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Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf

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Grundlagen für das Entwicklungskonzept 28<br />

ße; Fachmarktagglomeration im Bereich Spicher Straße / Im<br />

Zehntfeld )<br />

Bergheim Müllekoven (Ortskern im Kreuzungsbereich von Müllekovener<br />

Straße, Siegstraße und Bergstraße; Standort ‚Zur<br />

Kleinbahn’. ca. 500 m östlich des Bergheimer Ortskernes; Gewerbegebiet<br />

nördlich des Bergheimer Siedlungsbereichs).<br />

Das Hauptzentrum Innenstadt (<strong>Troisdorf</strong>er City), das in weiten Teilen<br />

als Kerngebiet festgesetzt ist, zeichnet sich durch einen sehr<br />

hohen und nahezu durchgehenden Geschäftsbesatz aus, wobei in<br />

den Erdgeschosslagen der Einzelhandel die dominierende Nutzungsform<br />

darstellt. Zudem ist auf eine größere Anzahl an privaten<br />

und öffentlichen Dienstleistungseinrichtungen sowie Gastronomiebetrieben<br />

zu verweisen. In den Obergeschossen dominiert fast<br />

durchgehend die Wohnfunktion.<br />

Die genannten Nahversorgungsstandorte, die sich in einer größeren<br />

Anzahl über das <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Troisdorf</strong> verteilen, werden im Einzelhandels-<br />

und Nahversorgungskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong><br />

nach integrierten Lagen und Solitären unterschieden und differenziert<br />

nach <strong>Stadt</strong>teilen dargestellt. Im Zusammenhang mit dem zukünftigen<br />

bauleitplanerischen Handeln der <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> bei der<br />

Ansiedlung von Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten ist ein<br />

besonderes Augenmerk auf die integrierten Nahversorgungsstandorte<br />

zu legen.<br />

Für die Bauleitplanung lassen sich die „besonderen städtebaulichen<br />

Gründe“ für die Innenstadt von <strong>Troisdorf</strong> sowie die integrierten<br />

zentralen Versorgungs- und Nahversorgungsstandorte wie folgt<br />

zusammenfassen:<br />

Wären im Kerngebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO<br />

Vergnügungsstätten allgemein zulässig, könnte dies dazu führen,<br />

dass durch bestimmte Vergnügungsstätten der traditionelle Einzelhandel<br />

verdrängt wird. Dies ist vor allem damit zu begründen, Vergnügungsstätten,<br />

wie Spielhallen und Einrichtungen, deren Zweck<br />

auch in der Bedienung der erotisch/ sexuellen Interessen ihrer Besucher<br />

liegt, oftmals - auch dank längerer Ladenöffnungszeiten - höhere<br />

Mieten zahlen können. Darüber hinaus muss mit einer Niveauabsenkung<br />

und Verlust der Lagequalität des Gebiets gerechnet werden.<br />

Diese Niveauabsenkung kann auch durch Einzelhandelsbetriebe<br />

mit überwiegend erotisch/ sexuellem Angebot (Erotik-<br />

Fachmärkte) hervorgerufen werden.<br />

Als Folge solcher Niveauabsenkungen kann es <strong>zur</strong> Abwanderung<br />

von Kunden und Besuchern kommen. Dies kann zu Leerständen<br />

oder aber <strong>zur</strong> Neuansiedlung weiterer entsprechender Vorhaben<br />

führen, bis hin zu einer massiven Konzentration. Das Zusammenwirken<br />

dieser Effekte ist der so genannte Trading-Down-Effekt. Um<br />

solchen Tendenzen entgegen zu treten und die städtebauliche Ord-<br />

Nahversorgungsstandorte<br />

Besondere städtebauliche Gründe

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