Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf
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Entwicklungskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> 35<br />
Die <strong>Troisdorf</strong>er City ist hinsichtlich der Chancen <strong>zur</strong> überörtlichen<br />
Marktabschöpfung ein sehr interessanter Einzelhandelsstandort. Der<br />
bestehende Mix aus Facheinzelhandel und leistungsstarken Filialisten<br />
sollte Basis für eine attraktive Weiterentwicklung der City sein.“<br />
Aktuell gibt es in der Citylage von <strong>Troisdorf</strong> fünf Spielhallen.<br />
Aus gutachterlicher Sicht wird vor allem in den Geschäftsbereichen<br />
der <strong>Troisdorf</strong>er Innenstadt aufgrund der nach wie vor starken Konkurrenzsituation<br />
für den Einzelhandel eine klare Reglementierung<br />
von Vergnügungsstätten empfohlen. Weiterhin sollen nutzungsempfindliche<br />
Bereiche wie z. B. das Wohnen, kirchliche Einrichtungen<br />
und Schulen vor den Auswirkungen von Vergnügungsstätten<br />
geschützt werden. Auf Grundlage der dargestellten Sachverhalte<br />
liegt die Empfehlung nahe, für den gesamten City-Bereich in der<br />
Innenstadt Vergnügungsstätten auszuschließen. Der bereits bestehende<br />
und auch ein weiter gehender kompletter Ausschluss von<br />
Vergnügungsstätten ist in den festgesetzten Kerngebieten der<br />
<strong>Troisdorf</strong>er City mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebietes<br />
vereinbar, weil die Nutzungsart „Vergnügungsstätten“ nur<br />
einen kleinen Teil des Nutzungsspektrums des Baugebietes darstellt.<br />
Mit dieser restriktiven Vorgehensweise, wie sie über den Bebauungsplan<br />
T 139 für den größten Teil der Innenstadt bereits umgesetzt<br />
ist, werden aber auch Angebote ausgeschlossen, die durchaus<br />
positiv auf die Innenstadtentwicklung wirken können. Es wird empfohlen,<br />
gewisse Zulässigkeiten ausnahmsweise (nicht allgemein) zu<br />
formulieren. Hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeit ist zu beachten,<br />
dass die Möglichkeit weiterer Ansiedlungen bestehen würde<br />
und zwar zusätzlich zu den bereits vorhandenen Vergnügungsstätten.<br />
Aufgrund des bereits heute schon dichten Besatzes (insbesondere<br />
an Spielhallen) ist eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />
in der Bauleitplanung demnach nicht zu empfehlen,<br />
da mit einer weiteren Verdichtung den damit einhergehenden negativen<br />
Auswirkungen Vorschub geleistet wird.<br />
Es wird empfohlen, Spielhallen ohne (oder ggf. mit untergeordneter)<br />
Gewinnspielmöglichkeit ausnahmsweise zuzulassen. Diese Vorgehensweise<br />
ist aufgrund des hohen Besatzes und der zu erwartenden<br />
negativen Auswirkungen der Häufung von Vergnügungsstätten<br />
gerechtfertigt und geboten. In die <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan<br />
sind darauf aufbauend die Kriterien zu übernehmen, wann eine<br />
ausnahmsweise Zulässigkeit greifen kann und wann nicht.<br />
Diese Kriterien werden sich insbesondere auf das Zusammenwirken<br />
beziehen. Eine einzelne Vergnügungsstätte muss noch keine städtebaulich<br />
negativen Auswirkungen von ausreichendem Gewicht<br />
zwingend nach sich ziehen. In der Regel ist es erst die Agglomeration<br />
und Konzentration von Vergnügungsstätten, die in ihrem Zu-<br />
aufgrund der wirtschaftlich schlechten<br />
Situation Spielhallen im Kerngebiet<br />
ausschließen<br />
allgemeine Zulässigkeit<br />
ist problematisch<br />
die Zulässigkeit soll nur<br />
ausnahmsweise gewährt werden<br />
Zielrichtung der Kriterien