03.10.2013 Aufrufe

Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 16 -<br />

Zu e<strong>in</strong>er festen Jahressteuer hatte es Augsburg bei se<strong>in</strong>er<br />

eigentümlichen Stellung zwischen Bischof und König nicht gebracht.<br />

43) Die Stadt hatte außer der gewöhnlichen Steuer,<br />

die zwischen Bischof und Vogt geteilt war, noch an <strong>den</strong><br />

Bischof außeror<strong>den</strong>tliche Steuern für bestimmte Zwecke. wie<br />

Hof- und Heerfahrt, zu entrichten.44)<br />

Diese Steuer wird durch die Geme<strong>in</strong>de, soweit wir <strong>den</strong><br />

Erhebungsmodus zu erkennen vermögen, lediglich auf <strong>den</strong> Im<strong>in</strong>obiliarbesitz<br />

umgelegt. Doch sche<strong>in</strong>t schon früh zu Zeiten<br />

die Umlage so bewerkstelligt wor<strong>den</strong> zu se<strong>in</strong>, daß nach Entrichtung<br />

der Stadtsteuer e<strong>in</strong> gewisser Überschuß für die Stadt<br />

selbst <strong>zur</strong>ückblieb, wenn das <strong>in</strong> der betreffen<strong>den</strong> Urkunde neben<br />

eollecta gebrauchte Wort vexatio nicht auf das Urigeld<br />

bezogen wer<strong>den</strong> sofl. 4 ) Denn speziell <strong>in</strong> diesem Fall kann<br />

auch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte Steuer auf dem Gute lastend gedacht wer<strong>den</strong>,<br />

da ja mit <strong>den</strong> <strong>bis</strong>chöflichen Besitzungen auch Personen<br />

unlösbar verbun<strong>den</strong> waren.<br />

Da diese Umlage die e<strong>in</strong>zige direkte Steuer war, we[ehe<br />

im 13. Jahrhundert <strong>in</strong> Augsburg durch die Geme<strong>in</strong>de erhoben<br />

wurde, so ist es erklärlich, daß die betreffen<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong>,<br />

e<strong>in</strong>erlei, ob sie das Steuerverhältnis <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen<br />

<strong>zur</strong> Geme<strong>in</strong>de oder das der Stadt zum Steuerherrn im Auge<br />

haben. die Abgabe gleichmäßig bezeichnen als praecaria, collecta,<br />

stipendium, exactio, stiura, sich also der für die Stadtsteuer<br />

gebräuchlichen Ausdrücke bedienen .46)<br />

Bei der Erhebung dieser Umlage auf <strong>den</strong> immobilen<br />

Besitz ist. die Geme<strong>in</strong>de lediglich Vermittler<strong>in</strong> zwischen <strong>den</strong><br />

Stadtherrn und dem Geme<strong>in</strong>demitglied.<br />

Geme<strong>in</strong>de.mitglied. „Der E<strong>in</strong>zelne schul-<br />

47) Dadet<br />

die Steuer nicht der Stadt, sondern dem König.'<br />

rum kümmert sich auch der König nicht lediglich darum, daß<br />

die Stadt als Steuergeme<strong>in</strong>de, sondern auch darum, daß der<br />

43) A. a. 0. p. 27.<br />

64) A. a, 0. p. 31.<br />

45) tJrk. v. 1251: volumu8 <strong>in</strong>super, ut bona sive possessiones nostrae<br />

nalla eollectione seu vexatione graventur. cfr, Meyer, U.-B. 1, p. 36<br />

Nr. 50; p. 45 Nr. 51; p. 88 Nr, 121. M. B. XXX, p. 180. Zeuwer, p. 3,<br />

p. 94, p. 97.<br />

46)cfr. Z e nut er, p. 3. St (lt r, v, 1156. IJ rk. v. 1251. M. B. XXXIII6,<br />

p, 180 u. a. m.<br />

47) Z e iii er, p 97.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!