07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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74, 114 = NJW 1979, 597 f.). Eine Bindung an den Inhalt des erlassenen Hoheitsaktes<br />
ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, denn eine dem § 318 ZPO entsprechende<br />
Vorschrift gibt es im Verwaltungsrecht nicht. Auch bei Verwaltungsakten besteht<br />
jedoch ein sich aus dem Gebot der Rechtssicherheit - als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips,<br />
ergebendes begründetes Interesse daran, dass ihre Regelungen, stehen sie einmal<br />
fest, gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden, sondern auch bei einem anderen<br />
Verfahrensgegenstand als gegeben zugr<strong>und</strong>e zu legen sind (vgl. Kollmann, DÖV 1990, 189<br />
ff. ). Unzulässig ist es danach, sich über getr<strong>offene</strong> Entscheidungen hinwegzusetzen<br />
<strong>und</strong> den ihnen zugr<strong>und</strong>e liegenden Lebenssachverhalt bei unveränderter Sach- <strong>und</strong> Rechtslage<br />
zum Gegenstand erneuter Prüfung <strong>und</strong> Regelung zu machen. Eine entsprechende Bindungswirkung<br />
besteht dabei gr<strong>und</strong>sätzlich selbst dann, wenn der wirksam gewordene VA<br />
rechtswidrig ist (vgl. Kopp, 5. Aufl., Vorbem., § 35 VwVfG Rdnr. 26 w. w. N.). Art. 19<br />
Abs. 4 GG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, vielmehr garantiert die vorbenannte<br />
Norm Rechtsschutz “unbeschadet” der Tatbestandswirkungen von Verwaltungsakten<br />
(BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173 ff.).<br />
Was die Reichweite der Bindungswirkung eines VA anbelangt, so lässt sich diese nicht generell<br />
<strong>und</strong> losgelöst vom jeweiligen Rechtsgebiet bestimmen (vgl. Rennert, in: Eyermann/Fröhler,<br />
10. Aufl., zu § 121 VwGO, Rz. 18). Die Bindung beurteilt sich unterschiedlich,<br />
je nachdem, ob sie sich auf die erlassende Behörde oder den Betr<strong>offene</strong>n bezieht <strong>und</strong><br />
ob es sich um einen belastenden oder einen begünstigenden VA handelt (vgl. Redeker/von<br />
Oertzen, 10. Aufl. zu § 42 VwGO, Rdnr. 91). In abstracto kann zu ihrer Bestimmung aber<br />
auf die im Zusammenhang mit der materiellen Rechtskraft bei gerichtlichen Urteilen entwickelten<br />
Gr<strong>und</strong>sätze zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ). Bei diesen<br />
ist hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Bindungswirkung von der Urteilsformel auszugehen.<br />
Die Entscheidungsgründe nehmen an der Rechtskraft nicht teil, sind aber in vielen<br />
Fällen zur Bestimmung der Rechtskraftwirkung mit heranzuziehen. Auch bei einem<br />
VA ist dementsprechend der Entscheidungsgegenstand in erster Linie aus dem Tenor zu<br />
entnehmen (s. Kopp, 6. Aufl., Vorbem. § 35, Rdnrn. 7 <strong>und</strong> 18; BVerwG, Urteil vom 28.<br />
November 1986 - 8 C 122 - 125/84 - NVwZ 1987, 496 ff. = NJW 1987; Kollmann, in:<br />
DÖV 1990, 193). Die Bindungswirkung kann dabei nur soweit reichen, wie dessen Entscheidungsinhalt<br />
reicht (vgl. Kopp, 5. Aufl., Vorbem. zu § 35 Rdnr. 28).<br />
Im Tenor der vom VG Dresden in Bezug genommenen Bescheide des LARoV wurde in einer<br />
ersten Teilentscheidung über die Berechtigung der Antragstellerinnen bef<strong>und</strong>en (=<br />
Feststellungsbescheide vom 26. November 1992). In einer weiteren Teilentscheidung wurde<br />
ihnen das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Gr<strong>und</strong>e nach bestätigt <strong>und</strong><br />
zugleich - unter Verweis auf ein künftiges Gesetz - festgestellt, dass über die Höhe der Entschädigung<br />
noch gesondert zu entscheiden ist (= Entschädigungsgr<strong>und</strong>lagenbescheide vom<br />
26. August 1994). Eine ausdrückliche Feststellung, dass bestimmte Schädigungstatbestände<br />
(hier: § 1 Abs. 6 VermG) nicht bestehen oder ausgeschlossen sind erfolgte dagegen - worauf<br />
das VG Dresden in seiner Entscheidung (s. S. 7 des Urteils) selbst hingewiesen hat - in<br />
keinem der Bescheide. Das VG Dresden hat jedoch aus der Tatsache, dass das LARoV in<br />
seinen Bescheiden davon ausgegangen ist, dass der im Jahre 1939 erfolgte Verkauf der<br />
Unternehmen eine “Arisierung” der Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen darstellte geschlossen,<br />
dass die Behörde dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG eine eigenständige<br />
Bedeutung beigemessen hat. Diese Einschätzung wird vom BVerwG - mit Blick<br />
auf den Regelungswillen der Behörde - geteilt (vgl. S. 7 f. d. U.) <strong>und</strong> dürfte aus den in diesem<br />
Zusammenhang aufgeführten Gründen (vgl. auch Ziff. 2 der Anmerkungen) im Ergeb<br />
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