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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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Auch § 34 Abs. 3 VermG, wonach Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach<br />

§ 1 VermG betroffen sind, sowie deren Erben hinsichtlich der nach dem Vermögensgesetz<br />

erfolgenden Gr<strong>und</strong>stückserwerbe von der Gr<strong>und</strong>steuer befreit sind, sei nicht einschlägig.<br />

Ebenso handele es sich nicht um Kosten nach § 38 Abs. 1 VermG. Zwar sei der Begriff der<br />

Kosten nach herrschender Auffassung umfassend zu verstehen. Er umfasse nicht nur eine Gebühr<br />

<strong>für</strong> das Verfahren als solches, sondern auch sämtliche im Verfahren entstandenen Kosten<br />

der Behörde jeglicher Art, wie z. B. Schreib- <strong>und</strong> Portoauslagen, Reisekosten, Kosten der Beschaffung<br />

von Unterlagen <strong>und</strong> der Ermittlung des Sachverhaltes. Hierunter fielen sicherlich<br />

auch die Kosten einer Vermessung eines Gr<strong>und</strong>stückes, um dessen restituierbaren Teil zu ermitteln<br />

(vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 6 K 501/97 - BARoV-RÜ 14/1997 =<br />

OV-spezial 1997, 355 = VIZ 1997, 692 = ZOV 1998, 84 = RGV G 145). Denn in einem solchen<br />

Fall diene die Vermessung der Ermittlung des Sachverhaltes <strong>und</strong> sei Voraussetzung, um<br />

bei dem Gr<strong>und</strong>buchamt die entsprechenden Eintragungsanträge stellen zu können. Hierum<br />

gehe es aber vorliegend nicht.<br />

Das beklagte Land habe die Altflurstücke von der Katasterbehörde durch Sonderung wieder<br />

herstellen lassen <strong>und</strong> nach Durchführung der Sonderung beim Gr<strong>und</strong>buchamt <strong>für</strong> eine entsprechende<br />

Eintragung der Berechtigten gesorgt. Vorliegend gehe es um eine ganz andere<br />

Frage, nämlich um notwendige Grenzfeststellungen, weil die vormals vorhandenen Grenzsteine<br />

nicht mehr vorhanden seien. Das habe aber mit der Eigentumsentziehung, dem schädigenden<br />

Ereignis <strong>und</strong> dessen Rückgängigmachung gar nichts zu tun. Vielmehr seien hier in der<br />

Folgezeit tatsächliche Veränderungen an den geschädigten Gr<strong>und</strong>stücken vorgenommen worden,<br />

nämlich die Entfernung der Grenzsteine. Hierbei handele es sich nicht um Rechtsakte,<br />

die eine vermögensrechtliche Schädigung darstellten. Diese Veränderung seien auch nicht<br />

während der NS-Herrschaft im Zusammenhang mit dem Zwangsverkauf im Jahre 1937 geschehen,<br />

sondern vielmehr im Rahmen der Bodenreform, der Aufteilung des Gutes bzw. der<br />

Zusammenlegung mit benachbarten Flächen. Sofern hier ein schädigendes Ereignis überhaupt<br />

vorliege, hätte dieses gem. § 1 Abs. 8 a VermG ohnehin außer Betracht zu bleiben. Die Klägerinnen<br />

verlangten hier letztlich die Beseitigung von Folgenachteilen aus der Eigentumsentziehung.<br />

Solches sei aber im Vermögensgesetz nicht vorgesehen. Selbst die vormalige Regelung<br />

über Wertminderungen gem. § 7 VermG aus der Fassung des Vermögensgesetzes nach dem<br />

Einigungsvertrag sei schon durch das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 3. August 1992 aufgehoben worden. Gr<strong>und</strong>stücksbezogene Ausgleichsansprüche gebe es<br />

neben der Restitution selbst nicht mehr. Vorliegend handele es sich aber um einen typischen<br />

“Folgemangel”, welcher nach einem schädigenden Ereignis heute die tatsächliche Nutzbarkeit<br />

eines entzogenen Wertes beeinträchtige.<br />

Die unklaren Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen stellten im Übrigen kein typisches Problem im Bereich des<br />

Vermögensrechts dar. Vielmehr seien im Zuge der kollektiven Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen<br />

Flächen auch solche Eigentümer von Grenzverwirrungen betroffen, deren Eigentum<br />

nach Einbringung in eine LPG selbst niemals berührt worden sei. Die LPG-Bauern<br />

blieben nämlich Eigentümer ihrer eingebrachten Flächen. Gleichwohl wären häufig Grenzsteine<br />

entfernt <strong>und</strong> eine einheitliche Bewirtschaftung durch die LPG durchgeführt worden.<br />

Auch solche Eigentümer stünden heute vor dem Problem einer notwendigen Grenzfeststellung,<br />

ohne dass <strong>für</strong> sie das Vermögensgesetz auch nur thematisch in Betracht komme.<br />

Unzutreffend sei im Übrigen die Auffassung der Klägerinnen, das beklagte Land habe ihnen<br />

nicht nur das Eigentum, sondern auch den Besitz an den restituierten Gr<strong>und</strong>stücken zu ver<br />

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