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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw.<br />

-hoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage; Enteignungsverbot<br />

<strong>für</strong> ausländisches Vermögen; Frage der<br />

Staatsangehörigkeit des Enteigneten; Beweislast;<br />

sog. “non liquet”<br />

Leitsatz des Bearbeiters (nicht amtlich):<br />

- 7 -<br />

§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG<br />

Die Frage nach der Beweislast <strong>für</strong> die Staatsangehörigkeit des auf besatzungsrechtlicher bzw.<br />

-hoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage Enteigneten bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren,<br />

wenn das Verwaltungsgericht insoweit keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern vielmehr<br />

festgestellt hat, dass der Betr<strong>offene</strong> in der Zeit von 1933 bis 1945 von deutschen Stellen<br />

als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist <strong>und</strong> dass während der sowjetischen Besatzungszeit<br />

keine hiervon abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht sind.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002, Az.: 8 B 140.01<br />

Aus den Gründen:<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der<br />

Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Mai 2001 - 5 K<br />

2372/97 - zurückgewiesen.<br />

Der Zulassungsgr<strong>und</strong> der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1<br />

VwGO) scheide aus.<br />

Die Beschwerde habe die Rechtsfragen aufgeworfen, wer die Beweislast <strong>für</strong> die Staatsangehörigkeit<br />

des auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Gr<strong>und</strong>lage Enteigneten sowie<br />

dessen tatsächliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger durch deutsche Behörden<br />

in der Zeit von 1933 bis 1945 trage <strong>und</strong> zu wessen Gunsten bzw. Lasten ein “non liquet” in<br />

diesen Fragen bei Anwendung des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG<br />

aufzulösen sei.<br />

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das<br />

Verwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen habe. Es habe vielmehr festgestellt,<br />

dass die Klägerin als Enteignungsbetr<strong>offene</strong> in der Zeit von 1933 bis 1945 bereits von<br />

deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sei <strong>und</strong> dass während der<br />

sowjetischen Besatzungszeit keine hiervon abweichenden Erkenntnisse aufgetaucht seien.<br />

Daher begegne die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Betr<strong>offene</strong> im Hinblick auf<br />

das <strong>für</strong> ausländisches Vermögen bestehende Enteignungsverbot von den mit der Enteignung<br />

befassten deutschen Stellen zu Recht als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sei,<br />

keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit habe das Gericht die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts<br />

(BVerwG, Beschluss vom 3. August 1999 - 7 B 70.99 - BARoV-RÜ<br />

- 8 -

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