03.10.2013 Aufrufe

Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

59 -<br />

meiiide bei <strong>Ungeld</strong>hefreiungen beruht rlai'auf. daß die Abgabe<br />

e<strong>in</strong>e speziell bürgerliche Last war.<br />

Die Geme<strong>in</strong>de haben wir uns unmittelbar beteiligt zu<br />

<strong>den</strong>ken an der Regelung <strong>des</strong> Gewerbebetriebs; wir haben demnach<br />

die <strong>den</strong> Klosterleuten erteilte Erlaubnis, Handwerk zu<br />

treiben, als <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie von ihr ausgehend zu betrachten.<br />

Geme<strong>in</strong>dekompetenz war ferner die Erhebung der auf<br />

dem Imniobilbesitz lasten<strong>den</strong> Umlage <strong>zur</strong> Stadtsteuer)2)<br />

Als Bezeichnung für f<strong>in</strong>anzielle Leistungen f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir<br />

<strong>in</strong> 1. nun das Wort munus <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem uns hekannten<br />

stiura, exactio, also der Bezeichnung für die direkte<br />

Abgab(„ ) e<strong>in</strong>erseits, mit de<strong>in</strong> tel oneurti andrerseits; es muß<br />

dieser Begriff hier demnach sehr dehnbar gedacht se<strong>in</strong>, da. er<br />

sowohl direkte wie <strong>in</strong>direkte Abgaben umfassen kann. Unter<br />

dem Begriff <strong>des</strong> teloneuni können wir das <strong>in</strong>ducere, educere,<br />

ve.ndere und emere unterbr<strong>in</strong>gen, nicht aber (las deponere; wir<br />

haben uns also <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie unter dciii munus, soweit es<br />

mii dem telonoiim zusammen genannt ist, die Abgabe auf das<br />

(leponere ZU (lenken, die allerd<strong>in</strong>gs als mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Abgaben<br />

zusammenhängend betrachtet wurde. In zweiter L<strong>in</strong>ie<br />

liegt die Möglichkeit neben dem Zoll bestehender Abgaben auf<br />

das <strong>in</strong>ducere, i'ducere, deponere, emere, vendere vor. So gehört<br />

deirii auch das <strong>Ungeld</strong> zu <strong>den</strong> unter dem Begriff im<strong>in</strong>us<br />

ziisa<strong>in</strong>meugefaliten Abgaben.<br />

Die Möglichkeit, daß unter dem munus noch andere, <strong>den</strong><br />

Formen <strong>des</strong> Zolles analoge Abgaben zu verstehen s<strong>in</strong>d, bestätigt<br />

sich <strong>in</strong> dem' Fassung von 1:302.<br />

Hier ist das niunus geradezu ersetzt durch pedag<strong>in</strong>ni,<br />

vcctiga.l . Für die neben dem teloneuiii existiememi<strong>den</strong> analogen<br />

Abgaben können für das pedagiuni notwendigerweise nur die<br />

Formen <strong>des</strong> <strong>in</strong>ducere, educere <strong>in</strong> Betracht kommen. Wir köiieii<br />

demnach e<strong>in</strong>en \Vegzull, der auf E<strong>in</strong>- oder Ausfuhr, wahrs(-heiilieh<br />

an <strong>den</strong> 'roi'eii zunächst. neben dem eigentlichen Zoll<br />

erhoben wurde, wohl mit Sicherheit. 'annehmen. Und dieser<br />

Wcgzohl hat sicherlich schon <strong>zur</strong> Zeit (her Urkunde von 1295<br />

bestan<strong>den</strong>: nur war er noch nicht zu so fester Form atisge-<br />

12) 1262 befreit die Geme<strong>in</strong>de von Tüb<strong>in</strong>gen mir. Zustimmung der<br />

Stadtherrn e<strong>in</strong> Haus. Wirt. Ii. -B. VI, p. 45 Nr. 1645 vgl. p. 43ff.<br />

131 Vgl. p. 16, ad, Anm. 46: vgl. auch p47, ad. Anm. 14.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!