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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde. Insoweit ist der Zweck<br />

des VermG die Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit<br />

vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 <strong>und</strong> der späteren DDR, zu der sich der Gesetzgeber<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik mit Blick auf den Rechts- <strong>und</strong> Sozialstaatsgedanken des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

verpflichtet hat (vgl. BVerfGE 84, 90 ). Soweit es um die Wiedergutmachung<br />

nationalsozialistischen Unrechts geht, wird damit der Tatsache Rechnung getragen,<br />

dass es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR <strong>und</strong> im sowjetischen<br />

Sektor Berlins bis zum Erlass des VermG keine Wiedergutmachungsgesetzgebung<br />

gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen <strong>und</strong> Sektoren Berlins <strong>und</strong> später<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wäre<br />

(vgl. Gesetz Nr. 59 der Militärregierung Deutschland - britisches Kontrollgebiet - vom 12.<br />

Mai 1949; Verordnung Nr. 120 des französischen Oberbefehlshabers in Deutschland vom<br />

10. November 1947; Anordnung BK/O 180 der Alliierten Kommandantur Berlin -<br />

REAO - vom 26. Juli 1949; VOBl <strong>für</strong> Groß-Berlin I S. 221; BVerwG 98, 137 98,<br />

261 ).<br />

Wie das alliierte Rückerstattungsrecht sieht auch das VermG die Wiedergutmachung in der<br />

Form der Rückübertragung des konkret entzogenen Vermögenswertes vor, sofern nicht der<br />

Berechtigte eine Entschädigung wählt (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1; § 8 VermG).<br />

Der Betr<strong>offene</strong> soll Genugtuung durch eine Wiedereinsetzung in den vor der Unrechtsmaßnahme<br />

bestehenden rechtlichen Stand erhalten: die staatliche Rückübertragungsentscheidung<br />

ist insoweit der actus contrarius zu der vom damaligen Staat durchgeführten<br />

oder ermöglichten Entziehung des Vermögenswertes (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April<br />

1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ff. = VIZ 1995, 4<strong>07</strong>, 409 = ZOV 1995, 300, 303 =<br />

RGV B III 25).<br />

Eine Rückübertragung nach dem VermG ist nur dann ausgeschlossen, wenn bestimmte<br />

nach dem Vermögensverlust eingetretene Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt zum einen<br />

<strong>für</strong> Fallgestaltungen, bei denen eine Rückübertragung von der Natur der Sache her, etwa<br />

bei Untergang des Vermögenswertes nicht mehr möglich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG;<br />

ähnlich § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG <strong>für</strong> nicht mehr betriebene Unternehmen). Zum anderen ist<br />

eine Rückübertragung ausgeschlossen, wenn der entzogene Vermögenswert zwar noch<br />

vorhanden ist, aber bestimmte private oder öffentliche Interessen an der Beibehaltung des<br />

gegenwärtigen Zustandes höher als das Restitutionsinteresse zu werten sind.<br />

Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen des LARoV <strong>und</strong> des VG<br />

Dresden wurden die Unternehmensgesellschaften im Zuge der “Arisierung” verkauft. Inzident<br />

wurde damit auch seitens der die angegriffenen Verwaltungsakte erlassenden Behörde<br />

von einem verfolgungsbedingten Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG ausgegangen,<br />

mit der Konsequenz, dass an sich eine Rückübertragung hätte erfolgen müssen. Nach<br />

den insoweit nicht beanstandeten Tatsachenfeststellungen des LARoV (vgl. Ziff. 4 des Tenors<br />

der Entschädigungsgr<strong>und</strong>lagenbescheide) war die Rückgabe der Unternehmen allerdings<br />

ausgeschlossen, da der Geschäftsbetrieb eingestellt <strong>und</strong> die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

Wiederaufnahme nicht gegeben waren. Ist eine Wiedergutmachung durch Rückübertragung<br />

nach Maßgabe des VermG indessen nicht möglich, so sieht § 1 Abs. 5 EntschG als zwingende<br />

Rechtsfolge zugunsten der Berechtigten die Gewährung einer Entschädigung nach<br />

Maßgabe des NS-EntschG vor.<br />

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