Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf
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Entwicklungskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> 43<br />
6.4.3 Nutzungsmischung<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die <strong>Stadt</strong>teilzentren von<br />
Sieglar und Spich neben der Einzelhandelsnutzung, nichtstörendem<br />
Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen vor allem auch dem<br />
Wohnen dienen. Diese Nutzungsmischung, stellt eine wichtige<br />
städtebauliche Qualität dar, die eines besonderen Schutzes bedarf.<br />
Die Bedeutung der <strong>Stadt</strong>teilzentren der beiden größten <strong>Stadt</strong>teile<br />
neben dem Hauptzentrum im Gesamtgefüge von <strong>Troisdorf</strong> erfordert<br />
ein attraktives Angebot an Infrastruktur, Einzelhandel und Dienstleistungen.<br />
Aufgrund der Ertragskraft vieler Vergnügungsstätten ist<br />
eine ungünstige Entwicklung des Mietpreisniveaus im Umgebungsbereich<br />
meist die Folge. Das Sieglarer Zentrum hat durch den Ergänzungsstandort<br />
Spicher Straße bereits einen Bedeutungsverlust erlitten,<br />
der durch weitere Spielhallen verstärkt werden könnte und<br />
dann einen Trading-Down-Effekt auslösen würde.<br />
6.4.4 Zielsetzung<br />
Im Sinne einer vorbeugenden Konfliktvermeidung und einer geordneten<br />
städtebaulichen Entwicklung in den <strong>Stadt</strong>teilzentren sollen<br />
Vergnügungsstätten und Wettbüros sowie möglichst Erotik-<br />
Fachmärkte über die Bauleitplanung konsequent ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstmalige oder weitere<br />
Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den <strong>Stadt</strong>teilzentren von<br />
Spich und Sieglar Probleme aufwerfen würde, die einer planungsrechtlichen<br />
Lösung bedürfen. Es gilt einer Entwicklung entgegen zu<br />
wirken, die dazu führen könnte, dass der zentrale Geschäftsbereich<br />
seine Versorgungsfunktion nicht mehr erfüllen kann und weiterhin<br />
die empfindliche Wohnnutzung maßgeblich gestört wird.<br />
Damit werden folgende besondere städtebauliche Gründe zum Ausschluss<br />
von Vergnügungsstätten angeführt:<br />
Das Absinken des Niveaus der Haupteinkaufsstraße durch Häufung<br />
von Vergnügungsstätten, insbesondere durch Unterbrechung<br />
der Schaufensterzonen,<br />
Einen Attraktivitätsverlust durch einen „Trading-Down-Effekt“<br />
infolge der Ansiedlung von Vergnügungsstätten,<br />
Einer negativen Beeinflussung des bisherigen Charakters des<br />
<strong>Stadt</strong>teilzentrums mit seinem attraktiven Angebot infolge Ansiedlung<br />
von Vergnügungsstätten,<br />
Der Befürchtung der Verdrängung anderer Nutzungen durch die<br />
räumlich gebündelte Zulassung von Vergnügungsstätten.<br />
Nutzungsmischung als städtebauliche<br />
Qualität<br />
ungünstige Entwicklung des Mietpreisniveaus<br />
zu erwarten<br />
besondere städtebauliche Gründe