Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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Besonders schützenswerte Personendaten<br />
A. Auf den ersten Blick<br />
Art. 3 KDSG enthält eine Aufzählung der besonders schützenswerten Personendaten.<br />
Dar<strong>unter</strong> fallen insbesondere Informationen über den seelischen, geistigen oder<br />
körperlichen Zustand einer Person, Massnahmen der sozialen Hilfe und der<br />
fürsorgerischen Betreuung sowie Angaben über polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren,<br />
Straftaten und dafür verhängte Strafen oder Massnahmen (Näheres dazu<br />
<strong>unter</strong> B.1.2, S. 19).<br />
Der Austausch besonders schützenswerter Personendaten <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> <strong>unter</strong>liegt<br />
besonderen Restriktionen. Eine Beschaffung oder anderweitige Bearbeitung<br />
besonders schützenswerter Personendaten ist nur zulässig, wenn (alternativ)<br />
Daten<br />
• ein Gesetz oder ein Reglement dies klar vorsieht,<br />
• die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe die Datenbeschaffung zwingend<br />
erforderlich macht, oder<br />
• die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.<br />
Daten sind Angaben bzw. Informationen über jemanden (Person) oder etwas (Sache).<br />
Es ist zu <strong>unter</strong>scheiden zwischen Personendaten (→ siehe Personendaten)<br />
und Sachdaten (→ siehe Sachdaten).<br />
Datensicherheit<br />
Das Datenschutzrecht schreibt vor, wie Daten zu sichern sind (siehe dazu eingehend<br />
die Art. 4 ff. DSV). Für den behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong> gilt es zu beachten,<br />
dass die elektronische Übermittlung besonders schützenswerter Personendaten<br />
(also namentlich die Übermittlung solcher Daten durch E-Mail) zwar zulässig<br />
ist, entsprechende E-Mails aber mit einem elektronischen Schlüssel zu sichern<br />
sind. Die Übertragung besonders schützenswerter Personendaten mit unverschlüsselter<br />
E-Mail ist folglich unzulässig. Bei der mündlichen bzw. telefonischen<br />
Weitergabe von Personendaten ist die Identität der Person, an welche die Daten<br />
weitergegeben werden, sicherzustellen. Bei Abrufverfahren ist eine eingehende<br />
Prüfung der Vorgaben gemäss den Artikeln 5 und 6 DSV erforderlich.<br />
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