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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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gungsvorgang die Berechtigung begründe. Dies folge daraus, dass das VermG Rechtsfolgen<br />

an den Schädigungsvorgang <strong>und</strong> damit auch den Schädigungszeitpunkt knüpfe<br />

(wird ausgeführt <strong>und</strong> anhand von Beispielen konkretisiert).<br />

Mit den genannten Regelungen sei die Vorstellung der Klägerinnen nicht vereinbar, dass<br />

eine festgestellte Berechtigung zur Rückübertragung der Unternehmen durch eine andere,<br />

auf eine zeitlich frühere Schädigung der Unternehmen bezogene Berechtigung desselben<br />

Geschädigten ergänzt oder ersetzt werden könne. Habe die Behörde die Restitutionsberechtigung<br />

des Geschädigten festgestellt, setze eine Feststellung der Berechtigung<br />

aufgr<strong>und</strong> einer anderen Schädigung des Vermögensgegenstandes vielmehr selbst<br />

dann regelmäßig die Aufhebung des früheren Bescheides voraus, wenn davon dieselbe<br />

Person betroffen sei.<br />

b) Das VG sei im Ergebnis zu Recht von der Bestandskraft der Feststellungsbescheide vom<br />

26. November 1992 ausgegangen. Die Bescheide seien nicht mehr anfechtbar, da zum<br />

Zeitpunkt der Erhebung der Verpflichtungsklage im Jahr 1998 die Klagefrist bereits abgelaufen<br />

gewesen sei. Dies gelte <strong>für</strong> die Monatsfrist des § 74 VwGO. An der Bestandskraft<br />

der Feststellungsbescheide vom 26. November 1992 würde sich aber auch dann<br />

nichts ändern, wenn die durch sie begründete Beschwer der Klägerinnen erst mit dem<br />

In-Kraft-Treten der Entschädigungsgesetze am 1. Dezember 1994 hervorgetreten wäre.<br />

Auch wenn man von dem Vorbringen der Klägerinnen ausginge, dass sie erst aufgr<strong>und</strong><br />

des In-Kraft-Tretens der Entschädigungsgesetze im Jahre 1994 hätten erkennen können,<br />

dass es <strong>für</strong> die Art <strong>und</strong> die Bemessung der Entschädigung auf den Schädigungsvorgang<br />

ankommt, würde - trotz Ablaufs der Frist des § 74 VwGO - eine Klagemöglichkeit, <strong>für</strong><br />

die sich die Klägerinnen der Sache nach auf den Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung<br />

in den vorigen Stand wegen nicht zurechenbarer Versäumung der Klagefrist beriefen,<br />

nicht unbefristet bestehen. Sie wäre jedenfalls ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Entschädigungsgesetze<br />

entfallen. Denn sie hätten erst im Jahr 1998 ihr Anliegen wieder<br />

aufgegriffen, obwohl sie mit dem In-Kraft-Treten der Entschädigungsgesetzes am 1.<br />

Dezember 1994 die unterschiedliche Art <strong>und</strong> Bemessung der Entschädigung hätten erkennen<br />

können.<br />

Durch die Frist von einem Jahr werde der Rechtsschutz nicht in unzumutbarer <strong>und</strong> mit<br />

Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbarer Weise erschwert (wird ausgeführt <strong>und</strong> im Einzelnen<br />

näher begründet).<br />

2. Im Hinblick darauf, dass die Feststellungsbescheide vom 26. November 1992 aus den genannten<br />

Gründen unanfechtbar seien, könne eine neue Sachentscheidung nur in der Weise<br />

erreicht werden, dass das LARoV das Verfahren wieder aufgreife <strong>und</strong> unter Aufhebung der<br />

Bescheide eine neue Sachentscheidung treffe. Der Antrag der Klägerinnen umfasse ein solches<br />

Begehren. Ihnen stünde jedoch kein entsprechender Anspruch zu (a); die Weigerung<br />

der Behörde, sich erneut mit der Sache zu befassen, sei auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen<br />

(b).<br />

a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG habe die Behörde auf Antrag des Betr<strong>offene</strong>n über die<br />

Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,<br />

wenn sich die dem Verwaltungsakt zugr<strong>und</strong>e liegende Rechtslage nachträglich zugunsten<br />

des Betr<strong>offene</strong>n geändert habe. Voraussetzung hier<strong>für</strong> sei, wie die Formulierung “die<br />

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