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Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf

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Entwicklungskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> 43<br />

6.4.3 Nutzungsmischung<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die <strong>Stadt</strong>teilzentren von<br />

Sieglar und Spich neben der Einzelhandelsnutzung, nichtstörendem<br />

Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen vor allem auch dem<br />

Wohnen dienen. Diese Nutzungsmischung, stellt eine wichtige<br />

städtebauliche Qualität dar, die eines besonderen Schutzes bedarf.<br />

Die Bedeutung der <strong>Stadt</strong>teilzentren der beiden größten <strong>Stadt</strong>teile<br />

neben dem Hauptzentrum im Gesamtgefüge von <strong>Troisdorf</strong> erfordert<br />

ein attraktives Angebot an Infrastruktur, Einzelhandel und Dienstleistungen.<br />

Aufgrund der Ertragskraft vieler Vergnügungsstätten ist<br />

eine ungünstige Entwicklung des Mietpreisniveaus im Umgebungsbereich<br />

meist die Folge. Das Sieglarer Zentrum hat durch den Ergänzungsstandort<br />

Spicher Straße bereits einen Bedeutungsverlust erlitten,<br />

der durch weitere Spielhallen verstärkt werden könnte und<br />

dann einen Trading-Down-Effekt auslösen würde.<br />

6.4.4 Zielsetzung<br />

Im Sinne einer vorbeugenden Konfliktvermeidung und einer geordneten<br />

städtebaulichen Entwicklung in den <strong>Stadt</strong>teilzentren sollen<br />

Vergnügungsstätten und Wettbüros sowie möglichst Erotik-<br />

Fachmärkte über die Bauleitplanung konsequent ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstmalige oder weitere<br />

Ansiedlung von Vergnügungsstätten in den <strong>Stadt</strong>teilzentren von<br />

Spich und Sieglar Probleme aufwerfen würde, die einer planungsrechtlichen<br />

Lösung bedürfen. Es gilt einer Entwicklung entgegen zu<br />

wirken, die dazu führen könnte, dass der zentrale Geschäftsbereich<br />

seine Versorgungsfunktion nicht mehr erfüllen kann und weiterhin<br />

die empfindliche Wohnnutzung maßgeblich gestört wird.<br />

Damit werden folgende besondere städtebauliche Gründe zum Ausschluss<br />

von Vergnügungsstätten angeführt:<br />

Das Absinken des Niveaus der Haupteinkaufsstraße durch Häufung<br />

von Vergnügungsstätten, insbesondere durch Unterbrechung<br />

der Schaufensterzonen,<br />

Einen Attraktivitätsverlust durch einen „Trading-Down-Effekt“<br />

infolge der Ansiedlung von Vergnügungsstätten,<br />

Einer negativen Beeinflussung des bisherigen Charakters des<br />

<strong>Stadt</strong>teilzentrums mit seinem attraktiven Angebot infolge Ansiedlung<br />

von Vergnügungsstätten,<br />

Der Befürchtung der Verdrängung anderer Nutzungen durch die<br />

räumlich gebündelte Zulassung von Vergnügungsstätten.<br />

Nutzungsmischung als städtebauliche<br />

Qualität<br />

ungünstige Entwicklung des Mietpreisniveaus<br />

zu erwarten<br />

besondere städtebauliche Gründe

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