07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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Aus den Gründen:<br />
- 15 -<br />
Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Revision der Beigeladenen begründet<br />
ist. Das Urteil des VG verletze B<strong>und</strong>esrecht. Entgegen der Auffassung des VG habe die<br />
Klägerin die bestandskräftig gewordene Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen nicht<br />
mehr anfechten können. Das VG habe deshalb nicht in der Sache nachprüfen dürfen, ob die<br />
Beigeladenen Berechtigte seien (1.).<br />
Die weitere Annahme des VG, das Landratsamt habe den Widerspruchsbescheid rechtmäßig<br />
zurückgenommen, sei nicht mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes des Freistaates<br />
Sachsen (SächsVwVfG) i. V. m. § 48 VwVfG vereinbar (2.).<br />
Die Klage sei abzuweisen gewesen, weil der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 1. Juli<br />
1996 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt habe (3.).<br />
1. Die Beklagte habe in dem Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1994 die Berechtigung der<br />
Beklagten sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 4, 5 VermG festgestellt.<br />
Diese zulässige Teilentscheidung habe auch gegenüber der Klägerin Bindungswirkung<br />
entfaltet, die nur durch eine Anfechtung zu beseitigen gewesen wäre. Da die Klägerin<br />
den Widerspruchsbescheid nicht angefochten habe, sei die Teilentscheidung bestandskräftig<br />
geworden.<br />
2. Die Rücknahme des Widerspruchsbescheides durch den Änderungsbescheid des Landratsamtes<br />
sei rechtswidrig gewesen. Denn das Landsratsamt habe sich nur darauf beschränkt,<br />
den Widerspruchsbescheid der Beklagten zurückzunehmen. Der Abänderungsbescheid<br />
stelle ausdrücklich fest, dass der Ausgangsbescheid aus dem Jahre 1992 nicht von<br />
der Rücknahmeentscheidung betroffen werde <strong>und</strong> die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch<br />
erneut zu entscheiden hätte. Zu einer solchen isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides<br />
aber sei das Landratsamts nicht berechtigt gewesen.<br />
Der Widerspruchsbescheid habe eine doppelte Funktion, zum einen schließe er das Rechtsbehelfsverfahren,<br />
verbrauche den Rechtsbehelf, beseitige den Suspensiveffekt, treffe eine<br />
eigenständige Entscheidung über die Verfahrenskosten <strong>und</strong> eröffne den Weg zu dem Verwaltungsgericht.<br />
Zum anderen enthalte der Widerspruch eine Sachentscheidung über den<br />
Regelungsgegenstand des Ausgangsbescheides. Ändere der Widerspruchsbescheid den<br />
Ausgangsbescheid, so bildeten beide Bescheide zusammen die einheitliche Sachentscheidung<br />
über den Verfahrensgegenstand, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.<br />
In seiner Funktion als verfahrensabschließende Entscheidung stehe der Widerspruchsbescheid<br />
nicht zur Disposition der Ausgangsbehörde. Diese könne nicht das abgeschlossene<br />
Widerspruchsverfahren wieder eröffnen, indem sie den Widerspruchsbescheid zurücknimmt.<br />
Der als Rücknahme des Widerspruchsbescheids rechtswidrige Abänderungsbescheid lasse<br />
sich auch nicht nach § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 47 VwVfG in einen Rücknahme des Ausgangsbescheides<br />
in der Fassung des Widerspruchsbescheides umdeuten. Es könne offen<br />
bleiben, ob eine solche Umdeutung schon an der Andersartigkeit der Rechtsfolgen scheitere.<br />
Eine Umdeutung scheitere bereits daran, dass auch die Rücknahme des Ausgangsbescheides<br />
in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig wäre.<br />
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