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Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...

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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />

geht das Gesetz von einem sog. „gesetzliche Aufgaben-Befugnis-Schluss“ aus:<br />

Das KDSG knüpft die Zulässigkeit einer Datenweitergabe an die gesetzliche<br />

Grundlage für die Aufgabe, zu deren Zweck um Weitergabe von Informationen ersucht<br />

wird.<br />

Vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.692/2006 vom 1. Februar 2007, E. 4.2.2. Das Bundesgericht<br />

hat zum Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes des <strong>Kanton</strong>s Freiburg, das die gleiche Konzeption<br />

(gesetzliche Aufgabe-Befugnis-Schluss) wie das KDSG kennt, erkannt, dass die Sozialhilfebehörde ihre<br />

Daten betreffend bezogene Leistungen dem Amt für Bevölkerung und Migration (Fremdenpolizeibehörde)<br />

übermitteln durfte, da dieses Amt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben (Anordnung der ausländerrechtlichen<br />

Massnahmen) zwingend auf diese Angaben angewiesen war. Eine explizite Ermächtigung<br />

zur Informationsweitergabe auf Anfrage sahen die Spezialgesetze nicht vor.<br />

Für die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> auf Anfrage<br />

reicht es damit aus, wenn die gesetzliche Aufgabe einer Behörde klar definiert ist.<br />

Freilich ist es im Sinne der Klarheit wünschenswert, wenn die Sachgesetzgebung<br />

explizite Bestimmungen zur Datenweitergabe auf Anfrage enthält. Erforderlich ist<br />

dies aber nicht.<br />

Beispiel: Das revidierte SHG enthält in Art. 8 ff. ausführliche Bestimmungen zum Datenaustausch der Sozialhilfebehörden<br />

mit anderen Verwaltungsstellen. Darin wird auch die Informationsweitergabe auf Anfrage<br />

geregelt.<br />

Die Erteilung von Spontanauskünften ist nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG demgegenüber<br />

nur zulässig, wenn die eigene Aufgabe der bekanntgebenden Behörde<br />

dies erforderlich macht (was eher selten der Fall sein dürfte) oder wenn dies in der<br />

Sachgesetzgebung so vorgesehen ist. Damit Informationen durch spontane Meldungen<br />

zur Behörde gelangen können, für deren Aufgabenerfüllung diese relevant<br />

ist, bedarf es damit in aller Regel einer Grundlage im Sachgesetz.<br />

Siehe dazu auch die Ausführungen <strong>unter</strong> C.2.<br />

2.3 Das Informationsgesetz im Besonderen<br />

Das IG regelt die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der kantonalen<br />

und kommunalen <strong>Behörden</strong>, so namentlich den Grundsatz der Transparenz sowie<br />

das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG). Es geht dabei vom<br />

so genannten „Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt“ aus, wonach<br />

Akten der Verwaltung grundsätzlich öffentlich zugänglich zu machen sind, soweit<br />

nicht öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solche<br />

privaten Geheimhaltungsinteressen bestehen namentlich dann, wenn Personendaten,<br />

insbesondere besonders schützenswerte Personendaten, betroffen sind. Untersagt<br />

das KDSG eine Datenbekanntgabe, darf die Information somit nicht <strong>unter</strong><br />

Berufung auf das Transparenzgebot des IG weitergegeben werden.<br />

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