehmen, daß der Kaufgesehäftszoll<br />

mir e<strong>in</strong> Gästezoll u ui i<strong>den</strong>tisch mit. dem öffentlichen teloneuni<br />

war.<br />

Der von Bürgern wie von Gästen erhobene Verkehrszoll<br />

Irägt aber noch ganz das Gepräge <strong>des</strong> alten Wegungelds auch<br />

äußerlich; er ist großenteils e<strong>in</strong> Karrenzoll; die Zollartikel<br />

s<strong>in</strong>d besonders We<strong>in</strong> und Frucht; er ist e<strong>in</strong>e „exactio v<strong>in</strong>i,<br />

irumenti et ciiituum. quae a civihus coni<strong>in</strong>uniter dari solet." 19)<br />

Wir miissen <strong>in</strong> ihm die \Veiterbildung <strong>des</strong> an (las alte Verkehrsungel<br />

d anknüpfen<strong>den</strong> pedagium sehen, welches vielleicht<br />

die ältesten Torzölle <strong>in</strong> sich aufgenommen hat. 20) Im Gegensatz<br />

zu dem Kaufzoll und de<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> war er re<strong>in</strong> städtische<br />

Abgabe, falls nicht die Stadt <strong>den</strong> ersteren vor 1388 auf dem<br />

Wege <strong>des</strong> Rechtsgeschäftes wie andere öffentliche Rechte selbst<br />

erworben hatte. -<br />

Wie wir sehen, ist (lic Entwickelung <strong>des</strong> Steuerwesens<br />

<strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen rrtihiilgen <strong>in</strong> ihren Grundzügen die gleiche wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen<br />

Städten, welchen es gelungen war, dem Lan<strong>des</strong>herrn e<strong>in</strong>e zeitlang<br />

<strong>in</strong> .1eni Kampfe um das lngeld Widerstand zu leisten.<br />

§ 5. Memm<strong>in</strong>gen.*)<br />

Außer e<strong>in</strong>er Nachricht von 1330 ') ist unsere Hauptquelle<br />

für die Untersuchung über das Memm<strong>in</strong>ger <strong>Ungeld</strong> das<br />

Stadtrechtsbucli von 1396, 2 ) welches <strong>in</strong> diesem Jahre neu aufgezeichnet<br />

wurde, da das alte, seit lange schon bestehende<br />

Stadtbuch, welches die Privilegien von Kaisern und Königen<br />

für Memm<strong>in</strong>gen enthielt, schadhaft gewor<strong>den</strong> war.')<br />

's) Der Ausdruck selbst f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Urkunde wörtlich; es ist<br />

dies jedoch nur Zufall; er könnte <strong>in</strong> jeder Urkunde <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts stehen.<br />

Vgl. p. 12 Anm. 32; p. 14. ad. Anm. 39; p. 27, bes. Anm. 4; p. 57.<br />

io) p 33 ff., bes. ad. An m. 26.<br />

*) Mit der Untersuchung über M e mm i n gen gelangen wir zu e<strong>in</strong>em<br />

gewissen Abschluß, da die weiteren Nachrichten zwar als Ergänzung und<br />

Bestätigung <strong>des</strong> <strong>bis</strong>her Gewonnenen wertvoll, aber samt und sonders nach<br />

der e<strong>in</strong>en oder tier andern Seite h<strong>in</strong> unvollkommen s<strong>in</strong>d. Zwar haben wir<br />

auch von Memm<strong>in</strong>gen nur späte Nachrichten, (loch können diese <strong>zur</strong> Erklärung<br />

früherer Verhältnisse herangezogen wer<strong>den</strong>.<br />

1) Lünig XLII, p. 1417 Nr. 1. Alle E<strong>in</strong>wohner sollen an Steuer,<br />

Wacht und <strong>Ungeld</strong> gleiche Bürde tragen.<br />

2) w. Freyberg V, 2,<br />

3) E<strong>in</strong>leit. d. Stdtbch's.

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