Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf
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Grundlagen für das Entwicklungskonzept 30<br />
Das gilt sowohl für kerngebietstypische Spielhallen als auch für<br />
nicht kerngebietstypische Spielhallen. Der vorhandene Bestand an<br />
fünf Spielhallen verteilt sich auf mehrere Betreiber, sodass eine Monopolstellung<br />
nicht besteht. Eine Spielhalle liegt unmittelbar in der<br />
Hauptgeschäftslage der Fußgängerzone am Kölner Platz. Eine Häufung<br />
in dieser Lage würde den Bemühungen einer Attraktivierung<br />
der Fußgängerzone - gerade in der eher schwächer besetzten Mittellage<br />
– zuwider laufen. Soweit für Wettbüros künftig ein Handlungsbedarf<br />
bestehen sollte, müssen die einschränkenden Festsetzungen<br />
für die Innenstadt um den Ausschluss von Wettbüros ergänzt werden.<br />
In den integrierten <strong>Stadt</strong>teilzentren sollen die vorgenannten Vergnügungsstätten<br />
sowie Wettbüros und Erotik-Fachmärkte ebenfalls<br />
über die Bauleitplanung ausgeschlossen werden, da hier der Einzelhandelsbestand<br />
noch sensibler als in der umsatzstärkeren City einzuschätzen<br />
ist und auch die Wohnfunktion noch mehr dominiert..<br />
In besonderen Wohngebieten sowie in Mischgebieten, in denen die<br />
Wohnnutzung vorherrscht, würden Vergnügungsstätten, Wettbüros<br />
und Erotik-Fachmärkte Nutzungskonflikte auslösen und sollen<br />
daher auch hier konsequent ausgeschlossen werden. In den reinen<br />
und allgemeinen Wohngebieten sind sie ohnehin gemäß BauNVO<br />
unzulässig.<br />
In Mischgebieten mit vorwiegend gewerblicher Nutzung bzw. gemäß<br />
§ 34 Abs. 2 BauGB gewerblich geprägten mischgebietsähnlichen<br />
Gebieten kann eine ausnahmsweise Zulässigkeit von nicht<br />
kerngebietstypischen Vergnügungsstätten sowie Wettbüros und<br />
Erotik-Fachmärkten möglich sein, wenn negative städtebauliche<br />
Auswirkungen im zu beurteilenden Einzelfall nicht zu erwarten sind.<br />
Dies sind die citynahen Mischgebiete in etwas weiterer Entfernung<br />
von der Fußgängerzone, die sich in Bezug auf die gewerbliche Prägung<br />
nicht homogen darstellen und deshalb im Einzelfall betrachtet<br />
werden müssen.<br />
In Gewerbegebieten sollen kerngebietstypische Spielhallen nur in<br />
den dafür explizit vorgesehenen Bereichen ausnahmsweise zulässig<br />
sein.<br />
In Industriegebieten sind Vergnügungsstätten sowie Wettbüros und<br />
Erotik-Fachmärkte grundsätzlich gemäß BauNVO unzulässig. bzw.<br />
auszuschließen.<br />
Grundsätzlich sind <strong>zur</strong> Vermeidung von Konzentrationswirkungen<br />
die Zulässigkeitsvoraussetzungen von neuen Vergnügungsstätten<br />
an die Bestandssituation zu knüpfen. D.h. wenn in unmittelbarer<br />
Nachbarschaft einer beantragten Vergnügungsstätte bereits eine<br />
andere Vergnügungsstätte vorhanden ist, und im Zusammenwirken<br />
negative städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind, soll die<br />
<strong>Stadt</strong>teilzentren<br />
durch Wohnen geprägte Gebiete<br />
Mischgebiete mit vorwiegend<br />
gewerblicher Nutzung<br />
Gewerbegebiete<br />
Industriegebiete<br />
Bestandssituation beachten