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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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Aus den Gründen:<br />

- 15 -<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Revision der Beigeladenen begründet<br />

ist. Das Urteil des VG verletze B<strong>und</strong>esrecht. Entgegen der Auffassung des VG habe die<br />

Klägerin die bestandskräftig gewordene Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen nicht<br />

mehr anfechten können. Das VG habe deshalb nicht in der Sache nachprüfen dürfen, ob die<br />

Beigeladenen Berechtigte seien (1.).<br />

Die weitere Annahme des VG, das Landratsamt habe den Widerspruchsbescheid rechtmäßig<br />

zurückgenommen, sei nicht mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Freistaates<br />

Sachsen (SächsVwVfG) i. V. m. § 48 VwVfG vereinbar (2.).<br />

Die Klage sei abzuweisen gewesen, weil der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. Juli<br />

1996 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt habe (3.).<br />

1. Die Beklagte habe in dem Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1994 die Berechtigung der<br />

Beklagten sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 4, 5 VermG festgestellt.<br />

Diese zulässige Teilentscheidung habe auch gegenüber der Klägerin Bindungswirkung<br />

entfaltet, die nur durch eine Anfechtung zu beseitigen gewesen wäre. Da die Klägerin<br />

den Widerspruchsbescheid nicht angefochten habe, sei die Teilentscheidung bestandskräftig<br />

geworden.<br />

2. Die Rücknahme des Widerspruchsbescheides durch den Änderungsbescheid des Landratsamtes<br />

sei rechtswidrig gewesen. Denn das Landsratsamt habe sich nur darauf beschränkt,<br />

den Widerspruchsbescheid der Beklagten zurückzunehmen. Der Abänderungsbescheid<br />

stelle ausdrücklich fest, dass der Ausgangsbescheid aus dem Jahre 1992 nicht von<br />

der Rücknahmeentscheidung betroffen werde <strong>und</strong> die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch<br />

erneut zu entscheiden hätte. Zu einer solchen isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides<br />

aber sei das Landratsamts nicht berechtigt gewesen.<br />

Der Widerspruchsbescheid habe eine doppelte Funktion, zum einen schließe er das Rechtsbehelfsverfahren,<br />

verbrauche den Rechtsbehelf, beseitige den Suspensiveffekt, treffe eine<br />

eigenständige Entscheidung über die Verfahrenskosten <strong>und</strong> eröffne den Weg zu dem Verwaltungsgericht.<br />

Zum anderen enthalte der Widerspruch eine Sachentscheidung über den<br />

Regelungsgegenstand des Ausgangsbescheides. Ändere der Widerspruchsbescheid den<br />

Ausgangsbescheid, so bildeten beide Bescheide zusammen die einheitliche Sachentscheidung<br />

über den Verfahrensgegenstand, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.<br />

In seiner Funktion als verfahrensabschließende Entscheidung stehe der Widerspruchsbescheid<br />

nicht zur Disposition der Ausgangsbehörde. Diese könne nicht das abgeschlossene<br />

Widerspruchsverfahren wieder eröffnen, indem sie den Widerspruchsbescheid zurücknimmt.<br />

Der als Rücknahme des Widerspruchsbescheids rechtswidrige Abänderungsbescheid lasse<br />

sich auch nicht nach § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 47 VwVfG in einen Rücknahme des Ausgangsbescheides<br />

in der Fassung des Widerspruchsbescheides umdeuten. Es könne offen<br />

bleiben, ob eine solche Umdeutung schon an der Andersartigkeit der Rechtsfolgen scheitere.<br />

Eine Umdeutung scheitere bereits daran, dass auch die Rücknahme des Ausgangsbescheides<br />

in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig wäre.<br />

- 16 -

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