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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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Entschädigungsberechtigung; Schädigungstatbestand<br />

als Teil der Berechtigtenfeststellung;<br />

Regelungsinhalt des Feststellungsbescheids;<br />

In-Kraft-Treten der Entschädigungsgesetze<br />

nach der Berechtigtenfeststellung;<br />

Entschädigung nach dem NS-VEntschG;<br />

nachträglicher Eintritt der Beschwer; Änderung<br />

der Berechtigtenfeststellung; Klagefrist;<br />

Jahresfrist; Wiederaufgreifen des Verfahrens<br />

Leitsatz des Gerichts:<br />

- 29 -<br />

§ 1 Abs. 1 Buchst. a <strong>und</strong> Abs. 6,<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG;<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 1,<br />

§ 2 Satz 2 NS-VEntschG;<br />

§§ 48, 49, 51 VwVfG<br />

Hat die Vermögensbehörde eine Restitutionsberechtigung wegen der Schädigung eines Vermögenswertes<br />

festgestellt, setzt eine Feststellung der Berechtigung wegen einer anderen<br />

Schädigung desselben Vermögenswertes auch dann die Aufhebung des früheren Bescheides<br />

voraus, wenn der jeweilige Berechtigte ein <strong>und</strong> dieselbe Person ist (im Anschluss an BVerwG,<br />

Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 4.00 - BARoV-RÜ 10/2001 = ZOV 2001, 403 = RGV G 254 =<br />

VIZ 2002, 35 = IFLA 2002, 46 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26).<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

VerwG, Urteil vom 8. Mai 2002, Az.: 7 C 18.01<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Die Klägerinnen begehrten die Feststellung, dass sie aufgr<strong>und</strong> einer zwangsweisen Veräußerung<br />

ihrer Unternehmen im Mai 1939 zur Entschädigung nach dem NS-VEntschG berechtigt<br />

sind. Der Beklagte, das Sächsische LARoV (nachfolgend: LARoV), hatte mit Bescheiden aus<br />

dem Jahr 1992 die (Restitutions-)Berechtigung der Klägerinnen festgestellt, diese aber auf die<br />

Überführung der Unternehmen in VE im Jahre 1953 gestützt.<br />

Die beiden Unternehmen, die H. OHG <strong>und</strong> die E. K. GmbH, gehörten jüdischen Eigentümern.<br />

Im Mai 1939 wurden die Unternehmen zum Gesamtpreis von 880.000,00 RM veräußert. Die<br />

OHG wurde von dem Erwerber in die H. H. KG umgewandelt; die GmbH blieb ohne den Zusatz<br />

“E. K.” bestehen. Mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Dresden vom 20. Juni<br />

1945 wurde die Firma H. H. KG in Dresden “mit sämtlichen Aktiven <strong>und</strong> Passiven” auf W.<br />

K., einen Sohn des Firmengründers E. K., übertragen. Der Bescheid wurde vom Rat der Stadt<br />

Dresden am 2. Juli 1945 dahin ergänzt, dass auch sämtliche Anteile an der GmbH auf W. K.<br />

übertragen wurden. Nach den im Jahr 1946 geschlossenen Gesellschaftsverträgen waren W.<br />

K. mit 60 % <strong>und</strong> F. S. mit 40 % an dem Unternehmen W. F. K. <strong>und</strong> der GmbH. Beide Gesellschafter<br />

verließen die DDR im Jahr 1953. Die Vermögenswerte wurden daraufhin auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt<br />

<strong>und</strong> in VE überführt.<br />

- 30 -

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