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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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Ersatzgr<strong>und</strong>stück; Verfassungsmäßigkeit der<br />

Aufhebung des § 9 VermG; Anwartschaftsrecht;<br />

Vertrauensschutz; Gleichheitssatz<br />

Leitsatz der Bearbeiterin (nicht amtlich):<br />

- 23 -<br />

§ 9 VermG;<br />

Art. 1 Nr. 2 VermRErgG;<br />

Art. 3 Abs. 1,<br />

Art. 14 GG<br />

Die Aufhebung des § 9 VermG durch Art. 1 Nr. 2 des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes<br />

(VermRErgG) vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382) ist verfassungsgemäß (Bestätigung<br />

des Urteils vom 30. Mai 2001 - 8 C 13.00 - BVerwGE 114, 291 = VIZ 2001, 539 = NJW<br />

2001, 3065 = ZOV 2001, 354 = IFLA 2001, 141 = Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 5 = RGV L<br />

42).<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

BVerwG, Beschluss vom 11. März 2002, Az.: 7 B 18.02<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Der Kläger beanspruchte die Übereignung eines Ersatzgr<strong>und</strong>stücks an die Erbengemeinschaft<br />

nach Frau S. Diese war Eigentümerin eines Einfamilienhausgr<strong>und</strong>stücks, das 1983 in VE<br />

überführt wurde. Der Rückübertragungsantrag wurde wegen redlichen Erwerbs abgelehnt. Der<br />

Antrag auf Übereignung eines Ersatzgr<strong>und</strong>stücks hatte in der Revisionsinstanz mit dem Ergebnis<br />

einer Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung Erfolg (BVerwG, Urteil<br />

vom 17. September 1998 - 7 C 6.98 - BARoV-RÜ 18/1998 = BVerwGE 1<strong>07</strong>, 205 = OVspezial<br />

1998, 297 = OV-spezial 1999, 103 = ZOV 1999, 451 = RGV L 20 = Buchholz 428 § 9<br />

VermG Nr. 2). Durch Bescheid vom 22. Juli 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übereignung<br />

eines Ersatzgr<strong>und</strong>stücks mit der Begründung ab, dass ein geeignetes Ersatzgr<strong>und</strong>stück<br />

nicht zur Verfügung stehe. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das<br />

VG Berlin mit Urteil vom 30. November 2001 (31 A 338.99) abgewiesen, weil die in Betracht<br />

kommende Anspruchsgr<strong>und</strong>lage (§ 9 VermG) im September 2000 außer Kraft getreten sei.<br />

Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt können der unter der Ordnungsnummer 4517 in der<br />

BARoV-RÜ 03/2000 enthaltenen Besprechung entnommen werden.<br />

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem o. g. Urteil des VG Berlin hat der Kläger Beschwerde<br />

eingelegt. Er möchte geklärt wissen, ob die Aufhebung des § 9 VermG durch Art. 1<br />

Nr. 2 des VermRErgG verfassungsgemäß ist.<br />

Das BVerwG hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11. März 2002 zurückgewiesen.<br />

Aus den Gründen:<br />

- 24 -

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