07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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Dass auch in Bezug auf die in den §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO normierten Ausschlussfristen<br />
keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat das BVerwG im Übrigen in<br />
einer Entscheidung aus dem Jahre 1979 dezidiert ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 11. Mai<br />
1979 - 6 C 70/78 -). Dort heißt es :<br />
“Nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts gehört die zeitliche Befristung<br />
von Rechtsmitteln <strong>und</strong> Rechtsbehelfen seit jeher zum Inhalt rechtsstaatlicher<br />
Verfahrensordnung. Die Befristung dient, wenn sie auch nicht selten mit der<br />
Forderung nach möglichst weitgehender materialer Gerechtigkeit in Widerstreit<br />
geraten mag, der Rechtssicherheit, die ihrerseits ein Element des Rechtsstaatsprinzips<br />
ist (BVerfGE 41, 323 [326]). Es ist deshalb nicht bezweifelt worden, dass die<br />
Anrufung der Gerichte von der Erfüllung der in den Prozessordnungen bestimmten<br />
formalen Voraussetzungen, etwa von der Einhaltung bestimmter Fristen, abhängig<br />
gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 10, 264 [267 f.]). Die prozessualen<br />
Gr<strong>und</strong>rechte des Art. 19 Abs. 4 <strong>und</strong> des Art. 103 Abs. 1 GG haben nicht den Sinn,<br />
den Bürger aus der Beachtung aller Fristen <strong>und</strong> anderer Förmlichkeiten zu entlassen,<br />
ohne die ein geordnetes Verfahren <strong>und</strong> damit Rechtssicherheit <strong>und</strong> Rechtsstaatlichkeit<br />
nicht zu verwirklichen sind (vgl. BVerfGE 42, 120 [124]). Auch die<br />
einjährige Ausschlussfrist der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO verstößt nicht gegen<br />
die genannten prozessualen Gr<strong>und</strong>rechte. Der Rechtsschutz bleibt vielmehr sachlich<br />
in vollem Umfang gewährleistet. Er wird im Interesse der Rechtssicherheit<br />
nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt, was mit den Rechtsschutzgarantien der<br />
Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG durchaus vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom<br />
10. November 1966 - 2 C 99.64 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 8 = NJW 1967,<br />
591)”<br />
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Jahresfrist ist nur ganz ausnahmsweise,<br />
nämlich im Fall der höheren Gewalt möglich. Davon kann nach der Rechtsprechung<br />
des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts nur dann ausgegangen werden, wenn unter den<br />
gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles<br />
vernünftigerweise von dem Betr<strong>offene</strong>n unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter<br />
Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung <strong>und</strong> Bildung - zu erwartende <strong>und</strong> zumutbare<br />
Sorgfalt die Fristversäumung nicht abgewendet werden konnte (so ebenfalls das BVerwG<br />
in der oben zitierten Entscheidung vom 11. Mai 1979).<br />
Diese Voraussetzung war im Falle der Klägerinnen unzweifelhaft nicht erfüllt.<br />
Mitgeteilt von Ellen Hirschinger