07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw.<br />
-hoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage; Enteignungsverbot<br />
<strong>für</strong> ausländisches Vermögen; Frage der<br />
Staatsangehörigkeit des Enteigneten; Beweislast;<br />
sog. “non liquet”<br />
Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />
- 7 -<br />
§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG<br />
Die Frage nach der Beweislast <strong>für</strong> die Staatsangehörigkeit des auf besatzungsrechtlicher bzw.<br />
-hoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage Enteigneten bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren,<br />
wenn das Verwaltungsgericht insoweit keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern vielmehr<br />
festgestellt hat, dass der Betr<strong>offene</strong> in der Zeit von 1933 bis 1945 von deutschen Stellen<br />
als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist <strong>und</strong> dass während der sowjetischen Besatzungszeit<br />
keine hiervon abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht sind.<br />
Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />
BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002, Az.: 8 B 140.01<br />
Aus den Gründen:<br />
Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der<br />
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Mai 2001 - 5 K<br />
2372/97 - zurückgewiesen.<br />
Der Zulassungsgr<strong>und</strong> der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1<br />
VwGO) scheide aus.<br />
Die Beschwerde habe die Rechtsfragen aufgeworfen, wer die Beweislast <strong>für</strong> die Staatsangehörigkeit<br />
des auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage Enteigneten sowie<br />
dessen tatsächliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Behörden<br />
in der Zeit von 1933 bis 1945 trage <strong>und</strong> zu wessen Gunsten bzw. Lasten ein “non liquet” in<br />
diesen Fragen bei Anwendung des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG<br />
aufzulösen sei.<br />
Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das<br />
Verwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen habe. Es habe vielmehr festgestellt,<br />
dass die Klägerin als Enteignungsbetr<strong>offene</strong> in der Zeit von 1933 bis 1945 bereits von<br />
deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sei <strong>und</strong> dass während der<br />
sowjetischen Besatzungszeit keine hiervon abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht seien.<br />
Daher begegne die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Betr<strong>offene</strong> im Hinblick auf<br />
das <strong>für</strong> ausländisches Vermögen bestehende Enteignungsverbot von den mit der Enteignung<br />
befassten deutschen Stellen zu Recht als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sei,<br />
keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit habe das Gericht die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts<br />
(BVerwG, Beschluss vom 3. August 1999 - 7 B 70.99 - BARoV-RÜ<br />
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