07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
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Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes;<br />
isolierte Rücknahme des Widerspruchsbescheides<br />
durch die Ausgangsbehörde;<br />
Ermessen<br />
Leitsätze des Gerichts<br />
- 13 -<br />
§ 48 VwVfG<br />
1. Die Ausgangsbehörde ist zu einer isolierten Rücknahme des Widerspruchsbescheides nicht<br />
befugt.<br />
2. Die Ausgangsbehörde kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG die Sachentscheidung zurücknehmen,<br />
die durch den Ausgangsbescheid in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids<br />
gebildet wird. Kann sie keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisse<br />
<strong>für</strong> eine solche Rücknahme anführen, ist diese jedenfalls ermessenswidrig.<br />
Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, Az.: 7 C 17.01<br />
Tatbestand/Problem:<br />
Die Klägerin (Verfügungsberechtigte) wendet sich gegen die Rückübertragung von Teilflächen<br />
eines Gr<strong>und</strong>stücks an die Beigeladenen.<br />
Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks war früher eine Erbengemeinschaft. Die heutigen Mitglieder<br />
dieser Erbengemeinschaft sind die Beigeladenen.<br />
Das damals unbebaute Gr<strong>und</strong>stück sollte <strong>für</strong> ein Bauvorhaben von 128 Wohneinheiten in Anspruch<br />
genommen werden. Im Vorfeld einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz veräußerte<br />
die Erbengemeinschaft das Gr<strong>und</strong>stück an Volkseigentum. Als Ausgleich erhielt sie ein kleineres<br />
volkseigenes Gr<strong>und</strong>stück sowie Geld.<br />
Unter Einbeziehung von Nachbargr<strong>und</strong>stücken wurden die 128 Wohneinheiten errichtet. Hier<strong>für</strong><br />
wurde ein Drittel des Gr<strong>und</strong>stückes verwandt.<br />
1990 beantragten die Beigeladenen die Rückübertragung hinsichtlich der Teilflächen, die<br />
nicht <strong>für</strong> das Bauvorhaben verwandt worden waren. Sie machten geltend, sie seien seinerzeit<br />
über den Umfang getäuscht worden, in dem das veräußerte Gr<strong>und</strong>stück tatsächlich <strong>für</strong> das<br />
Bauvorhaben benötigt worden sei.<br />
Das Landsratsamt D. lehnte durch Bescheid vom 22. Oktober 1992 den Antrag mit der Begründung<br />
ab, die Beigeladenen seien nicht Berechtigte.<br />
Gegen diesen Bescheid legten die Beigeladenen Widerspruch ein. Die Beklagte (Widerspruchsbehörde)<br />
erlies daraufhin am 4. Mai 1994 einen Widerspruchsbescheid, in dem die<br />
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