Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf
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Grundlagen der Untersuchung 4<br />
Unter den städtebaulichen Begriff „Vergnügungsstätte“ fallen im<br />
Wesentlichen vier Gruppen:<br />
Spiel- und Automatenhallen<br />
Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- u. Geschäftsräume, deren<br />
Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist<br />
Diskotheken, Tanzlokale<br />
Swinger-Clubs<br />
Die Zuordnung von Wettbüros ist aktuell noch umstritten. Auch im<br />
Hinblick auf das staatliche Sportwettenmonopol in Deutschland<br />
und dessen Vereinbarkeit mit europäischem Recht war die ordnungsrechtliche<br />
Zulässigkeit bislang unklar. Inzwischen hat der Europäische<br />
Gerichtshof (EuGH) die Zulässigkeit des staatlichen<br />
Glücksspielmonopols in einzelnen Mitgliedsstaaten unter bestimmten<br />
Voraussetzungen für zulässig erklärt. 7 Das staatliche Sportwettenmonopol<br />
ist gemäß Glücksspielstaatsvertrag vom 01.01.2008<br />
somit bis 31.12.2012 festgeschrieben, sodass bis dahin von einer ordnungsrechtlichen<br />
Unzulässigkeit von Wettbüros auszugehen ist.<br />
Erotik-Fachmärkte (ohne Videokabinen) sind nicht als Vergnügungsstätten<br />
zu werten. Sie sind dem Facheinzelhandel zuzuordnen.<br />
Da Erotik-Fachmärkte und Wettbüros (perspektivisch in der Zukunft)<br />
aber gleichermaßen negative städtebauliche Auswirkungen hervorrufen<br />
können, werden sie mit betrachtet.<br />
Definitiv nicht zu den Vergnügungsstätten zählen: Politische Kabaretts<br />
und Kleinkunstbühnen (<strong>Anlage</strong>n für kulturelle Zwecke), Bowlingbahnen<br />
und Kegelbahnen bzw. Kegelcenter (<strong>Anlage</strong>n für sportliche<br />
Zwecke).<br />
Ob Bordelle und bordellartige Betriebe grundsätzlich als Vergnügungsstätten<br />
anzusehen sind oder ob es sich bei ihnen um Gewerbebetriebe<br />
i. S. d. BauNVO handelt, ist rechtlich umstritten, sofern<br />
sie eigenständig betrieben werden. Eine Tendenz in der Rechtsprechung,<br />
sie dann als Gewerbebetriebe zu werten, ist erkennbar. Sie<br />
sind demnach nur in den entsprechenden Gebietskategorien zulässig.<br />
Als Gewerbebetriebe eigener Art unterscheiden sie sich jedoch<br />
erheblich von sonstigen Gewerbebetrieben. Aufgrund der sittlichen<br />
Bewertung und des mit diesem Gewerbe bedingten Milieus sind<br />
Bordelle und bordellartige Betriebe auch in Gewerbegebieten mit<br />
namhaftem Firmenbesatz oder mit Klein- und Handwerksbetrieben,<br />
deren Betriebsinhaberfamilie auf dem Grundstück wohnt, konfliktträchtig.<br />
In der vielfach typischen Verbindung mit Vergnügungsstätten<br />
wie Nachtlokalen, Porno-Kinos oder Saunaclubs ist allerdings<br />
der Gesamtbetrieb als Vergnügungsstätte einzustufen. 8 Bordelle<br />
und bordellartige Betriebe sind aus diesen Gründen in dieser Untersuchung<br />
mit erfasst.<br />
7 EUGH, Urteil vom 08.09.2009, Az. C-42/07<br />
8 VG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2009, Az. 5 K 163/09<br />
Wettbüros<br />
Erotik-Fachmärkte<br />
nicht zu den<br />
Vergnügungsstätten zählen …<br />
Bordelle