Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf
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Grundlagen für das Entwicklungskonzept 28<br />
ße; Fachmarktagglomeration im Bereich Spicher Straße / Im<br />
Zehntfeld )<br />
Bergheim Müllekoven (Ortskern im Kreuzungsbereich von Müllekovener<br />
Straße, Siegstraße und Bergstraße; Standort ‚Zur<br />
Kleinbahn’. ca. 500 m östlich des Bergheimer Ortskernes; Gewerbegebiet<br />
nördlich des Bergheimer Siedlungsbereichs).<br />
Das Hauptzentrum Innenstadt (<strong>Troisdorf</strong>er City), das in weiten Teilen<br />
als Kerngebiet festgesetzt ist, zeichnet sich durch einen sehr<br />
hohen und nahezu durchgehenden Geschäftsbesatz aus, wobei in<br />
den Erdgeschosslagen der Einzelhandel die dominierende Nutzungsform<br />
darstellt. Zudem ist auf eine größere Anzahl an privaten<br />
und öffentlichen Dienstleistungseinrichtungen sowie Gastronomiebetrieben<br />
zu verweisen. In den Obergeschossen dominiert fast<br />
durchgehend die Wohnfunktion.<br />
Die genannten Nahversorgungsstandorte, die sich in einer größeren<br />
Anzahl über das <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Troisdorf</strong> verteilen, werden im Einzelhandels-<br />
und Nahversorgungskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong><br />
nach integrierten Lagen und Solitären unterschieden und differenziert<br />
nach <strong>Stadt</strong>teilen dargestellt. Im Zusammenhang mit dem zukünftigen<br />
bauleitplanerischen Handeln der <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> bei der<br />
Ansiedlung von Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten ist ein<br />
besonderes Augenmerk auf die integrierten Nahversorgungsstandorte<br />
zu legen.<br />
Für die Bauleitplanung lassen sich die „besonderen städtebaulichen<br />
Gründe“ für die Innenstadt von <strong>Troisdorf</strong> sowie die integrierten<br />
zentralen Versorgungs- und Nahversorgungsstandorte wie folgt<br />
zusammenfassen:<br />
Wären im Kerngebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO<br />
Vergnügungsstätten allgemein zulässig, könnte dies dazu führen,<br />
dass durch bestimmte Vergnügungsstätten der traditionelle Einzelhandel<br />
verdrängt wird. Dies ist vor allem damit zu begründen, Vergnügungsstätten,<br />
wie Spielhallen und Einrichtungen, deren Zweck<br />
auch in der Bedienung der erotisch/ sexuellen Interessen ihrer Besucher<br />
liegt, oftmals - auch dank längerer Ladenöffnungszeiten - höhere<br />
Mieten zahlen können. Darüber hinaus muss mit einer Niveauabsenkung<br />
und Verlust der Lagequalität des Gebiets gerechnet werden.<br />
Diese Niveauabsenkung kann auch durch Einzelhandelsbetriebe<br />
mit überwiegend erotisch/ sexuellem Angebot (Erotik-<br />
Fachmärkte) hervorgerufen werden.<br />
Als Folge solcher Niveauabsenkungen kann es <strong>zur</strong> Abwanderung<br />
von Kunden und Besuchern kommen. Dies kann zu Leerständen<br />
oder aber <strong>zur</strong> Neuansiedlung weiterer entsprechender Vorhaben<br />
führen, bis hin zu einer massiven Konzentration. Das Zusammenwirken<br />
dieser Effekte ist der so genannte Trading-Down-Effekt. Um<br />
solchen Tendenzen entgegen zu treten und die städtebauliche Ord-<br />
Nahversorgungsstandorte<br />
Besondere städtebauliche Gründe