Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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C. Typologie des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s 45<br />
eine Anfrage zu beantworten hat und ob diese noch von der Aufsichtsbehörde vom<br />
Amtsgeheimnis zu entbinden ist. Eine grundsätzliche Verweigerung einer an sich<br />
zulässigen Informationsweitergabe <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> kann demgegenüber nicht mit<br />
dem personalrechtlichen Amtsgeheimnis begründet werden.<br />
merke:<br />
Das personalrechtliche Amtsgeheimnis statuiert keine besondere Geheimhaltungspflicht<br />
im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG. Vielmehr konkretisiert das KDSG<br />
den Gehalt des personalrechtlichen Amtsgeheimnisses. Das personalrechtliche<br />
Amtsgeheimnis schliesst eine Datenweitergabe <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> nicht aus.<br />
Beispiel: Die Einbürgerungsbehörde möchte von den Schulbehörden wissen, ob gegen einen bestimmten<br />
Schüler (der ein Einbürgerungsgesuch eingereicht hat) in den letzten Jahren Disziplinarmassnahmen verhängt<br />
wurden. Die Lehrpersonen, die Schulleitung und die Schulkommission <strong>unter</strong>stehen diesbezüglich<br />
dem Amtsgeheimnis. Da die gewünschte Information aber für die Aufgabenerfüllung der Einbürgerungsbehörde<br />
zwingend erforderlich ist, ist es datenschutzrechtlich zulässig, diese weiterzugeben. Zuständig für<br />
die Informationsweitergabe ist in der Regel die Schulleitung.<br />
1.11 Verhältnismässigkeit der Informationsweitergabe<br />
Für die Weitergabe von Informationen gilt generell das Verhältnismässigkeitsprinzip<br />
(Art. 5 Abs. 3 KDSG). Die Informationsweitergabe muss demnach geeignet, erforderlich<br />
und für die Betroffenen zumutbar sein, was insbesondere bedeutet, dass Informationen<br />
nur soweit weitergegeben werden dürfen, als sie zur Erfüllung der Aufgabe<br />
tatsächlich relevant sind.<br />
Beispiel: Der Sozialdienst ersucht amtshilfeweise um polizeiliche Unterstützung. Er darf zu diesem Zweck<br />
die konkrete Gefahrenlage schildern. Informationen zur Frage, ob um Sozialhilfe ersucht worden ist und ob<br />
solche geleistet wird, haben jedoch, weil nicht nötig, zu <strong>unter</strong>bleiben.<br />
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist indessen nicht so zu verstehen, dass<br />
eine Information nur weitergegeben werden dürfte, wenn zweifelsfrei feststeht,<br />
dass die anfragende Behörde auf eine bestimmte Information in genau diesem Umfang<br />
tatsächlich angewiesen ist. Es muss genügen, wenn aus Sicht der Auskunft<br />
erteilenden Behörde angenommen werden darf, dass die Informationsweitergabe<br />
auch im gewünschten Umfang erforderlich ist. Eine zuverlässige Beurteilung könnte<br />
die angefragte Stelle mangels genauer Kenntnisse über den Sachverhalt regelmässig<br />
auch gar nicht vornehmen.<br />
Freilich kann die Verhältnismässigkeit der Informationsweitergabe als Rechtsfrage in einem <strong>Justiz</strong>verfahren<br />
ohne Einschränkung überprüft werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Beurteilung nachträglich<br />
einfacher gestaltet als zum Zeitpunkt der Anfrage. Auch die <strong>Justiz</strong>behörden sollten deshalb der<br />
angefragten Stelle in Bezug auf den Umfang der Informationen einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumen.