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Untitled - Der Kleine Georg

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Die Rechtsseiten<br />

zum Kauf anbietet – kauft, kann er sich auf die<br />

Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB<br />

berufen: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten<br />

seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird<br />

vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang<br />

mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung<br />

ist mit der Art der Sache oder des Mangels<br />

unvereinbar.<br />

Grundsätzlich wäre der große Zuchtverband,<br />

der die Auktionen gewerblich veranstaltet und<br />

die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen<br />

Namen und für Rechnung der Beschicker unter<br />

Leitung des Auktionators verkauft, natürlich als<br />

Unternehmer einzustufen.<br />

II.<br />

Allerdings gibt es im Verbrauchsgüterkaufrecht<br />

eine Ausnahme, nämlich diejenige des §<br />

474 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Schutzvorschriften<br />

des Verbrauchsgüterkaufsrechts gelten nicht<br />

für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen<br />

Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher<br />

persönlich teilnehmen kann.<br />

1. Da es sich vorliegend um ein fast 6jähriges<br />

Pferd gehandelt hat, das schon längerfristig<br />

geritten wurde, bestanden in diesem Fall –<br />

anders als bei der Entscheidung des BGH zur<br />

Fohlenversteigerung – keine Zweifel daran,<br />

dass es sich um eine gebrauchte Sache handelte.<br />

2. <strong>Der</strong> hier in Rede stehende Streit drehte sich<br />

maßgeblich um den Begriff der öffentlichen<br />

Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB. Weil<br />

nach Sinn und Zweck der Vorschriften über den<br />

Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer dem Verbraucher<br />

gegenüber grundsätzlich für die Vertragsmäßigkeit<br />

der Kaufsache haften soll, sind<br />

Abweichungen natürlich eng zu fassen. Wenn<br />

eine Versteigerung nicht im Interesse der versteigernden<br />

öffentlichen Hand geboten ist (z.<br />

B. Fundsachen), sondern vielmehr im privaten<br />

Interesse erfolgt, muss jedenfalls der Versteigerer<br />

aufgrund seiner Person eine gesteigerte<br />

Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung<br />

der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden<br />

Beschreibung der angebotenen Gegenstände<br />

bieten. Dies ist nach Ansicht des BGH<br />

bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde<br />

gem. § 34 b Abs. 4 GewO allgemein öffentlich<br />

bestellten Versteigerer anzunehmen. Solchen<br />

Personen werde bei der Ausübung ihres Gewerbes<br />

gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit<br />

beigelegt.<br />

3. Weiterhin hat der BGH entschieden, dass der<br />

die Auktion leitende öffentlich bestellte Versteigerer<br />

nicht zugleich Veranstalter der Auktion<br />

sein muss, um die Ausnahme des § 474 Abs. 1<br />

Satz 2 BGB zu rechtfertigen.<br />

18<br />

4. Eine Versteigerung ist dann öffentlich, wenn<br />

sie gem. § 383 Abs. 3 Satz 2 BGB nach Zeit und<br />

Ort unter allgemeiner Bezeichnung der Sache<br />

bekannt gemacht worden ist. Im vorliegenden<br />

Falle waren Kataloge verschickt worden, es gab<br />

einen Veranstaltungskalender und schließlich<br />

Veröffentlichungen in den Tageszeitungen etc..<br />

Schließlich bestand auch kein Zweifel daran,<br />

dass die Verbraucher an der Versteigerung persönlich<br />

teilnehmen konnten.<br />

5. Deshalb greift bei dieser Verbandsauktion,<br />

wie auch bei der Mehrzahl aller anderen Auktionen,<br />

die Beweislastumkehrvorschrift des § 476<br />

BGB zugunsten des Käufers nicht ein, was die<br />

Beweisführung der Mangelhaftigkeit der Kaufsache<br />

bei Gefahrübergang selbstverständlich<br />

stark erschwert.<br />

III.<br />

Exakt der Ausschluss von wesentlichen Teilen<br />

des Verbrauchsgüterkaufsrechts ist der Grund,<br />

warum in den letzten Jahren die Vermarktung<br />

von Pferden über Auktionen explodiert ist.<br />

Natürlich argumentieren die großen Verbände<br />

damit, dass man sich von den Pferden über einen<br />

längeren Zeitraum ein eigenes Bild machen<br />

kann und die Pferde auch umfassend tierärztlich<br />

untersucht werden. Das ist zwar grundsätzlich<br />

richtig. Dennoch sind die Pferde auf den Auktionen<br />

vom Arbeitspensum her so ausgelastet,<br />

dass sie in den Heimatställen zum Teil ein ganz<br />

anderes Verhalten zeigen. Darüber hinaus gibt<br />

es eine Vielzahl von gesundheitlichen Mängeln,<br />

die von der standardmäßig durchgeführten<br />

tierärztlichen Untersuchung nebst Röntgenaufnahmen<br />

nicht umfasst werden. Wenn dann das<br />

Pferd ein Verhaltensproblem oder aber einen<br />

erheblichen gesundheitlichen Mangel aufweist,<br />

hat der Käufer eben das beschriebene Beweislastproblem,<br />

obwohl er von einem Unternehmer<br />

gekauft hat.<br />

Es ist allerdings nicht Sache der Unterzeichnenden,<br />

über die Vor- und Nachteile des Erwerbs<br />

auf einer Auktion zu urteilen, die entsprechende<br />

Entscheidung muss jeder Käufer für sich selbst<br />

treffen.<br />

Pieper<br />

Rechtsanwältin

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