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Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf

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Entwicklungskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> 35<br />

Die <strong>Troisdorf</strong>er City ist hinsichtlich der Chancen <strong>zur</strong> überörtlichen<br />

Marktabschöpfung ein sehr interessanter Einzelhandelsstandort. Der<br />

bestehende Mix aus Facheinzelhandel und leistungsstarken Filialisten<br />

sollte Basis für eine attraktive Weiterentwicklung der City sein.“<br />

Aktuell gibt es in der Citylage von <strong>Troisdorf</strong> fünf Spielhallen.<br />

Aus gutachterlicher Sicht wird vor allem in den Geschäftsbereichen<br />

der <strong>Troisdorf</strong>er Innenstadt aufgrund der nach wie vor starken Konkurrenzsituation<br />

für den Einzelhandel eine klare Reglementierung<br />

von Vergnügungsstätten empfohlen. Weiterhin sollen nutzungsempfindliche<br />

Bereiche wie z. B. das Wohnen, kirchliche Einrichtungen<br />

und Schulen vor den Auswirkungen von Vergnügungsstätten<br />

geschützt werden. Auf Grundlage der dargestellten Sachverhalte<br />

liegt die Empfehlung nahe, für den gesamten City-Bereich in der<br />

Innenstadt Vergnügungsstätten auszuschließen. Der bereits bestehende<br />

und auch ein weiter gehender kompletter Ausschluss von<br />

Vergnügungsstätten ist in den festgesetzten Kerngebieten der<br />

<strong>Troisdorf</strong>er City mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebietes<br />

vereinbar, weil die Nutzungsart „Vergnügungsstätten“ nur<br />

einen kleinen Teil des Nutzungsspektrums des Baugebietes darstellt.<br />

Mit dieser restriktiven Vorgehensweise, wie sie über den Bebauungsplan<br />

T 139 für den größten Teil der Innenstadt bereits umgesetzt<br />

ist, werden aber auch Angebote ausgeschlossen, die durchaus<br />

positiv auf die Innenstadtentwicklung wirken können. Es wird empfohlen,<br />

gewisse Zulässigkeiten ausnahmsweise (nicht allgemein) zu<br />

formulieren. Hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeit ist zu beachten,<br />

dass die Möglichkeit weiterer Ansiedlungen bestehen würde<br />

und zwar zusätzlich zu den bereits vorhandenen Vergnügungsstätten.<br />

Aufgrund des bereits heute schon dichten Besatzes (insbesondere<br />

an Spielhallen) ist eine allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten<br />

in der Bauleitplanung demnach nicht zu empfehlen,<br />

da mit einer weiteren Verdichtung den damit einhergehenden negativen<br />

Auswirkungen Vorschub geleistet wird.<br />

Es wird empfohlen, Spielhallen ohne (oder ggf. mit untergeordneter)<br />

Gewinnspielmöglichkeit ausnahmsweise zuzulassen. Diese Vorgehensweise<br />

ist aufgrund des hohen Besatzes und der zu erwartenden<br />

negativen Auswirkungen der Häufung von Vergnügungsstätten<br />

gerechtfertigt und geboten. In die <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan<br />

sind darauf aufbauend die Kriterien zu übernehmen, wann eine<br />

ausnahmsweise Zulässigkeit greifen kann und wann nicht.<br />

Diese Kriterien werden sich insbesondere auf das Zusammenwirken<br />

beziehen. Eine einzelne Vergnügungsstätte muss noch keine städtebaulich<br />

negativen Auswirkungen von ausreichendem Gewicht<br />

zwingend nach sich ziehen. In der Regel ist es erst die Agglomeration<br />

und Konzentration von Vergnügungsstätten, die in ihrem Zu-<br />

aufgrund der wirtschaftlich schlechten<br />

Situation Spielhallen im Kerngebiet<br />

ausschließen<br />

allgemeine Zulässigkeit<br />

ist problematisch<br />

die Zulässigkeit soll nur<br />

ausnahmsweise gewährt werden<br />

Zielrichtung der Kriterien

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