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Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf

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Anhang 1: Übersicht <strong>zur</strong> Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nach BauNVO 1990 56<br />

9 Anhang 1: Übersicht <strong>zur</strong> Zulässigkeit von<br />

Vergnügungsstätten nach BauNVO 1990<br />

BauNVO 1990 Zulässigkeit Bemerkung<br />

Kerngebiete<br />

§ 7 Abs. 2 Nr. 2<br />

Mischgebiete<br />

§ 6 Abs. 2 Nr. 8<br />

Mischgebiete<br />

§ 6 Abs. 3<br />

Besondere Wohngebiete<br />

§ 4a Abs. 3 Nr. 2<br />

BauNVO<br />

Dorfgebiete<br />

§ 5 Abs. 3<br />

Gewerbegebiete<br />

§ 8 Abs. 3 Nr. 3<br />

Kleinsiedlungsgebiete<br />

(§ 2)<br />

Reine Wohngebiete<br />

( § 3)<br />

Allgemeine Wohngebiete<br />

(§ 4)<br />

Industriegebiete<br />

(§ 9)<br />

zulässig Das BVerwG hat hinsichtlich der Zweckbestimmung als typisch für Kerngebiete<br />

diejenigen Vergnügungsstätten angesehen, die als „zentrale<br />

Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor“ einen größeren<br />

Einzugsbereich haben und „für ein größeres und allgemeines Publikum<br />

erreichbar sein sollen“.<br />

zulässig nicht kerngebietstypisch (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in den Teilen des<br />

Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind<br />

ausnahmsweise zulässig nicht kerngebietstypisch (§ 4a Abs. 3, Nr.2 BauNVO) in Gebieten, die nicht<br />

überwiegend gewerblich genutzt sind<br />

ausnahmsweise zulässig nicht kerngebietstypisch<br />

ausnahmsweise zulässig nicht kerngebietstypisch<br />

(§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)<br />

ausnahmsweise zulässig Vergnügungsstätten jeglicher Art<br />

unzulässig<br />

unzulässig<br />

unzulässig<br />

unzulässig

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