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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Verb<strong>in</strong>dung zu br<strong>in</strong>gen suchte; man stellte alle Auflagen als<br />

außeror<strong>den</strong>tliche exactiones, vexationes h<strong>in</strong>, die eigentlich nur<br />

<strong>den</strong> Zweck hätten, die regelrechte Stadtsteuer oder außeror-<br />

(lentliche lan<strong>des</strong>herrliche Auflagen aufzubr<strong>in</strong>gen, deren Umlage<br />

e<strong>in</strong> altes Recht der Gtnw<strong>in</strong>de war)2)<br />

Dadurch wurde die eigentlich als im voraus zu entrichtende<br />

Verbrauchssteuer gedachte Abgabe auf (las deponere der<br />

Tlngeldohjekt t' sehr der Umlage genähert, die schon früh hei<br />

<strong>den</strong> e<strong>in</strong>zeIntni (jennp<strong>in</strong>de1jedern der Größe <strong>des</strong> Grundbesitzes<br />

entsprach, wie das Lagerungeld der Grölit: <strong>des</strong> We<strong>in</strong>- bezw.<br />

Fruht- etc. -Vorrates. Dem <strong>in</strong>neren Widerstand trat man dadurrli<br />

entgegen. daß titan sich königliche Privilegien erteilen<br />

ließ, nach <strong>den</strong>en es der Stadt erlaubt se<strong>in</strong> sollte, die Stadtsteuer<br />

auf bewegliches wie auf unbewegliches Gut umzulegen,<br />

wodurch also das lAagerungel(1 legitimiert wurde.'') Es war<br />

damit. der Anfang zu e<strong>in</strong>er direkten flesteuerung <strong>des</strong> Gesamtvermögens<br />

gemacht. Wir selten demnach, daß die Ansicht<br />

Zeuniers, nach der die Stadtsteueru<strong>in</strong>lage <strong>den</strong> Kern aller direkten<br />

Steuern bildet,'-) zwar unbestreitbar ist, daß aber die<br />

Me<strong>in</strong>ung, die Arnold gelegentlich äußert, die direkte Eesteuerung<br />

<strong>des</strong> Vermögens sei auf das <strong>Ungeld</strong> <strong>zur</strong>ückzuführen, gleichfalls<br />

auf e<strong>in</strong>er durchaus richtigen Beobachtung heruht.)) Die<br />

neu aufkommende Besteuerung <strong>des</strong> fahren<strong>den</strong> Gutes trägt auch<br />

noch sehr deutlich die Spuren ihres Ursprungs: sie ist e<strong>in</strong>e<br />

außeror<strong>den</strong>tliche Notabgabe und trifft zunächst nur die notwendigsten<br />

Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände. Sie wird<br />

zunächst neben der Umlage <strong>zur</strong> Stadtsteuer e<strong>in</strong>e ähnliche<br />

Rolle gespielt haben, wie <strong>in</strong> Memm<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> späteren Zeiten<br />

die Anlage" <strong>zur</strong> Vermögenssteuer, welche zunächst nur von<br />

Zeit zu Zeit <strong>in</strong> bestimmten Fällen, besonders der Stadtschul<strong>den</strong><br />

wegen, erhoben wurde. deren ursprünglicher Charakter als<br />

außeror<strong>den</strong>tliche Auflage sich aber seit dem 18. Jahrhundert<br />

nur noch dadurch äußerte, daß die jetzt, ständig erhobene Abgabe<br />

zuweilen herabgesetzt wurde.' 6) mi 14. und 15. Jahr-<br />

Dies zeigt sich besonders <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen.<br />

13) Siehe oben An <strong>in</strong>. 11; vgl. p. 17 [: res mobiles; dazu die vectibilia<br />

Tüb. Urk. v. 1295. cli. fe<strong>in</strong>er p. 13 1.. p. 61 f.<br />

14 . Zeurner. p. 95.<br />

ib Frstdt., p265.<br />

16) Jäger, Mag. IV. p. 171.

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