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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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krete Ansprüche auf Übereignung eines Ersatzgr<strong>und</strong>stücks bestanden hätten, in die Art. 1 Nr.<br />

2 VermRErgG eingegriffen haben könnte. Auch in einem Verzicht der Berechtigten auf Weiterverfolgung<br />

ihres Rückübertragungsanspruchs habe keine Vermögensdisposition gelegen,<br />

die ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Ersatzgr<strong>und</strong>stücksregelung rechtfertigen<br />

könnte. Schutzwürdig sei aufgr<strong>und</strong> der Berechtigtenfeststellung allein das Vertrauen auf<br />

eine Entschädigung gewesen. Der Gleichheitssatz habe die Gesetzesänderung nicht deswegen<br />

ausgeschlossen, weil die Übereignung eines Ersatzgr<strong>und</strong>stücks dem Inhalt eines Rückübertragungsanspruchs<br />

näher gekommen sei als eine Entschädigung in Geld. Bei der Entschädigungsregelung<br />

verfüge der Gesetzgeber über einen besonders weiten Gestaltungsspielraum.<br />

Die Aufhebung des § 9 VermG sei, wie das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung<br />

ausgeführt habe, durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Ersatzgr<strong>und</strong>stücksregelung<br />

sei in der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland <strong>und</strong> der DDR zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> vom 15. Juni 1990 angesichts<br />

der Bodenwertverhältnisse der DDR als einer Entschädigung in Geld annähernd<br />

gleichwertige Entschädigungsvariante angesehen worden. Demgegenüber habe die anschließende<br />

marktorientierte Entwicklung der Gr<strong>und</strong>stückspreise zu einer deutlichen Wertdifferenz<br />

der beiden Entschädigungsmodalitäten geführt, die der Gesetzgeber durch Beschränkung auf<br />

eine willkürfreie Entschädigung in Geld habe beseitigen dürfen.<br />

Ein Verfassungsverstoß folge schließlich auch nicht daraus, dass die Übereignung von Ersatzgr<strong>und</strong>stücken<br />

bereits in Nr. 3 Buchst. b der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen gewesen sei.<br />

Die Vorschrift des Art. 41 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV), wonach die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

keine der Gemeinsamen Erklärung widersprechende Regelung erlassen werde, habe von Verfassungs<br />

wegen der Aufhebung des § 9 VermG nicht entgegengestanden, weil der Vertrag als<br />

einfaches B<strong>und</strong>esrecht durch Gesetz geändert werden könne (vgl. Art. 45 Abs. 2 EV). Durch<br />

diese Änderung sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, weil er die Wahrung der<br />

Rechte aus dem EV nicht beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001 - 8 C<br />

13.00 - a. a. O.).<br />

Anmerkungen:<br />

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der 7. Senat des BVerwG - wie bereits zuvor der 8.<br />

Senat im Rahmen seiner Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 8 C 13.00 - (abgedr. in: ZOV<br />

2001, 354 = VIZ 2001, 539 = NJW 2001, 3065 = IFLA 2001, 141 = Buchholz 428 § 9 VermG<br />

Nr. 5 = RGV 42) - nochmals klargestellt, dass ein Eigentumsschutz bei öffentlich-rechtlichen<br />

Ansprüchen nur unter besonderen Voraussetzungen, nämlich insbesondere dann in Betracht<br />

kommt, wenn der Anspruch auf einer eigenen Leistung des Anspruchsberechtigten beruht.<br />

Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts bei vermögensrechtlichen<br />

Rückübertragungsansprüchen nicht erfüllt, da sie ausschließlich der Wiedergutmachung<br />

erlittenen Unrechts dienen, die ihre Wurzeln im Rechts- <strong>und</strong> Sozialstaatsprinzip<br />

haben <strong>und</strong> nicht unmittelbar auf einer eigenen Leistung des Berechtigten, sondern auf staatlicher<br />

Gewährung beruhen.<br />

Mitgeteilt von Ellen Hirschinger<br />

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