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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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E<strong>in</strong>leitung.<br />

Die Emanzipation der mittelalterlichen Stadtgeme<strong>in</strong>de<br />

von der Autorität <strong>des</strong> Stadtherrn wird auf f<strong>in</strong>anzielleni Gebiet<br />

durch zwei wichtige Faktoren charakterisiert..<br />

E<strong>in</strong>erseits wird die Steuerpflicht an außerhalb der Geme<strong>in</strong>de<br />

stehende Gewalten dah<strong>in</strong> geregelt, daß die Stadt <strong>in</strong>sges<strong>in</strong>nt<br />

als e<strong>in</strong>heitlicher Träger derselben gilt und demgemäß<br />

e<strong>in</strong>e - im günstigsten Fall fixierte - Summe zahlt, wobei<br />

die Art. der Aufbr<strong>in</strong>gung mehr oder weniger <strong>in</strong> ihr eigenes<br />

Ermessen gestellt bleibt.. Diese Entwickelung der Stadtgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>zur</strong> selbständigen Steuergeme<strong>in</strong>de mit Steuerfixierung<br />

f<strong>in</strong>det ihren Abschluß gleichzeitig mit de<strong>in</strong> Abschluß der Entwickel<br />

m<strong>in</strong>g der städtischen Selbstündigkeit.')<br />

<strong>Das</strong> zweite Moment besteht dar<strong>in</strong>, daß der Geme<strong>in</strong>de<br />

mit. der Befugnis <strong>zur</strong> selbständigen Befriedigung ihrer eigenen<br />

Bedürfnisse die nötigen, re<strong>in</strong> städtischen E<strong>in</strong>künfte gewährt<br />

wer<strong>den</strong>.2)<br />

<strong>Das</strong> iii erster L<strong>in</strong>ie (unsern Zweck dienende Mittel sieht<br />

die neuere Forschung <strong>in</strong> dem <strong>Ungeld</strong>.3)<br />

So weit man sich <strong>bis</strong> letzt mit dieser Abgabe beschäftigt<br />

hat, 4) ist man zu folgendem Ergebnis gelangt:<br />

<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>debitum theloneum, etwas ursprünglich<br />

ungehöriges, zum gewöhnlichen Zollsatz h<strong>in</strong>zugetretener-,<br />

') Zeumer, p. 21 f.<br />

2) v. Below, ZB. LIX, p. 240 ff<br />

8) dr. die Literatur bei v. Bei ow, Artikel <strong>Ungeld</strong>" „Accise im<br />

Handwb. d. Staatsw. Auch K n 0 p11 er schließt sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er 1902 erschienenen<br />

Abhandlung über die Reichastadtesteuer im Elsaß, Schwaben und am Oberrhe<strong>in</strong><br />

der herrschen<strong>den</strong> Anschauung an.<br />

4) Grundlegend Zeii m e r, a. a. 0.<br />

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