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Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf

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Grundlagen für das Entwicklungskonzept 30<br />

Das gilt sowohl für kerngebietstypische Spielhallen als auch für<br />

nicht kerngebietstypische Spielhallen. Der vorhandene Bestand an<br />

fünf Spielhallen verteilt sich auf mehrere Betreiber, sodass eine Monopolstellung<br />

nicht besteht. Eine Spielhalle liegt unmittelbar in der<br />

Hauptgeschäftslage der Fußgängerzone am Kölner Platz. Eine Häufung<br />

in dieser Lage würde den Bemühungen einer Attraktivierung<br />

der Fußgängerzone - gerade in der eher schwächer besetzten Mittellage<br />

– zuwider laufen. Soweit für Wettbüros künftig ein Handlungsbedarf<br />

bestehen sollte, müssen die einschränkenden Festsetzungen<br />

für die Innenstadt um den Ausschluss von Wettbüros ergänzt werden.<br />

In den integrierten <strong>Stadt</strong>teilzentren sollen die vorgenannten Vergnügungsstätten<br />

sowie Wettbüros und Erotik-Fachmärkte ebenfalls<br />

über die Bauleitplanung ausgeschlossen werden, da hier der Einzelhandelsbestand<br />

noch sensibler als in der umsatzstärkeren City einzuschätzen<br />

ist und auch die Wohnfunktion noch mehr dominiert..<br />

In besonderen Wohngebieten sowie in Mischgebieten, in denen die<br />

Wohnnutzung vorherrscht, würden Vergnügungsstätten, Wettbüros<br />

und Erotik-Fachmärkte Nutzungskonflikte auslösen und sollen<br />

daher auch hier konsequent ausgeschlossen werden. In den reinen<br />

und allgemeinen Wohngebieten sind sie ohnehin gemäß BauNVO<br />

unzulässig.<br />

In Mischgebieten mit vorwiegend gewerblicher Nutzung bzw. gemäß<br />

§ 34 Abs. 2 BauGB gewerblich geprägten mischgebietsähnlichen<br />

Gebieten kann eine ausnahmsweise Zulässigkeit von nicht<br />

kerngebietstypischen Vergnügungsstätten sowie Wettbüros und<br />

Erotik-Fachmärkten möglich sein, wenn negative städtebauliche<br />

Auswirkungen im zu beurteilenden Einzelfall nicht zu erwarten sind.<br />

Dies sind die citynahen Mischgebiete in etwas weiterer Entfernung<br />

von der Fußgängerzone, die sich in Bezug auf die gewerbliche Prägung<br />

nicht homogen darstellen und deshalb im Einzelfall betrachtet<br />

werden müssen.<br />

In Gewerbegebieten sollen kerngebietstypische Spielhallen nur in<br />

den dafür explizit vorgesehenen Bereichen ausnahmsweise zulässig<br />

sein.<br />

In Industriegebieten sind Vergnügungsstätten sowie Wettbüros und<br />

Erotik-Fachmärkte grundsätzlich gemäß BauNVO unzulässig. bzw.<br />

auszuschließen.<br />

Grundsätzlich sind <strong>zur</strong> Vermeidung von Konzentrationswirkungen<br />

die Zulässigkeitsvoraussetzungen von neuen Vergnügungsstätten<br />

an die Bestandssituation zu knüpfen. D.h. wenn in unmittelbarer<br />

Nachbarschaft einer beantragten Vergnügungsstätte bereits eine<br />

andere Vergnügungsstätte vorhanden ist, und im Zusammenwirken<br />

negative städtebauliche Auswirkungen zu erwarten sind, soll die<br />

<strong>Stadt</strong>teilzentren<br />

durch Wohnen geprägte Gebiete<br />

Mischgebiete mit vorwiegend<br />

gewerblicher Nutzung<br />

Gewerbegebiete<br />

Industriegebiete<br />

Bestandssituation beachten

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