Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf
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Entwicklungskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> 36<br />
sammenwirken die bereits beschriebenen Trading-Down-Prozesse<br />
auslösen können.<br />
6.3.2 Ausnahmsweise Zulässigkeit von nicht<br />
kerngebietstypischen Vergnügungsstätten<br />
Kleinere Vergnügungsstätten (unter 100 qm Nutzfläche) sollen im<br />
Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein. Das Steuerungskonzept<br />
geht vom Schutz der Zentren aus, sodass mit zunehmender Entfernung<br />
davon ein Ausschluss nur im Einzelfall erforderlich sein kann.<br />
Es ist nicht davon auszugehen, dass einzelne nicht kerngebietstypischen<br />
Vergnügungsstätten dazu führen werden, außerhalb von Versorgungsbereichen<br />
– insbesondere deren Kernzone - die nähere<br />
Umgebung negativ in Bewegung zu bringen. Allerdings sollte auch<br />
in den gewerblich geprägten Bereichen die Zulässigkeit unter den<br />
Vorbehalt der Ausnahme gestellt werden, da die Abgrenzung nicht<br />
immer unstrittig sein dürfte und eine Häufung nicht kerngebietstypischer<br />
Vergnügungsstätten ebenso standortunverträglich sein<br />
kann. Auch die Nähe zu empfindlichen Nutzungen, z. B. Schulwege,<br />
könnten ein Grund für die Nichterteilung der Ausnahme sein.<br />
6.3.3 Zulässigkeit von Freizeit-Centern (kerngebietstypisch)<br />
Vergnügungsstätten sind auch als vitalisierendes Element und Frequenzbringer<br />
in der Innenstadt zu verstehen. Zur Abgrenzung von<br />
attraktiven Freizeit-Centern 29 zu konventionellen und nach innen<br />
orientierten Spielhallen ist eine eindeutige Abstufung nach <strong>Anlage</strong>typ<br />
erforderlich. In der <strong>Troisdorf</strong>er Innenstadt (Fußgängerzone) sind<br />
zz. Spielhallen mit und ohne Geldspielgeräte ausgeschlossen.<br />
Es wird empfohlen, Freizeit-Center, Billard-Cafés u. ä. unkritische<br />
„Spielhallen“ zu definieren, aber nur ausnahmsweise zuzulassen,<br />
um auch hier eine städtebauliche Steuerungsmöglichkeit nicht völlig<br />
aus der Hand zu geben. Mit der ausnahmsweisen Zulässigkeit<br />
von Freizeit-Centern ist sichergestellt, dass über einen generellen<br />
Ausschluss keine Überreglementierung erfolgt und erwünschte<br />
Vorhaben nicht verhindert werden. In der <strong>Troisdorf</strong>er City sind solche<br />
Einrichtungen bereits vorhanden, sodass in dieser Hinsicht auch<br />
Erfahrungen vorliegen.<br />
29 Freizeit-Center sind auch dann als Spielhallen zu werten, wenn sie keine Geldspielautomaten<br />
mit Gewinnmöglichkeit, sondern ausschließlich Geschicklichkeitsspiele<br />
anbieten. Dies ergibt sich aus §33i Gewerbeordnung die besagt, dass<br />
„Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben<br />
will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder<br />
der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d<br />
Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen<br />
ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.(…)“<br />
keine generelle Unverträglichkeit<br />
aller Spielhallentypen