07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 11 -<br />
das Begehren bei der Behörde eingereicht worden sei, die später auch nach § 2 Abs. 2<br />
AnmVO zuständig war.<br />
2. Gegen die Annahme einer solchen Identität von ursprünglichem <strong>und</strong> neu gestelltem Begehren<br />
des Klägers spreche auch nicht die Regelung des § 6 Abs. 8 VermG. Nach dieser<br />
Vorschrift könne die Anpassung einer nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes<br />
der DDR vom 7. März 1990 (GBl I S. 141) durchgeführten Unternehmensrückgabe an die<br />
Vorschriften des Vermögensgesetzes verlangt werden. Insoweit würden frühere Unternehmensrückgabebegehren<br />
einem vermögensrechtlichen Unternehmensrückgabeantrag<br />
gleichgestellt. Die Beschränkung der Regelung auf Unternehmensrückgaben bedeute jedoch<br />
nicht, dass im Falle der Einzelrestitution eine solche Gleichsetzung des früheren Begehrens<br />
mit einem vermögensrechtlichen Antrag nicht in Betracht käme. Der begrenzte<br />
Anwendungsbereich der Vorschrift erkläre sich vielmehr daraus, dass es im Falle der vorweggenommenen<br />
Einzelrestitution im Regelfall keinen Anpassungsbedarf an das neue<br />
Recht gegeben habe. Insbesondere habe es - anders als bei der Unternehmensrückgabe -<br />
keine gesetzliche Restitutionsregelung gegeben, die durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes<br />
abgelöst worden sei.<br />
Demzufolge sei der Rückübertragungsantrag des Klägers rechtzeitig gestellt.<br />
3. Der Rückübertragungsantrag des Klägers sei auch begründet. Da das Verwaltungsgericht<br />
festgestellt habe, dass der Kläger den Vermögenswert im Zusammenhang mit seiner Ausreise<br />
veräußert hat, bestehe eine nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu erschütternde<br />
Vermutung da<strong>für</strong>, dass der Eigentumsverlust auf unlautere Machenschaften im Sinne des §<br />
1 Abs. 3 VermG zurückzuführen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 7 C<br />
59.94 - BVerwGE 100, 310 = RGV B IX 147 = ZOV 1996, 213 = OV-spezial 1996, 263 =<br />
VIZ 1996, 335 = NJW 1996, 1909 = NJ 1996, 490; stRspr.).<br />
Anmerkungen:<br />
Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht wertet die im Februar 1990 erfolgten Bemühungen des Klägers<br />
um Rückübertragung des Gr<strong>und</strong>stücks gegenüber dem Magistrat von Berlin als dessen<br />
fristgemäßes Rückgabebegehren <strong>und</strong> muss daher keine Stellung nehmen zu der von Kläger<br />
<strong>und</strong> Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage der sog. “Nachsichtgewährung”. Deren Voraussetzungen<br />
liegen nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts im Bereich des<br />
Vermögensrechts vor, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten<br />
bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen sei, ohne deren korrekte<br />
Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren könne, <strong>und</strong> wenn zweitens bei Berücksichtigung<br />
der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde<br />
(vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, a. a. O., m. w. N.). Bei der ersten Voraussetzung<br />
stellt das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht klar, dass das staatliche Fehlverhalten nicht<br />
ausschließlich den <strong>für</strong> die Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> zuständigen Stellen unterlaufen<br />
sein müsse, in dem der Entscheidung zugr<strong>und</strong>e liegenden Fall handelte es sich um das Nachlassgericht.<br />
Bei der zweiten Voraussetzung führt das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht aus, der<br />
Zweck der Vorschrift verlange insbesondere dann die Beachtung der Ausschlussfrist, wenn<br />
am 31. Dezember 1992 bzw. 30. Juni 1993 <strong>für</strong> den betreffenden Vermögenswert überhaupt<br />
keine vermögensrechtlichen Ansprüche angemeldet worden seien oder die Behörde über angemeldete<br />
Ansprüche bereits entschieden habe oder wenn zu einem rechtzeitig gestellten, aber<br />
noch nicht beschiedenen Antrag auf Rückübertragung eines bestimmten Vermögenswerts ein<br />
- 12 -