07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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Auch § 34 Abs. 3 VermG, wonach Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach<br />
§ 1 VermG betroffen sind, sowie deren Erben hinsichtlich der nach dem Vermögensgesetz<br />
erfolgenden Gr<strong>und</strong>stückserwerbe von der Gr<strong>und</strong>steuer befreit sind, sei nicht einschlägig.<br />
Ebenso handele es sich nicht um Kosten nach § 38 Abs. 1 VermG. Zwar sei der Begriff der<br />
Kosten nach herrschender Auffassung umfassend zu verstehen. Er umfasse nicht nur eine Gebühr<br />
<strong>für</strong> das Verfahren als solches, sondern auch sämtliche im Verfahren entstandenen Kosten<br />
der Behörde jeglicher Art, wie z. B. Schreib- <strong>und</strong> Portoauslagen, Reisekosten, Kosten der Beschaffung<br />
von Unterlagen <strong>und</strong> der Ermittlung des Sachverhaltes. Hierunter fielen sicherlich<br />
auch die Kosten einer Vermessung eines Gr<strong>und</strong>stückes, um dessen restituierbaren Teil zu ermitteln<br />
(vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 6 K 501/97 - BARoV-RÜ 14/1997 =<br />
OV-spezial 1997, 355 = VIZ 1997, 692 = ZOV 1998, 84 = RGV G 145). Denn in einem solchen<br />
Fall diene die Vermessung der Ermittlung des Sachverhaltes <strong>und</strong> sei Voraussetzung, um<br />
bei dem Gr<strong>und</strong>buchamt die entsprechenden Eintragungsanträge stellen zu können. Hierum<br />
gehe es aber vorliegend nicht.<br />
Das beklagte Land habe die Altflurstücke von der Katasterbehörde durch Sonderung wieder<br />
herstellen lassen <strong>und</strong> nach Durchführung der Sonderung beim Gr<strong>und</strong>buchamt <strong>für</strong> eine entsprechende<br />
Eintragung der Berechtigten gesorgt. Vorliegend gehe es um eine ganz andere<br />
Frage, nämlich um notwendige Grenzfeststellungen, weil die vormals vorhandenen Grenzsteine<br />
nicht mehr vorhanden seien. Das habe aber mit der Eigentumsentziehung, dem schädigenden<br />
Ereignis <strong>und</strong> dessen Rückgängigmachung gar nichts zu tun. Vielmehr seien hier in der<br />
Folgezeit tatsächliche Veränderungen an den geschädigten Gr<strong>und</strong>stücken vorgenommen worden,<br />
nämlich die Entfernung der Grenzsteine. Hierbei handele es sich nicht um Rechtsakte,<br />
die eine vermögensrechtliche Schädigung darstellten. Diese Veränderung seien auch nicht<br />
während der NS-Herrschaft im Zusammenhang mit dem Zwangsverkauf im Jahre 1937 geschehen,<br />
sondern vielmehr im Rahmen der Bodenreform, der Aufteilung des Gutes bzw. der<br />
Zusammenlegung mit benachbarten Flächen. Sofern hier ein schädigendes Ereignis überhaupt<br />
vorliege, hätte dieses gem. § 1 Abs. 8 a VermG ohnehin außer Betracht zu bleiben. Die Klägerinnen<br />
verlangten hier letztlich die Beseitigung von Folgenachteilen aus der Eigentumsentziehung.<br />
Solches sei aber im Vermögensgesetz nicht vorgesehen. Selbst die vormalige Regelung<br />
über Wertminderungen gem. § 7 VermG aus der Fassung des Vermögensgesetzes nach dem<br />
Einigungsvertrag sei schon durch das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 3. August 1992 aufgehoben worden. Gr<strong>und</strong>stücksbezogene Ausgleichsansprüche gebe es<br />
neben der Restitution selbst nicht mehr. Vorliegend handele es sich aber um einen typischen<br />
“Folgemangel”, welcher nach einem schädigenden Ereignis heute die tatsächliche Nutzbarkeit<br />
eines entzogenen Wertes beeinträchtige.<br />
Die unklaren Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen stellten im Übrigen kein typisches Problem im Bereich des<br />
Vermögensrechts dar. Vielmehr seien im Zuge der kollektiven Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen<br />
Flächen auch solche Eigentümer von Grenzverwirrungen betroffen, deren Eigentum<br />
nach Einbringung in eine LPG selbst niemals berührt worden sei. Die LPG-Bauern<br />
blieben nämlich Eigentümer ihrer eingebrachten Flächen. Gleichwohl wären häufig Grenzsteine<br />
entfernt <strong>und</strong> eine einheitliche Bewirtschaftung durch die LPG durchgeführt worden.<br />
Auch solche Eigentümer stünden heute vor dem Problem einer notwendigen Grenzfeststellung,<br />
ohne dass <strong>für</strong> sie das Vermögensgesetz auch nur thematisch in Betracht komme.<br />
Unzutreffend sei im Übrigen die Auffassung der Klägerinnen, das beklagte Land habe ihnen<br />
nicht nur das Eigentum, sondern auch den Besitz an den restituierten Gr<strong>und</strong>stücken zu ver<br />
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