Untitled - Der Kleine Georg
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Die Rechtsseiten<br />
zum Kauf anbietet – kauft, kann er sich auf die<br />
Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB<br />
berufen: Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten<br />
seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird<br />
vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang<br />
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung<br />
ist mit der Art der Sache oder des Mangels<br />
unvereinbar.<br />
Grundsätzlich wäre der große Zuchtverband,<br />
der die Auktionen gewerblich veranstaltet und<br />
die im Katalog aufgeführten Pferde im eigenen<br />
Namen und für Rechnung der Beschicker unter<br />
Leitung des Auktionators verkauft, natürlich als<br />
Unternehmer einzustufen.<br />
II.<br />
Allerdings gibt es im Verbrauchsgüterkaufrecht<br />
eine Ausnahme, nämlich diejenige des §<br />
474 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Schutzvorschriften<br />
des Verbrauchsgüterkaufsrechts gelten nicht<br />
für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen<br />
Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher<br />
persönlich teilnehmen kann.<br />
1. Da es sich vorliegend um ein fast 6jähriges<br />
Pferd gehandelt hat, das schon längerfristig<br />
geritten wurde, bestanden in diesem Fall –<br />
anders als bei der Entscheidung des BGH zur<br />
Fohlenversteigerung – keine Zweifel daran,<br />
dass es sich um eine gebrauchte Sache handelte.<br />
2. <strong>Der</strong> hier in Rede stehende Streit drehte sich<br />
maßgeblich um den Begriff der öffentlichen<br />
Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB. Weil<br />
nach Sinn und Zweck der Vorschriften über den<br />
Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer dem Verbraucher<br />
gegenüber grundsätzlich für die Vertragsmäßigkeit<br />
der Kaufsache haften soll, sind<br />
Abweichungen natürlich eng zu fassen. Wenn<br />
eine Versteigerung nicht im Interesse der versteigernden<br />
öffentlichen Hand geboten ist (z.<br />
B. Fundsachen), sondern vielmehr im privaten<br />
Interesse erfolgt, muss jedenfalls der Versteigerer<br />
aufgrund seiner Person eine gesteigerte<br />
Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung<br />
der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden<br />
Beschreibung der angebotenen Gegenstände<br />
bieten. Dies ist nach Ansicht des BGH<br />
bei dem im Hinblick auf besondere Sachkunde<br />
gem. § 34 b Abs. 4 GewO allgemein öffentlich<br />
bestellten Versteigerer anzunehmen. Solchen<br />
Personen werde bei der Ausübung ihres Gewerbes<br />
gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit<br />
beigelegt.<br />
3. Weiterhin hat der BGH entschieden, dass der<br />
die Auktion leitende öffentlich bestellte Versteigerer<br />
nicht zugleich Veranstalter der Auktion<br />
sein muss, um die Ausnahme des § 474 Abs. 1<br />
Satz 2 BGB zu rechtfertigen.<br />
18<br />
4. Eine Versteigerung ist dann öffentlich, wenn<br />
sie gem. § 383 Abs. 3 Satz 2 BGB nach Zeit und<br />
Ort unter allgemeiner Bezeichnung der Sache<br />
bekannt gemacht worden ist. Im vorliegenden<br />
Falle waren Kataloge verschickt worden, es gab<br />
einen Veranstaltungskalender und schließlich<br />
Veröffentlichungen in den Tageszeitungen etc..<br />
Schließlich bestand auch kein Zweifel daran,<br />
dass die Verbraucher an der Versteigerung persönlich<br />
teilnehmen konnten.<br />
5. Deshalb greift bei dieser Verbandsauktion,<br />
wie auch bei der Mehrzahl aller anderen Auktionen,<br />
die Beweislastumkehrvorschrift des § 476<br />
BGB zugunsten des Käufers nicht ein, was die<br />
Beweisführung der Mangelhaftigkeit der Kaufsache<br />
bei Gefahrübergang selbstverständlich<br />
stark erschwert.<br />
III.<br />
Exakt der Ausschluss von wesentlichen Teilen<br />
des Verbrauchsgüterkaufsrechts ist der Grund,<br />
warum in den letzten Jahren die Vermarktung<br />
von Pferden über Auktionen explodiert ist.<br />
Natürlich argumentieren die großen Verbände<br />
damit, dass man sich von den Pferden über einen<br />
längeren Zeitraum ein eigenes Bild machen<br />
kann und die Pferde auch umfassend tierärztlich<br />
untersucht werden. Das ist zwar grundsätzlich<br />
richtig. Dennoch sind die Pferde auf den Auktionen<br />
vom Arbeitspensum her so ausgelastet,<br />
dass sie in den Heimatställen zum Teil ein ganz<br />
anderes Verhalten zeigen. Darüber hinaus gibt<br />
es eine Vielzahl von gesundheitlichen Mängeln,<br />
die von der standardmäßig durchgeführten<br />
tierärztlichen Untersuchung nebst Röntgenaufnahmen<br />
nicht umfasst werden. Wenn dann das<br />
Pferd ein Verhaltensproblem oder aber einen<br />
erheblichen gesundheitlichen Mangel aufweist,<br />
hat der Käufer eben das beschriebene Beweislastproblem,<br />
obwohl er von einem Unternehmer<br />
gekauft hat.<br />
Es ist allerdings nicht Sache der Unterzeichnenden,<br />
über die Vor- und Nachteile des Erwerbs<br />
auf einer Auktion zu urteilen, die entsprechende<br />
Entscheidung muss jeder Käufer für sich selbst<br />
treffen.<br />
Pieper<br />
Rechtsanwältin