Informationsaustausch unter Behörden - Justiz-, Gemeinde - Kanton ...
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B. Rechtsgrundlagen des behördlichen <strong>Informationsaustausch</strong>s<br />
geht das Gesetz von einem sog. „gesetzliche Aufgaben-Befugnis-Schluss“ aus:<br />
Das KDSG knüpft die Zulässigkeit einer Datenweitergabe an die gesetzliche<br />
Grundlage für die Aufgabe, zu deren Zweck um Weitergabe von Informationen ersucht<br />
wird.<br />
Vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.692/2006 vom 1. Februar 2007, E. 4.2.2. Das Bundesgericht<br />
hat zum Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes des <strong>Kanton</strong>s Freiburg, das die gleiche Konzeption<br />
(gesetzliche Aufgabe-Befugnis-Schluss) wie das KDSG kennt, erkannt, dass die Sozialhilfebehörde ihre<br />
Daten betreffend bezogene Leistungen dem Amt für Bevölkerung und Migration (Fremdenpolizeibehörde)<br />
übermitteln durfte, da dieses Amt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben (Anordnung der ausländerrechtlichen<br />
Massnahmen) zwingend auf diese Angaben angewiesen war. Eine explizite Ermächtigung<br />
zur Informationsweitergabe auf Anfrage sahen die Spezialgesetze nicht vor.<br />
Für die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen <strong>unter</strong> <strong>Behörden</strong> auf Anfrage<br />
reicht es damit aus, wenn die gesetzliche Aufgabe einer Behörde klar definiert ist.<br />
Freilich ist es im Sinne der Klarheit wünschenswert, wenn die Sachgesetzgebung<br />
explizite Bestimmungen zur Datenweitergabe auf Anfrage enthält. Erforderlich ist<br />
dies aber nicht.<br />
Beispiel: Das revidierte SHG enthält in Art. 8 ff. ausführliche Bestimmungen zum Datenaustausch der Sozialhilfebehörden<br />
mit anderen Verwaltungsstellen. Darin wird auch die Informationsweitergabe auf Anfrage<br />
geregelt.<br />
Die Erteilung von Spontanauskünften ist nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG demgegenüber<br />
nur zulässig, wenn die eigene Aufgabe der bekanntgebenden Behörde<br />
dies erforderlich macht (was eher selten der Fall sein dürfte) oder wenn dies in der<br />
Sachgesetzgebung so vorgesehen ist. Damit Informationen durch spontane Meldungen<br />
zur Behörde gelangen können, für deren Aufgabenerfüllung diese relevant<br />
ist, bedarf es damit in aller Regel einer Grundlage im Sachgesetz.<br />
Siehe dazu auch die Ausführungen <strong>unter</strong> C.2.<br />
2.3 Das Informationsgesetz im Besonderen<br />
Das IG regelt die Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der kantonalen<br />
und kommunalen <strong>Behörden</strong>, so namentlich den Grundsatz der Transparenz sowie<br />
das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG). Es geht dabei vom<br />
so genannten „Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt“ aus, wonach<br />
Akten der Verwaltung grundsätzlich öffentlich zugänglich zu machen sind, soweit<br />
nicht öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solche<br />
privaten Geheimhaltungsinteressen bestehen namentlich dann, wenn Personendaten,<br />
insbesondere besonders schützenswerte Personendaten, betroffen sind. Untersagt<br />
das KDSG eine Datenbekanntgabe, darf die Information somit nicht <strong>unter</strong><br />
Berufung auf das Transparenzgebot des IG weitergegeben werden.<br />
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