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07 - Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

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Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes;<br />

isolierte Rücknahme des Widerspruchsbescheides<br />

durch die Ausgangsbehörde;<br />

Ermessen<br />

Leitsätze des Gerichts<br />

- 13 -<br />

§ 48 VwVfG<br />

1. Die Ausgangsbehörde ist zu einer isolierten Rücknahme des Widerspruchsbescheides nicht<br />

befugt.<br />

2. Die Ausgangsbehörde kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG die Sachentscheidung zurücknehmen,<br />

die durch den Ausgangsbescheid in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids<br />

gebildet wird. Kann sie keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Erkenntnisse<br />

<strong>für</strong> eine solche Rücknahme anführen, ist diese jedenfalls ermessenswidrig.<br />

Gericht, Datum <strong>und</strong> Az.:<br />

BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, Az.: 7 C 17.01<br />

Tatbestand/Problem:<br />

Die Klägerin (Verfügungsberechtigte) wendet sich gegen die Rückübertragung von Teilflächen<br />

eines Gr<strong>und</strong>stücks an die Beigeladenen.<br />

Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks war früher eine Erbengemeinschaft. Die heutigen Mitglieder<br />

dieser Erbengemeinschaft sind die Beigeladenen.<br />

Das damals unbebaute Gr<strong>und</strong>stück sollte <strong>für</strong> ein Bauvorhaben von 128 Wohneinheiten in Anspruch<br />

genommen werden. Im Vorfeld einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz veräußerte<br />

die Erbengemeinschaft das Gr<strong>und</strong>stück an Volkseigentum. Als Ausgleich erhielt sie ein kleineres<br />

volkseigenes Gr<strong>und</strong>stück sowie Geld.<br />

Unter Einbeziehung von Nachbargr<strong>und</strong>stücken wurden die 128 Wohneinheiten errichtet. Hier<strong>für</strong><br />

wurde ein Drittel des Gr<strong>und</strong>stückes verwandt.<br />

1990 beantragten die Beigeladenen die Rückübertragung hinsichtlich der Teilflächen, die<br />

nicht <strong>für</strong> das Bauvorhaben verwandt worden waren. Sie machten geltend, sie seien seinerzeit<br />

über den Umfang getäuscht worden, in dem das veräußerte Gr<strong>und</strong>stück tatsächlich <strong>für</strong> das<br />

Bauvorhaben benötigt worden sei.<br />

Das Landsratsamt D. lehnte durch Bescheid vom 22. Oktober 1992 den Antrag mit der Begründung<br />

ab, die Beigeladenen seien nicht Berechtigte.<br />

Gegen diesen Bescheid legten die Beigeladenen Widerspruch ein. Die Beklagte (Widerspruchsbehörde)<br />

erlies daraufhin am 4. Mai 1994 einen Widerspruchsbescheid, in dem die<br />

- 14 -

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