07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 25 -<br />
krete Ansprüche auf Übereignung eines Ersatzgr<strong>und</strong>stücks bestanden hätten, in die Art. 1 Nr.<br />
2 VermRErgG eingegriffen haben könnte. Auch in einem Verzicht der Berechtigten auf Weiterverfolgung<br />
ihres Rückübertragungsanspruchs habe keine Vermögensdisposition gelegen,<br />
die ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Ersatzgr<strong>und</strong>stücksregelung rechtfertigen<br />
könnte. Schutzwürdig sei aufgr<strong>und</strong> der Berechtigtenfeststellung allein das Vertrauen auf<br />
eine Entschädigung gewesen. Der Gleichheitssatz habe die Gesetzesänderung nicht deswegen<br />
ausgeschlossen, weil die Übereignung eines Ersatzgr<strong>und</strong>stücks dem Inhalt eines Rückübertragungsanspruchs<br />
näher gekommen sei als eine Entschädigung in Geld. Bei der Entschädigungsregelung<br />
verfüge der Gesetzgeber über einen besonders weiten Gestaltungsspielraum.<br />
Die Aufhebung des § 9 VermG sei, wie das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung<br />
ausgeführt habe, durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Ersatzgr<strong>und</strong>stücksregelung<br />
sei in der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland <strong>und</strong> der DDR zur Regelung <strong>offene</strong>r <strong>Vermögensfragen</strong> vom 15. Juni 1990 angesichts<br />
der Bodenwertverhältnisse der DDR als einer Entschädigung in Geld annähernd<br />
gleichwertige Entschädigungsvariante angesehen worden. Demgegenüber habe die anschließende<br />
marktorientierte Entwicklung der Gr<strong>und</strong>stückspreise zu einer deutlichen Wertdifferenz<br />
der beiden Entschädigungsmodalitäten geführt, die der Gesetzgeber durch Beschränkung auf<br />
eine willkürfreie Entschädigung in Geld habe beseitigen dürfen.<br />
Ein Verfassungsverstoß folge schließlich auch nicht daraus, dass die Übereignung von Ersatzgr<strong>und</strong>stücken<br />
bereits in Nr. 3 Buchst. b der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen gewesen sei.<br />
Die Vorschrift des Art. 41 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV), wonach die B<strong>und</strong>esrepublik<br />
keine der Gemeinsamen Erklärung widersprechende Regelung erlassen werde, habe von Verfassungs<br />
wegen der Aufhebung des § 9 VermG nicht entgegengestanden, weil der Vertrag als<br />
einfaches B<strong>und</strong>esrecht durch Gesetz geändert werden könne (vgl. Art. 45 Abs. 2 EV). Durch<br />
diese Änderung sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, weil er die Wahrung der<br />
Rechte aus dem EV nicht beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001 - 8 C<br />
13.00 - a. a. O.).<br />
Anmerkungen:<br />
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der 7. Senat des BVerwG - wie bereits zuvor der 8.<br />
Senat im Rahmen seiner Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 8 C 13.00 - (abgedr. in: ZOV<br />
2001, 354 = VIZ 2001, 539 = NJW 2001, 3065 = IFLA 2001, 141 = Buchholz 428 § 9 VermG<br />
Nr. 5 = RGV 42) - nochmals klargestellt, dass ein Eigentumsschutz bei öffentlich-rechtlichen<br />
Ansprüchen nur unter besonderen Voraussetzungen, nämlich insbesondere dann in Betracht<br />
kommt, wenn der Anspruch auf einer eigenen Leistung des Anspruchsberechtigten beruht.<br />
Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts bei vermögensrechtlichen<br />
Rückübertragungsansprüchen nicht erfüllt, da sie ausschließlich der Wiedergutmachung<br />
erlittenen Unrechts dienen, die ihre Wurzeln im Rechts- <strong>und</strong> Sozialstaatsprinzip<br />
haben <strong>und</strong> nicht unmittelbar auf einer eigenen Leistung des Berechtigten, sondern auf staatlicher<br />
Gewährung beruhen.<br />
Mitgeteilt von Ellen Hirschinger<br />
- 26 -