07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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Entschädigungsberechtigung; Schädigungstatbestand<br />
als Teil der Berechtigtenfeststellung;<br />
Regelungsinhalt des Feststellungsbescheids;<br />
In-Kraft-Treten der Entschädigungsgesetze<br />
nach der Berechtigtenfeststellung;<br />
Entschädigung nach dem NS-VEntschG;<br />
nachträglicher Eintritt der Beschwer; Änderung<br />
der Berechtigtenfeststellung; Klagefrist;<br />
Jahresfrist; Wiederaufgreifen des Verfahrens<br />
Leitsatz des Gerichts:<br />
- 29 -<br />
§ 1 Abs. 1 Buchst. a <strong>und</strong> Abs. 6,<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG;<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 1,<br />
§ 2 Satz 2 NS-VEntschG;<br />
§§ 48, 49, 51 VwVfG<br />
Hat die Vermögensbehörde eine Restitutionsberechtigung wegen der Schädigung eines Vermögenswertes<br />
festgestellt, setzt eine Feststellung der Berechtigung wegen einer anderen<br />
Schädigung desselben Vermögenswertes auch dann die Aufhebung des früheren Bescheides<br />
voraus, wenn der jeweilige Berechtigte ein <strong>und</strong> dieselbe Person ist (im Anschluss an BVerwG,<br />
Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 4.00 - BARoV-RÜ 10/2001 = ZOV 2001, 403 = RGV G 254 =<br />
VIZ 2002, 35 = IFLA 2002, 46 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26).<br />
Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />
VerwG, Urteil vom 8. Mai 2002, Az.: 7 C 18.01<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Die Klägerinnen begehrten die Feststellung, dass sie aufgr<strong>und</strong> einer zwangsweisen Veräußerung<br />
ihrer Unternehmen im Mai 1939 zur Entschädigung nach dem NS-VEntschG berechtigt<br />
sind. Der Beklagte, das Sächsische LARoV (nachfolgend: LARoV), hatte mit Bescheiden aus<br />
dem Jahr 1992 die (Restitutions-)Berechtigung der Klägerinnen festgestellt, diese aber auf die<br />
Überführung der Unternehmen in VE im Jahre 1953 gestützt.<br />
Die beiden Unternehmen, die H. OHG <strong>und</strong> die E. K. GmbH, gehörten jüdischen Eigentümern.<br />
Im Mai 1939 wurden die Unternehmen zum Gesamtpreis von 880.000,00 RM veräußert. Die<br />
OHG wurde von dem Erwerber in die H. H. KG umgewandelt; die GmbH blieb ohne den Zusatz<br />
“E. K.” bestehen. Mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Dresden vom 20. Juni<br />
1945 wurde die Firma H. H. KG in Dresden “mit sämtlichen Aktiven <strong>und</strong> Passiven” auf W.<br />
K., einen Sohn des Firmengründers E. K., übertragen. Der Bescheid wurde vom Rat der Stadt<br />
Dresden am 2. Juli 1945 dahin ergänzt, dass auch sämtliche Anteile an der GmbH auf W. K.<br />
übertragen wurden. Nach den im Jahr 1946 geschlossenen Gesellschaftsverträgen waren W.<br />
K. mit 60 % <strong>und</strong> F. S. mit 40 % an dem Unternehmen W. F. K. <strong>und</strong> der GmbH. Beide Gesellschafter<br />
verließen die DDR im Jahr 1953. Die Vermögenswerte wurden daraufhin auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt<br />
<strong>und</strong> in VE überführt.<br />
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