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Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf

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Einleitung 3<br />

eine generelle Standortunverträglichkeit oder durch Konzentrationen<br />

ausgelöst werden, sind negative Auswirkungen zu erwarten.<br />

In einer sinn- und maßvollen Steuerung sollte daher nach unterschiedlichen<br />

Typen differenziert werden; so können z. B. von den<br />

typischen Automatenspielhallen abweichende Einrichtungen in<br />

Form von Freizeit-Centern auch ein belebendes Element der Innenstadt<br />

sein. Einrichtungen mit Café-Bistro-Charakter, die über Billard,<br />

Dart, Unterhaltungsspielautomaten, Großleinwand und Internetplätzen<br />

verfügen und neben Geschicklichkeitsspielen nur untergeordnet<br />

auch Glücksspielautomaten anbieten, können attraktiv für<br />

die Innenstadt sein, besonders dann, wenn sie sich zum Straßen-<br />

oder Platzraum hin öffnen. Die ordnungsrechtliche Vorschrift zum<br />

Schutz gegen Spielsucht, dass keine Sichtverbindung in die Spielhalle<br />

bestehen darf, ist zwar entfallen. Trotzdem hat sich das Erscheinungsbild<br />

der klassischen Spielhallen seitdem kaum wesentlich verändert.<br />

Es entspricht vielmehr offenbar dem Interesse der Betreiber<br />

selbst, dass ihre Kunden eine nach außen abgeschottete Welt vorfinden,<br />

in der sie im Halbdunkel ungestört ihrer Leidenschaft nachgehen<br />

können. Dies verursacht für diesen Spielhallentypus an vielen<br />

Standorten städtebauliche Probleme, die bei den oben beschriebenen<br />

Freizeit-Centern so nicht oder in abgeschwächtem Umfang auftreten.<br />

Ein undifferenzierter Ausschluss aller Vergnügungsstätten<br />

(Spielhallen) greift so in aller Regel zu weit und bedürfte einer besonderen<br />

städtebaulichen <strong>Begründung</strong>.<br />

Das OVG Münster hat schon in einem Urteil von 1994 diese Einschätzung<br />

bestätigt und den planungsrechtlichen Begriff der Spielhalle<br />

gegenüber eines Snooker-/ Billardsalon mit Ausschank im Sinne<br />

einer eigenen Art von Vergnügungsstätte abgegrenzt. 3 Mit dem<br />

Leitsatz, „ein Billardsalon kann je nach tatsächlicher Ausgestaltung<br />

als selbständige Sparte dem Nutzungsbegriff der Vergnügungsstätte<br />

im Sinne der BauNVO 1990 und damit nicht dem Begriff Spielhalle<br />

unterfallen“, hat das Gericht deutlich gemacht, dass das breitere<br />

Angebot von Geldspielgeräten das typische Fluidum und Erscheinungsbild<br />

einer Spielhalle ausmacht. An diese Typik knüpft der städtebauliche<br />

Begriff Spielhalle an und nur um diese Spielhallen geht<br />

es.<br />

Gegen die allzu strenge Reglementierung von Spielhallen spricht ein<br />

weiterer Sachverhalt: Im konsequenten bauleitplanerischen Ausschluss<br />

von Spielhallen erhalten die bestehenden genehmigten und<br />

im Bestand geschützten Betriebe eine quasi Monopolstellung. Weitere<br />

Konkurrenzbetriebe werden nicht zugelassen und die langfristige<br />

Existenz der vorhandenen Betriebe (auch solcher, die auf vergleichsweise<br />

niedrigem Niveau wirtschaften) ist damit gesichert.<br />

3 OVG Münster, Urteil v. 13.09.1994, Az. 11 A 3309/92<br />

differenzierte Betrachtung<br />

Monopolstellung verhindern

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