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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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C. Typologie des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s 45<br />

eine Anfrage zu beantworten hat und ob diese noch von der Aufsichtsbehörde vom<br />

Amtsgeheimnis zu entbinden ist. Eine grundsätzliche Verweigerung einer an sich<br />

zulässigen Informationsweitergabe <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> kann demgegenüber nicht mit<br />

dem personalrechtlichen Amtsgeheimnis begründet werden.<br />

merke:<br />

Das personalrechtliche Amtsgeheimnis statuiert keine besondere Geheimhaltungspflicht<br />

im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b KDSG. Vielmehr konkretisiert das KDSG<br />

den Gehalt des personalrechtlichen Amtsgeheimnisses. Das personalrechtliche<br />

Amtsgeheimnis schliesst eine Datenweitergabe <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> nicht aus.<br />

Beispiel: Die Einbürgerungsbehörde möchte von den Schulbehörden wissen, ob gegen einen bestimmten<br />

Schüler (der ein Einbürgerungsgesuch eingereicht hat) in den letzten Jahren Disziplinarmassnahmen verhängt<br />

wurden. Die Lehrpersonen, die Schulleitung und die Schulkommission <strong>unter</strong>stehen diesbezüglich<br />

dem Amtsgeheimnis. Da die gewünschte Information aber für die Aufgabenerfüllung der Einbürgerungsbehörde<br />

zwingend erforderlich ist, ist es datenschutzrechtlich zulässig, diese weiterzugeben. Zuständig für<br />

die Informationsweitergabe ist in der Regel die Schulleitung.<br />

1.11 Verhältnismässigkeit der Informationsweitergabe<br />

Für die Weitergabe von Informationen gilt generell das Verhältnismässigkeitsprinzip<br />

(Art. 5 Abs. 3 KDSG). Die Informationsweitergabe muss demnach geeignet, erforderlich<br />

und für die Betroffenen zumutbar sein, was insbesondere bedeutet, dass Informationen<br />

nur soweit weitergegeben werden dürfen, als sie zur Erfüllung der Aufgabe<br />

tatsächlich relevant sind.<br />

Beispiel: Der Sozialdienst ersucht amtshilfeweise um polizeiliche Unterstützung. Er darf zu diesem Zweck<br />

die konkrete Gefahrenlage schildern. Informationen zur Frage, ob um Sozialhilfe ersucht worden ist und ob<br />

solche geleistet wird, haben jedoch, weil nicht nötig, zu <strong>unter</strong>bleiben.<br />

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist indessen nicht so zu verstehen, dass<br />

eine Information nur weitergegeben werden dürfte, wenn zweifelsfrei feststeht,<br />

dass die anfragende Behörde auf eine bestimmte Information in genau diesem Umfang<br />

tatsächlich angewiesen ist. Es muss genügen, wenn aus Sicht der Auskunft<br />

erteilenden Behörde angenommen werden darf, dass die Informationsweitergabe<br />

auch im gewünschten Umfang erforderlich ist. Eine zuverlässige Beurteilung könnte<br />

die angefragte Stelle mangels genauer Kenntnisse über den Sachverhalt regelmässig<br />

auch gar nicht vornehmen.<br />

Freilich kann die Verhältnismässigkeit der Informationsweitergabe als Rechtsfrage in einem <strong>Justiz</strong>verfahren<br />

ohne Einschränkung überprüft werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Beurteilung nachträglich<br />

einfacher gestaltet als zum Zeitpunkt der Anfrage. Auch die <strong>Justiz</strong>behörden sollten deshalb der<br />

angefragten Stelle in Bezug auf den Umfang der Informationen einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumen.

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