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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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das Begehren bei der Behörde eingereicht worden sei, die später auch nach § 2 Abs. 2<br />

AnmVO zuständig war.<br />

2. Gegen die Annahme einer solchen Identität von ursprünglichem <strong>und</strong> neu gestelltem Begehren<br />

des Klägers spreche auch nicht die Regelung des § 6 Abs. 8 VermG. Nach dieser<br />

Vorschrift könne die Anpassung einer nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes<br />

der DDR vom 7. März 1990 (GBl I S. 141) durchgeführten Unternehmensrückgabe an die<br />

Vorschriften des Vermögensgesetzes verlangt werden. Insoweit würden frühere Unternehmensrückgabebegehren<br />

einem vermögensrechtlichen Unternehmensrückgabeantrag<br />

gleichgestellt. Die Beschränkung der Regelung auf Unternehmensrückgaben bedeute jedoch<br />

nicht, dass im Falle der Einzelrestitution eine solche Gleichsetzung des früheren Begehrens<br />

mit einem vermögensrechtlichen Antrag nicht in Betracht käme. Der begrenzte<br />

Anwendungsbereich der Vorschrift erkläre sich vielmehr daraus, dass es im Falle der vorweggenommenen<br />

Einzelrestitution im Regelfall keinen Anpassungsbedarf an das neue<br />

Recht gegeben habe. Insbesondere habe es - anders als bei der Unternehmensrückgabe -<br />

keine gesetzliche Restitutionsregelung gegeben, die durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes<br />

abgelöst worden sei.<br />

Demzufolge sei der Rückübertragungsantrag des Klägers rechtzeitig gestellt.<br />

3. Der Rückübertragungsantrag des Klägers sei auch begründet. Da das Verwaltungsgericht<br />

festgestellt habe, dass der Kläger den Vermögenswert im Zusammenhang mit seiner Ausreise<br />

veräußert hat, bestehe eine nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu erschütternde<br />

Vermutung da<strong>für</strong>, dass der Eigentumsverlust auf unlautere Machenschaften im Sinne des §<br />

1 Abs. 3 VermG zurückzuführen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 7 C<br />

59.94 - BVerwGE 100, 310 = RGV B IX 147 = ZOV 1996, 213 = OV-spezial 1996, 263 =<br />

VIZ 1996, 335 = NJW 1996, 1909 = NJ 1996, 490; stRspr.).<br />

Anmerkungen:<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht wertet die im Februar 1990 erfolgten Bemühungen des Klägers<br />

um Rückübertragung des Gr<strong>und</strong>stücks gegenüber dem Magistrat von Berlin als dessen<br />

fristgemäßes Rückgabebegehren <strong>und</strong> muss daher keine Stellung nehmen zu der von Kläger<br />

<strong>und</strong> Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage der sog. “Nachsichtgewährung”. Deren Voraussetzungen<br />

liegen nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts im Bereich des<br />

Vermögensrechts vor, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten<br />

bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen sei, ohne deren korrekte<br />

Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren könne, <strong>und</strong> wenn zweitens bei Berücksichtigung<br />

der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde<br />

(vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, a. a. O., m. w. N.). Bei der ersten Voraussetzung<br />

stellt das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht klar, dass das staatliche Fehlverhalten nicht<br />

ausschließlich den <strong>für</strong> die Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> zuständigen Stellen unterlaufen<br />

sein müsse, in dem der Entscheidung zugr<strong>und</strong>e liegenden Fall handelte es sich um das Nachlassgericht.<br />

Bei der zweiten Voraussetzung führt das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht aus, der<br />

Zweck der Vorschrift verlange insbesondere dann die Beachtung der Ausschlussfrist, wenn<br />

am 31. Dezember 1992 bzw. 30. Juni 1993 <strong>für</strong> den betreffenden Vermögenswert überhaupt<br />

keine vermögensrechtlichen Ansprüche angemeldet worden seien oder die Behörde über angemeldete<br />

Ansprüche bereits entschieden habe oder wenn zu einem rechtzeitig gestellten, aber<br />

noch nicht beschiedenen Antrag auf Rückübertragung eines bestimmten Vermögenswerts ein<br />

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