Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf
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Einleitung 3<br />
eine generelle Standortunverträglichkeit oder durch Konzentrationen<br />
ausgelöst werden, sind negative Auswirkungen zu erwarten.<br />
In einer sinn- und maßvollen Steuerung sollte daher nach unterschiedlichen<br />
Typen differenziert werden; so können z. B. von den<br />
typischen Automatenspielhallen abweichende Einrichtungen in<br />
Form von Freizeit-Centern auch ein belebendes Element der Innenstadt<br />
sein. Einrichtungen mit Café-Bistro-Charakter, die über Billard,<br />
Dart, Unterhaltungsspielautomaten, Großleinwand und Internetplätzen<br />
verfügen und neben Geschicklichkeitsspielen nur untergeordnet<br />
auch Glücksspielautomaten anbieten, können attraktiv für<br />
die Innenstadt sein, besonders dann, wenn sie sich zum Straßen-<br />
oder Platzraum hin öffnen. Die ordnungsrechtliche Vorschrift zum<br />
Schutz gegen Spielsucht, dass keine Sichtverbindung in die Spielhalle<br />
bestehen darf, ist zwar entfallen. Trotzdem hat sich das Erscheinungsbild<br />
der klassischen Spielhallen seitdem kaum wesentlich verändert.<br />
Es entspricht vielmehr offenbar dem Interesse der Betreiber<br />
selbst, dass ihre Kunden eine nach außen abgeschottete Welt vorfinden,<br />
in der sie im Halbdunkel ungestört ihrer Leidenschaft nachgehen<br />
können. Dies verursacht für diesen Spielhallentypus an vielen<br />
Standorten städtebauliche Probleme, die bei den oben beschriebenen<br />
Freizeit-Centern so nicht oder in abgeschwächtem Umfang auftreten.<br />
Ein undifferenzierter Ausschluss aller Vergnügungsstätten<br />
(Spielhallen) greift so in aller Regel zu weit und bedürfte einer besonderen<br />
städtebaulichen <strong>Begründung</strong>.<br />
Das OVG Münster hat schon in einem Urteil von 1994 diese Einschätzung<br />
bestätigt und den planungsrechtlichen Begriff der Spielhalle<br />
gegenüber eines Snooker-/ Billardsalon mit Ausschank im Sinne<br />
einer eigenen Art von Vergnügungsstätte abgegrenzt. 3 Mit dem<br />
Leitsatz, „ein Billardsalon kann je nach tatsächlicher Ausgestaltung<br />
als selbständige Sparte dem Nutzungsbegriff der Vergnügungsstätte<br />
im Sinne der BauNVO 1990 und damit nicht dem Begriff Spielhalle<br />
unterfallen“, hat das Gericht deutlich gemacht, dass das breitere<br />
Angebot von Geldspielgeräten das typische Fluidum und Erscheinungsbild<br />
einer Spielhalle ausmacht. An diese Typik knüpft der städtebauliche<br />
Begriff Spielhalle an und nur um diese Spielhallen geht<br />
es.<br />
Gegen die allzu strenge Reglementierung von Spielhallen spricht ein<br />
weiterer Sachverhalt: Im konsequenten bauleitplanerischen Ausschluss<br />
von Spielhallen erhalten die bestehenden genehmigten und<br />
im Bestand geschützten Betriebe eine quasi Monopolstellung. Weitere<br />
Konkurrenzbetriebe werden nicht zugelassen und die langfristige<br />
Existenz der vorhandenen Betriebe (auch solcher, die auf vergleichsweise<br />
niedrigem Niveau wirtschaften) ist damit gesichert.<br />
3 OVG Münster, Urteil v. 13.09.1994, Az. 11 A 3309/92<br />
differenzierte Betrachtung<br />
Monopolstellung verhindern