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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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zungsvertrag über den zurückverlangten Vermögenswert nicht geeignet sei, einen redlichen<br />

Erwerb zu vermitteln.<br />

Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen. Es sei bewiesen, dass das Rechtsgeschäft<br />

seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen<br />

worden wäre. Aus dem von einem der beiden Voreigentümer gestellten Antrag<br />

auf Herabsetzung des Einheitswerts lasse sich entnehmen, dass allein der schlechte Zustand<br />

des Hauses <strong>und</strong> die unzureichenden Einnahmen aus dem Gr<strong>und</strong>stück Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Veräußerung<br />

gewesen seien. Aus der Zeugenaussage ihrer Schwiegermutter gehe hervor, dass sich<br />

deren Ehemann widerwillig erst dann zum Kauf des Gr<strong>und</strong>stücks entschlossen habe, als er<br />

von den Verkaufsabsichten erfahren habe. Dabei sei es ihm darum gegangen, seine Investitionen<br />

in das Gebäude zu erhalten <strong>und</strong> den Geschäftsstandort beizubehalten.<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht erachtete die Revision <strong>für</strong> begründet.<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Teilaufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten verstoße gegen B<strong>und</strong>esrecht.<br />

Das Erwerbsgeschäft des Rechtsvorgängers der Klägerin sei seiner Art nach nicht geeignet<br />

gewesen, einen Rückgabeausschluss nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG wegen redlichen Erwerbs<br />

zu begründen (1.). Da sich das Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstelle,<br />

müsse es aufgehoben <strong>und</strong> die Klage im vollen Umfang abgewiesen werden (2.).<br />

1. Die Rückgabe des Vermögenswertes sei nicht wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen.<br />

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag über den zurückverlangten Vermögenswert könne keinen<br />

redlichen Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG vermitteln, weil es sich dabei<br />

nicht um einen vom Erbfall losgelösten Folgeerwerb handele; deshalb müsse sich auch<br />

nach der Auseinandersetzung jeder Miterbe behandeln lassen wie der Erblasser selbst (vgl.<br />

BVerwG, Urteil vom 13. September 2000 - 8 C 12.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG<br />

Nr. 11 = RGV B IX 295).<br />

2. Die in der Teilaufhebung des Widerspruchsbescheids liegende Versagung des Rückübertragungsanspruchs<br />

der Beigeladenen erweise sich auch nicht im Ergebnis deswegen als<br />

richtig, weil das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meine - zu Unrecht den Schädigungstatbestand<br />

des § 1 Abs. 6 VermG bejaht habe. Es sei im Gegenteil aus b<strong>und</strong>esrechtlicher<br />

Sicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Widerspruchsbehörde<br />

die vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen festgestellt habe.<br />

Da die früheren Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks Opfer einer Schädigungsmaßnahme nach § 1<br />

Abs. 6 VermG gewesen seien, ergebe sich die Berechtigung der Beigeladenen als deren<br />

Rechtsnachfolger aus § 2 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 VermG.<br />

Nach § 1 Abs. 6 VermG sei das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche<br />

von Bürgern <strong>und</strong> Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum<br />

8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt<br />

wurden <strong>und</strong> deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder<br />

auf andere Weise verloren haben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift, der seinerseits auf die Regelungen<br />

des Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin<br />

(Rückerstattungsanordnung - REAO -) vom 26. Juli 1949 (VOBl. <strong>für</strong> Groß-Berlin I S. 221)<br />

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