07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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ten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren<br />
Bedeutung <strong>und</strong> Gewicht sein. Derartige Umstände, nach denen die Aufrechterhaltung<br />
des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre, können z.B. die offensichtliche Fehlerhaftigkeit<br />
des rechtskräftigen Urteils sein oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder<br />
Treu <strong>und</strong> Glauben sein (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1967 - 3 C 123.66 -<br />
BVerwGE 28, 122 = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 10; vom 30. Januar 1974 - 8 C 20.72<br />
- BVerwGE 44, 333 = Buchholz 310 Vorbem. III zu § 42 VwGO Ziff 5 Nr. 75 LT1-2;<br />
vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 31<br />
sowie Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr.<br />
268).<br />
Nach der im vom VG Dresden zu entscheidenden Fall allein in Betracht kommenden Vorschrift<br />
des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist die nachträgliche Änderung der Sach- oder<br />
Rechtslage zugunsten des Betr<strong>offene</strong>n ein Gr<strong>und</strong>, das Verfahren wieder aufzugreifen. Das<br />
BVerwG hat das Vorliegen dieser Voraussetzung hier mit der Begründung verneint, dass<br />
die im Jahr 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetze lediglich die Rechtsfolgen regeln,<br />
die sich an die Berechtigtenfeststellung im Fall der Unmöglichkeit der Restitution<br />
oder der Wahl <strong>für</strong> eine Entschädigung knüpfen, während die <strong>für</strong> den Erlass der Berechtigtenfeststellung<br />
maßgeblichen Vorschriften des VermG nicht geändert worden seien. Eine<br />
Änderung der Rechtslage ist aber grds. nur dann anzunehmen, wenn es sich um Änderungen<br />
im Bereich des materiellen Rechts handelt, denen eine allgemein verbindliche Außenwirkung<br />
zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - m. w. N.). Der<br />
Tatsache, dass mit der im Rahmen des Art. 10 EALG erfolgten Novellierung des § 6 Abs. 7<br />
VermG a. F. sowohl in Bezug auf die Berechnung der Entschädigungshöhe als auch in Bezug<br />
auf deren Erfüllungsmodalitäten eine Änderung eingetreten ist hat das BVerwG dementsprechend<br />
mithin keine eigenständige Bedeutung beigemessen.<br />
5. Ohne Erfolg blieb schließlich auch der Vortrag der Klägerinnen, dass sie vor In-Kraft-<br />
Treten der Entschädigungsgesetze nicht hätten erkennen können, dass es <strong>für</strong> die Art <strong>und</strong> die<br />
Bemessung der Entschädigung auf den Schädigungstatbestand ankomme <strong>und</strong> dass das VG<br />
Dresden infolgedessen nicht von der Bestandskraft der Feststellungsbescheide vom 26.<br />
November 1992 hätte ausgehen dürfen. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Im Zeitpunkt<br />
des Erlasses der LARoV-Bescheide konnten die Berechtigten m. E. in der Tat gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
noch davon ausgehen, dass der in den Feststellungsbescheiden vom 26. November<br />
1992 zur Bejahung ihrer Berechtigteneigenschaft herangezogene Schädigungstatbestand<br />
keinen Einfluss auf die Rechtsfolge - “Entschädigung” - haben wird. Die Unterschiede in<br />
der Berechnung, die sich aus den unterschiedlichen Schädigungstatbeständen (hier: § 1<br />
Abs. 1 Buchst. a VermG einerseits; § 1 Abs. 6 VermG andererseits) ergeben, waren <strong>für</strong> die<br />
Berechtigten nicht konkret absehbar. Denn weder das EntschG noch das NS-VEntschG waren<br />
zu dieser Zeit schon im Gesetzblatt verkündet. Zwar bestand in Bezug auf NS-<br />
Verfolgte von Anfang an Einigkeit darüber, dass sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung<br />
der Höhe der an Betr<strong>offene</strong> dieser Personengruppe zu gewährenden Entschädigung an den<br />
Vorgaben des B<strong>und</strong>esrückerstattungs- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetzes zu orientieren<br />
haben würde um den Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 27./28. September 1990<br />
(BGBl. II S. 1386) zum Überleitungs- <strong>und</strong> Deutschlandvertrag gerecht zu werden. Darüber<br />
hinaus wurde bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum EALG, das sich - vor dem<br />
Hintergr<strong>und</strong> divergierender politischer Zielvorstellungen <strong>und</strong> der finanziellen Rahmenbedingungen<br />
- als äußerst langwierig erwies <strong>und</strong> über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren<br />
erstreckte, auch erwogen, die Frage der NS-Verfolgtenentschädigung in einem eigenständigen<br />
Gesetz nach besonderen Gr<strong>und</strong>sätzen zu regeln. Maßgebend <strong>für</strong> diesen Ansatz war<br />
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