07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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gungsvorgang die Berechtigung begründe. Dies folge daraus, dass das VermG Rechtsfolgen<br />
an den Schädigungsvorgang <strong>und</strong> damit auch den Schädigungszeitpunkt knüpfe<br />
(wird ausgeführt <strong>und</strong> anhand von Beispielen konkretisiert).<br />
Mit den genannten Regelungen sei die Vorstellung der Klägerinnen nicht vereinbar, dass<br />
eine festgestellte Berechtigung zur Rückübertragung der Unternehmen durch eine andere,<br />
auf eine zeitlich frühere Schädigung der Unternehmen bezogene Berechtigung desselben<br />
Geschädigten ergänzt oder ersetzt werden könne. Habe die Behörde die Restitutionsberechtigung<br />
des Geschädigten festgestellt, setze eine Feststellung der Berechtigung<br />
aufgr<strong>und</strong> einer anderen Schädigung des Vermögensgegenstandes vielmehr selbst<br />
dann regelmäßig die Aufhebung des früheren Bescheides voraus, wenn davon dieselbe<br />
Person betroffen sei.<br />
b) Das VG sei im Ergebnis zu Recht von der Bestandskraft der Feststellungsbescheide vom<br />
26. November 1992 ausgegangen. Die Bescheide seien nicht mehr anfechtbar, da zum<br />
Zeitpunkt der Erhebung der Verpflichtungsklage im Jahr 1998 die Klagefrist bereits abgelaufen<br />
gewesen sei. Dies gelte <strong>für</strong> die Monatsfrist des § 74 VwGO. An der Bestandskraft<br />
der Feststellungsbescheide vom 26. November 1992 würde sich aber auch dann<br />
nichts ändern, wenn die durch sie begründete Beschwer der Klägerinnen erst mit dem<br />
In-Kraft-Treten der Entschädigungsgesetze am 1. Dezember 1994 hervorgetreten wäre.<br />
Auch wenn man von dem Vorbringen der Klägerinnen ausginge, dass sie erst aufgr<strong>und</strong><br />
des In-Kraft-Tretens der Entschädigungsgesetze im Jahre 1994 hätten erkennen können,<br />
dass es <strong>für</strong> die Art <strong>und</strong> die Bemessung der Entschädigung auf den Schädigungsvorgang<br />
ankommt, würde - trotz Ablaufs der Frist des § 74 VwGO - eine Klagemöglichkeit, <strong>für</strong><br />
die sich die Klägerinnen der Sache nach auf den Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung<br />
in den vorigen Stand wegen nicht zurechenbarer Versäumung der Klagefrist beriefen,<br />
nicht unbefristet bestehen. Sie wäre jedenfalls ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Entschädigungsgesetze<br />
entfallen. Denn sie hätten erst im Jahr 1998 ihr Anliegen wieder<br />
aufgegriffen, obwohl sie mit dem In-Kraft-Treten der Entschädigungsgesetzes am 1.<br />
Dezember 1994 die unterschiedliche Art <strong>und</strong> Bemessung der Entschädigung hätten erkennen<br />
können.<br />
Durch die Frist von einem Jahr werde der Rechtsschutz nicht in unzumutbarer <strong>und</strong> mit<br />
Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbarer Weise erschwert (wird ausgeführt <strong>und</strong> im Einzelnen<br />
näher begründet).<br />
2. Im Hinblick darauf, dass die Feststellungsbescheide vom 26. November 1992 aus den genannten<br />
Gründen unanfechtbar seien, könne eine neue Sachentscheidung nur in der Weise<br />
erreicht werden, dass das LARoV das Verfahren wieder aufgreife <strong>und</strong> unter Aufhebung der<br />
Bescheide eine neue Sachentscheidung treffe. Der Antrag der Klägerinnen umfasse ein solches<br />
Begehren. Ihnen stünde jedoch kein entsprechender Anspruch zu (a); die Weigerung<br />
der Behörde, sich erneut mit der Sache zu befassen, sei auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen<br />
(b).<br />
a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG habe die Behörde auf Antrag des Betr<strong>offene</strong>n über die<br />
Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,<br />
wenn sich die dem Verwaltungsakt zugr<strong>und</strong>e liegende Rechtslage nachträglich zugunsten<br />
des Betr<strong>offene</strong>n geändert habe. Voraussetzung hier<strong>für</strong> sei, wie die Formulierung “die<br />
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