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Anlage zur Begründung - Vorentwurf (7,69 MB) - Stadt Troisdorf

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Entwicklungskonzept für die <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> 36<br />

sammenwirken die bereits beschriebenen Trading-Down-Prozesse<br />

auslösen können.<br />

6.3.2 Ausnahmsweise Zulässigkeit von nicht<br />

kerngebietstypischen Vergnügungsstätten<br />

Kleinere Vergnügungsstätten (unter 100 qm Nutzfläche) sollen im<br />

Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein. Das Steuerungskonzept<br />

geht vom Schutz der Zentren aus, sodass mit zunehmender Entfernung<br />

davon ein Ausschluss nur im Einzelfall erforderlich sein kann.<br />

Es ist nicht davon auszugehen, dass einzelne nicht kerngebietstypischen<br />

Vergnügungsstätten dazu führen werden, außerhalb von Versorgungsbereichen<br />

– insbesondere deren Kernzone - die nähere<br />

Umgebung negativ in Bewegung zu bringen. Allerdings sollte auch<br />

in den gewerblich geprägten Bereichen die Zulässigkeit unter den<br />

Vorbehalt der Ausnahme gestellt werden, da die Abgrenzung nicht<br />

immer unstrittig sein dürfte und eine Häufung nicht kerngebietstypischer<br />

Vergnügungsstätten ebenso standortunverträglich sein<br />

kann. Auch die Nähe zu empfindlichen Nutzungen, z. B. Schulwege,<br />

könnten ein Grund für die Nichterteilung der Ausnahme sein.<br />

6.3.3 Zulässigkeit von Freizeit-Centern (kerngebietstypisch)<br />

Vergnügungsstätten sind auch als vitalisierendes Element und Frequenzbringer<br />

in der Innenstadt zu verstehen. Zur Abgrenzung von<br />

attraktiven Freizeit-Centern 29 zu konventionellen und nach innen<br />

orientierten Spielhallen ist eine eindeutige Abstufung nach <strong>Anlage</strong>typ<br />

erforderlich. In der <strong>Troisdorf</strong>er Innenstadt (Fußgängerzone) sind<br />

zz. Spielhallen mit und ohne Geldspielgeräte ausgeschlossen.<br />

Es wird empfohlen, Freizeit-Center, Billard-Cafés u. ä. unkritische<br />

„Spielhallen“ zu definieren, aber nur ausnahmsweise zuzulassen,<br />

um auch hier eine städtebauliche Steuerungsmöglichkeit nicht völlig<br />

aus der Hand zu geben. Mit der ausnahmsweisen Zulässigkeit<br />

von Freizeit-Centern ist sichergestellt, dass über einen generellen<br />

Ausschluss keine Überreglementierung erfolgt und erwünschte<br />

Vorhaben nicht verhindert werden. In der <strong>Troisdorf</strong>er City sind solche<br />

Einrichtungen bereits vorhanden, sodass in dieser Hinsicht auch<br />

Erfahrungen vorliegen.<br />

29 Freizeit-Center sind auch dann als Spielhallen zu werten, wenn sie keine Geldspielautomaten<br />

mit Gewinnmöglichkeit, sondern ausschließlich Geschicklichkeitsspiele<br />

anbieten. Dies ergibt sich aus §33i Gewerbeordnung die besagt, dass<br />

„Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben<br />

will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder<br />

der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d<br />

Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen<br />

ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.(…)“<br />

keine generelle Unverträglichkeit<br />

aller Spielhallentypen

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