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Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf

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Grundlagen der Untersuchung 4<br />

Unter den städtebaulichen Begriff „Vergnügungsstätte“ fallen im<br />

Wesentlichen vier Gruppen:<br />

Spiel- und Automatenhallen<br />

Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- u. Geschäftsräume, deren<br />

Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist<br />

Diskotheken, Tanzlokale<br />

Swinger-Clubs<br />

Die Zuordnung von Wettbüros ist aktuell noch umstritten. Auch im<br />

Hinblick auf das staatliche Sportwettenmonopol in Deutschland<br />

und dessen Vereinbarkeit mit europäischem Recht war die ordnungsrechtliche<br />

Zulässigkeit bislang unklar. Inzwischen hat der Europäische<br />

Gerichtshof (EuGH) die Zulässigkeit des staatlichen<br />

Glücksspielmonopols in einzelnen Mitgliedsstaaten unter bestimmten<br />

Voraussetzungen für zulässig erklärt. 7 Das staatliche Sportwettenmonopol<br />

ist gemäß Glücksspielstaatsvertrag vom 01.01.2008<br />

somit bis 31.12.2012 festgeschrieben, sodass bis dahin von einer ordnungsrechtlichen<br />

Unzulässigkeit von Wettbüros auszugehen ist.<br />

Erotik-Fachmärkte (ohne Videokabinen) sind nicht als Vergnügungsstätten<br />

zu werten. Sie sind dem Facheinzelhandel zuzuordnen.<br />

Da Erotik-Fachmärkte und Wettbüros (perspektivisch in der Zukunft)<br />

aber gleichermaßen negative städtebauliche Auswirkungen hervorrufen<br />

können, werden sie mit betrachtet.<br />

Definitiv nicht zu den Vergnügungsstätten zählen: Politische Kabaretts<br />

und Kleinkunstbühnen (<strong>Anlage</strong>n für kulturelle Zwecke), Bowlingbahnen<br />

und Kegelbahnen bzw. Kegelcenter (<strong>Anlage</strong>n für sportliche<br />

Zwecke).<br />

Ob Bordelle und bordellartige Betriebe grundsätzlich als Vergnügungsstätten<br />

anzusehen sind oder ob es sich bei ihnen um Gewerbebetriebe<br />

i. S. d. BauNVO handelt, ist rechtlich umstritten, sofern<br />

sie eigenständig betrieben werden. Eine Tendenz in der Rechtsprechung,<br />

sie dann als Gewerbebetriebe zu werten, ist erkennbar. Sie<br />

sind demnach nur in den entsprechenden Gebietskategorien zulässig.<br />

Als Gewerbebetriebe eigener Art unterscheiden sie sich jedoch<br />

erheblich von sonstigen Gewerbebetrieben. Aufgrund der sittlichen<br />

Bewertung und des mit diesem Gewerbe bedingten Milieus sind<br />

Bordelle und bordellartige Betriebe auch in Gewerbegebieten mit<br />

namhaftem Firmenbesatz oder mit Klein- und Handwerksbetrieben,<br />

deren Betriebsinhaberfamilie auf dem Grundstück wohnt, konfliktträchtig.<br />

In der vielfach typischen Verbindung mit Vergnügungsstätten<br />

wie Nachtlokalen, Porno-Kinos oder Saunaclubs ist allerdings<br />

der Gesamtbetrieb als Vergnügungsstätte einzustufen. 8 Bordelle<br />

und bordellartige Betriebe sind aus diesen Gründen in dieser Untersuchung<br />

mit erfasst.<br />

7 EUGH, Urteil vom 08.09.2009, Az. C-42/07<br />

8 VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2009, Az. 5 K 163/09<br />

Wettbüros<br />

Erotik-Fachmärkte<br />

nicht zu den<br />

Vergnügungsstätten zählen …<br />

Bordelle

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